Nachts zwängt sich N durch das gekippte Kellerfenster einer Bäckerei. In der Ladenkasse findet er die Tageseinnahmen: 38 Euro in Münzen und kleinen Scheinen. Einfacher Diebstahl oder besonders schwerer Fall?
§ 243 StGB verschärft den Strafrahmen des Diebstahls nach § 242 StGB. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, drohen drei Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Meist zeigt ein Regelbeispiel den besonders schweren Fall an, etwa das Einsteigen in ein Gebäude oder der gewerbsmäßige Diebstahl. Einen eigenen Tatbestand schafft § 243 StGB dabei nicht.
Für den Klausuraufbau heißt das: Du prüfst die Regelbeispiele erst nach der Schuld, unter dem Punkt Strafzumessung. Ein Regelbeispiel im Tatbestand oder im Obersatz kostet Punkte, bevor die Subsumtion überhaupt beginnt.
Auf einen Blick:
- § 243 StGB ist eine Strafzumessungsregel mit Indizwirkung. Ein Regelbeispiel legt den besonders schweren Fall nahe, erzwingt ihn aber nicht.
- Sieben Regelbeispiele nennt das Gesetz. Die meisten Definitionen und Abgrenzungen betreffen Nr. 1 (Einbrechen, Einsteigen, falscher Schlüssel), Nr. 2 (besondere Sicherung) und Nr. 3 (Gewerbsmäßigkeit).
- Bei geringwertigen Sachen ist der besonders schwere Fall für Nr. 1 bis 6 ausgeschlossen, § 243 Abs. 2 StGB. Die Wertgrenze ziehen die Gerichte zwischen 25 und 50 Euro.
- Auch ohne Regelbeispiel kann ein unbenannter besonders schwerer Fall vorliegen, etwa bei außergewöhnlich hohem Beutewert.
- Beim Versuch kommt es darauf an, ob Diebstahl und Regelbeispiel vollendet sind. Rechtsprechung und Lehre streiten über den Fall, in dem beides nur versucht ist.

§ 243 StGB im Strafgesetzbuch: Wortlaut und Strafrahmen
Die Norm steht im Strafgesetzbuch direkt hinter dem Grundtatbestand. Jedes Regelbeispiel nennt seine Merkmale selbst. Schlag den Wortlaut beim Lernen deshalb parallel auf, auch Profis lesen hier nach Jahren noch nach.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
§ 243 StGB
Strafrahmen beim Diebstahl im besonders schweren Fall
Der einfache Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, verschiebt sich der Rahmen: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Die Untergrenze steigt also von einem Monat auf drei Monate. Die Obergrenze verdoppelt sich.
Eine Geldstrafe sieht § 243 StGB nicht ausdrücklich vor. Sie bleibt trotzdem möglich. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nach § 47 StGB nur ausnahmsweise, sonst tritt eine Geldstrafe an ihre Stelle. Wegen des erhöhten Mindestmaßes von drei Monaten beträgt sie dann mindestens 90 Tagessätze. 30 Tagessätze entsprechen einem Monat.
Verbrechen oder Vergehen nach § 12 Abs. 3 StGB?
Der Diebstahl in besonders schwerem Fall bleibt ein Vergehen. Das folgt schon aus der Mindeststrafe von drei Monaten, die unter der Verbrechensgrenze von einem Jahr liegt. Entscheidend ist aber § 12 Abs. 3 StGB: Schärfungen für besonders schwere Fälle bleiben für die Einteilung in Verbrechen und Vergehen außer Betracht. Selbst eine höhere Mindeststrafe würde aus § 243 StGB kein Verbrechen machen.
Praktisch hat die Einordnung zwei Folgen. Der Versuch ist strafbar, weil § 242 Abs. 2 StGB das anordnet, nicht wegen eines Verbrechenscharakters. Und die Verjährung richtet sich nach § 78 Abs. 4 StGB ebenfalls nur nach dem Grundtatbestand: Der Diebstahl im besonders schweren Fall verjährt wie der einfache Diebstahl nach fünf Jahren.
§ 243 besonders schwerer Fall: Regelbeispiele statt Qualifikation
§ 243 StGB arbeitet mit der sogenannten Regelbeispieltechnik. Das Gesetz beschreibt typische Situationen, in denen ein Diebstahl schwerer wiegt als der Durchschnittsfall, und knüpft daran nur eine Vermutung. Der Diebstahl in besonders schwerem Fall nach § 243 I StGB ist deshalb eine Strafzumessungsregel. Eine Qualifikation dagegen ergänzt den Grundtatbestand um weitere Tatbestandsmerkmale. Ihr Strafrahmen gilt zwingend. Den genauen Unterschied zwischen Grundtatbestand, Privilegierung, Qualifikation und Regelbeispiel erklärt die Wissensseite.
Aber warum diese Technik? Ein starres Merkmal würde zu viele Fälle über einen Kamm scheren. Der Einbruch in eine leerstehende Gartenlaube und der Einbruch in ein Juweliergeschäft erfüllen dasselbe Regelbeispiel. Das Gericht soll trotzdem die Möglichkeit behalten, den einen Fall milder und den anderen härter zu bewerten.
Indizwirkung: der besonders schwere Fall „in der Regel“
Nach § 243 Abs. 1 S. 2 StGB liegt ein besonders schwerer Fall „in der Regel“ vor, wenn der Täter eines der Regelbeispiele verwirklicht. Das Gesetz stellt damit eine Vermutung auf. Diese Indizwirkung genügt im Normalfall; das Gericht muss den erhöhten Strafrahmen dann nicht eigens begründen.
In der Literatur heißen die drei Effekte der Technik Indizwirkung, Analogiewirkung und Gegenschlusswirkung. Die Indizwirkung kennst du jetzt. Die Analogiewirkung meint, dass ein Fall, der einem Regelbeispiel in Unrecht und Schuld gleichkommt, ebenfalls besonders schwer sein kann. Die Gegenschlusswirkung schließlich besagt: Fehlt jedes Regelbeispiel, braucht ein besonders schwerer Fall eine besondere Begründung.
Wann die Regelwirkung entfällt
Die Vermutung ist widerlegbar. Das Gericht wägt dann alle Umstände von Tat und Täter ab. Sprechen gewichtige Milderungsgründe gegen den erhöhten Strafrahmen, entfällt die Indizwirkung trotz erfülltem Regelbeispiel. Denkbar ist das etwa, wenn der Täter in eine Scheune einbricht, nur ein altes Werkzeug knapp über der Geringwertigkeitsgrenze mitnimmt und es am nächsten Tag zurückbringt. Ob das reicht, entscheidet die Gesamtwürdigung im Einzelfall.
Nach einem Beschluss des BGH vom 24.04.2025, 4 StR 554/24, kann schon der vertypte Milderungsgrund des Versuchs nach § 23 Abs. 2 StGB die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen. Das Tatgericht muss diese Möglichkeit erörtern, bevor es den gemilderten Rahmen des § 243 StGB anwendet. Entfällt die Indizwirkung, gilt der Rahmen des § 242 StGB.
Unbenannter besonders schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 S. 1 StGB
Satz 1 der Norm enthält den besonders schweren Fall als Generalklausel. Er liegt auch vor, wenn kein Regelbeispiel erfüllt ist, das Tatbild aber vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so stark abweicht, dass der Grundstrafrahmen nicht mehr passt. Dafür braucht es eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter.
Ein Beispiel ist ein außergewöhnlich hoher Beutewert. Denk an einen Diebstahl im sechsstelligen Bereich, besonders mit weiteren erschwerenden Umständen. Ich würde den unbenannten Fall nur ansprechen, wenn der Sachverhalt deutlich darauf hinweist.
Prüfungsschema § 243 StGB: Diebstahl im besonders schweren Fall
Das Schema zum besonders schweren Fall des Diebstahls folgt aus seinem Charakter als Strafzumessungsregel. Zuerst steht der vollständige Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB, dann kommen Rechtswidrigkeit und Schuld. Erst danach öffnest du den Punkt Strafzumessung.
| Stufe | Prüfungspunkt | Norm |
|---|---|---|
| I. 1. | Objektiver Tatbestand: fremde bewegliche Sache, Wegnahme | § 242 Abs. 1 StGB |
| I. 2. | Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, Zueignungsabsicht | § 242 Abs. 1 StGB |
| II. | Rechtswidrigkeit | Rechtfertigungsgründe |
| III. | Schuld | §§ 17, 19, 20 StGB |
| IV. 1. | Regelbeispiel objektiv erfüllt | § 243 Abs. 1 S. 2 StGB |
| IV. 2. | Vorsatz bezüglich des Regelbeispiels | § 16 StGB analog |
| IV. 3. | Keine geringwertige Sache (Nr. 1 bis 6) | § 243 Abs. 2 StGB |
| IV. 4. | Keine Widerlegung der Indizwirkung | Gesamtwürdigung |
| V. | Strafantrag, falls nötig | §§ 247, 248a StGB |
Wo du § 243 StGB im Gutachten prüfst
Der Obersatz nennt nur den Grundtatbestand: „A könnte sich wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.“ § 243 StGB gehört nicht hinein. Auch nicht in die Überschrift. Die Regeln für Überschriften und Obersätze sind hier eindeutig, und der Obersatz im Strafrecht zitiert bei Qualifikationen beide Normen, bei Regelbeispielen nur eine.
Unter dem Punkt Strafzumessung prüfst du dann das Regelbeispiel wie ein Tatbestandsmerkmal: Definition, Subsumtion, Ergebnis. Dazu kommt der Vorsatz bezüglich des Regelbeispiels und bei Nr. 1 bis 6 die Geringwertigkeit. Die eigentliche Strafzumessung nach § 46 StGB mit Strafhöhe ist im ersten Examen nicht gefragt. Im Gutachten geht es nur darum, ob der erhöhte Strafrahmen eröffnet ist.

Tipp
Schreib das Ergebnis am Ende des Diebstahls in einem Satz zusammen: „A hat sich wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB in einem besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.“ So erscheint § 243 StGB erst im Ergebnissatz.
Formulierungsbeispiel für die Strafzumessung
Zurück zu N und der Bäckerei. Im Gutachten könnte die Strafzumessung so beginnen:
„N könnte das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht haben, indem er durch das Kellerfenster in die Bäckerei gelangte. Einsteigen ist das Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten. Ein Kellerfenster ist nicht zum Eintritt bestimmt, und N musste sich durch die enge Öffnung zwängen. N ist eingestiegen.“
Danach folgt der Vorsatz. Dann die Frage, ob die 38 Euro eine geringwertige Sache sind. An dieser Frage entscheidet sich der Bäckerei-Fall; die Lösung folgt im Abschnitt zur Geringwertigkeitsklausel.
Die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 S. 2 StGB im Einzelnen
Die sieben Regelbeispiele lassen sich grob nach ihrem Anknüpfungspunkt ordnen. Nr. 1 und Nr. 4 stellen auf den Ort der Tat ab. Nr. 2 betrifft die Sicherung der Sache, Nr. 3 die Person des Täters. Bei Nr. 5 und Nr. 7 zählt die Art der Beute, bei Nr. 6 die Lage des Opfers. Mit diesen Gruppen im Kopf findest du im Sachverhalt schneller das passende Regelbeispiel.

Nr. 1: Einbrechen, Einsteigen und Eindringen in einen umschlossenen Raum
Nr. 1 ist das Regelbeispiel mit den meisten Definitionen. Geschützt sind Gebäude, Dienst- oder Geschäftsräume und andere umschlossene Räume, die Menschen betreten können. Ein umschlossener Raum ist ein Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten durch Menschen bestimmt ist und mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen gegen das Eindringen Unbefugter umgeben ist. Verschlossen muss er nicht sein. Auch der Innenraum eines Autos gilt nach der Rechtsprechung als umschlossener Raum. Der Kofferraum dagegen nicht. Kein Mensch soll ihn betreten, er dient nur der Aufnahme von Sachen. Für ihn bleibt Nr. 2.
Dann die vier Handlungsvarianten. Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen einer Umschließung von außen, wobei eine Kraftentfaltung nicht unerheblicher Art nötig ist. Eine Substanzverletzung verlangt das Gesetz nicht. Einsteigen meint das Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten. Der Gang durch eine offene Tür ist deshalb kein Einsteigen, auch wenn der Täter das Haus gar nicht betreten darf.
Das Eindringen mit einem falschen Schlüssel ist die dritte Variante. Falsch ist ein Schlüssel, der zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zum Öffnen bestimmt ist. Auch ein gestohlener Originalschlüssel kann falsch werden. Das geschieht, sobald der Berechtigte den Verlust bemerkt und ihm damit die Widmung entzieht. Gleich steht ein anderes nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmtes Werkzeug, etwa ein Dietrich. Die vierte Variante erfasst den Täter, der sich in dem Raum verborgen hält. Er versteckt sich vor den Blicken arglos Eintretender, etwa nach Ladenschluss in einer Umkleidekabine.
Alle Varianten müssen „zur Ausführung der Tat“ geschehen. Der Täter muss also schon beim Einsteigen den Diebstahl vorhaben. Fasst er den Entschluss erst drinnen, etwa nachdem er wegen eines Unwetters in eine Hütte geklettert ist, ist Nr. 1 nicht erfüllt.
Nr. 2: Diebstahl einer besonders gesicherten Sache
Nr. 2 schützt Sachen, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert sind. Ein Behältnis ist ein Raumgebilde zur Aufnahme von Sachen, das nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist, etwa Tresor, Geldkassette oder abgeschlossener Koffer. Die Sicherung soll die Sache gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen schützen. Andere Schutzvorrichtungen umhüllen die Sache nicht, erschweren ihre Wegnahme aber wesentlich: Fahrradschloss, Lenkradschloss, Sicherungskabel am Ausstellungshandy.
Etwa: L knackt am Bahnhof mit einem Bolzenschneider das Bügelschloss eines abgestellten E-Bikes und fährt davon. Das Schloss sollte diese Wegnahme verhindern. Nr. 2 ist erfüllt.

Steckt der Schlüssel dagegen im Schloss oder liegt er griffbereit daneben, fehlt die besondere Sicherung. Anders liegt es, wenn sich ein Unberechtigter den richtigen Schlüssel verschafft und ihn benutzt. Der BGH hat für diesen Fall mit Beschluss vom 05.08.2010, 2 StR 385/10, Nr. 2 bejaht. Dass der Schlüssel der richtige ist, ändert nichts: Wie der Täter die Sicherung überwindet, spielt keine Rolle.
Ein Sonderfall ist die Ladensicherung. Ein Warensicherungsetikett, das am Ausgang Alarm auslöst, erschwert nicht die Wegnahme, es soll nur ihre Entdeckung ermöglichen. Die herrschende Meinung lehnt Nr. 2 deshalb ab. Ähnlich hat der BGH mit Urteil vom 26.06.2018, 1 StR 79/18, eine Sicherungsspinne bewertet, die erst beim Verlassen des Ladens anschlägt. Löst sie dagegen schon beim Durchtrennen Alarm aus, kommt es darauf an, ob sie die Wegnahme wesentlich erschwert.
Gewerbsmäßigkeit, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB
Gewerbsmäßig ist ein Diebstahl, wenn sich der Täter aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will. Es kommt auf die Absicht an. Deshalb kann schon die erste Tat gewerbsmäßig sein, wenn der Täter weitere Diebstähle plant, um davon zu leben.
Typisch: Ein Ladendieb stiehlt regelmäßig Drogerieartikel und verkauft sie im Internet weiter. Anders liegt es bei einem Täter, der einmal eine größere Beute macht und keine weiteren Taten plant. Er handelt nicht gewerbsmäßig, auch wenn er den Erlös über Monate ausgibt. Gewerbsmäßigkeit ist ein persönliches Merkmal des Täters. Die Folgen für Beteiligte stehen im Abschnitt zu Täterschaft und Teilnahme.
Nr. 4 und Nr. 5: Kirchendiebstahl und Kulturgüter
Nr. 4 erfasst den Kirchendiebstahl. Die Sache muss aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum stammen, also auch aus Synagoge oder Moschee. Außerdem muss sie dem Gottesdienst gewidmet sein oder der religiösen Verehrung dienen. Gemeint sind Gegenstände wie Abendmahlskelch, Altarkreuz oder eine Heiligenfigur, vor der Gläubige beten. Ein Besucher, der die Jacke eines anderen Besuchers aus der Kirchenbank nimmt, erfüllt Nr. 4 nicht.
Nr. 5 schützt eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung. Sie muss sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befinden oder öffentlich ausgestellt sein. Dazu kann ein bedeutendes Gemälde im Museum gehören, ebenso eine künstlerisch bedeutsame Bronzeskulptur, die im Stadtpark zur Besichtigung aufgestellt ist, oder ein Präparat in der Schausammlung eines Naturkundemuseums. Nicht jedes Bild in einer Galerie genügt. Die Sache muss für ihr Fachgebiet tatsächlich von Bedeutung sein, etwa für Geschichte oder technische Entwicklung. Ein privates Kunstarchiv ohne Publikumsverkehr ist dagegen keine allgemein zugängliche Sammlung.
Nr. 6: Hilflosigkeit, Unglücksfall oder gemeine Gefahr
§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB betrifft das Ausnutzen einer Notlage. Gemeint sind die Hilflosigkeit einer anderen Person, ein Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr wie Brand oder Hochwasser. Hilflos ist eine Person, die sich nicht aus eigener Kraft gegen die Wegnahme schützen kann, etwa ein Bewusstloser oder ein schwer Betrunkener. Hohes Alter allein genügt nicht, so der BGH im Urteil vom 25.04.2001, 3 StR 533/00.
Nach einem Auffahrunfall auf der Landstraße sitzt die Fahrerin benommen im Wagen. Ein Passant öffnet die Beifahrertür, als wolle er helfen, und nimmt ihre Handtasche vom Sitz. Er nutzt den Unglücksfall aus. Erst die Notlage hat ihm den Zugriff ermöglicht.
Nr. 7: Diebstahl von Waffen und Sprengstoff
§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 StGB erfasst Handfeuerwaffen, deren Erwerb nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtig ist, bestimmte Kriegswaffen und Sprengstoff. Der Grund für die Strafschärfung ist die Gefahr, die von solchen Gegenständen in falschen Händen ausgeht. Auf den Wert kommt es nicht an. Deshalb nimmt § 243 Abs. 2 StGB die Nr. 7 von der Geringwertigkeitsklausel aus: Auch eine billige, aber erlaubnispflichtige Pistole indiziert den besonders schweren Fall.
Vorsatz bezüglich der Regelbeispiele des § 243 StGB
Regelbeispiele sind keine Tatbestandsmerkmale. Trotzdem verlangt die ganz herrschende Meinung, dass der Täter sie vorsätzlich verwirklicht. Man spricht vom Quasi-Vorsatz und wendet die §§ 15, 16 StGB entsprechend an. Der Täter muss also die Umstände kennen, die das Regelbeispiel ausmachen: dass er einsteigt, dass die Sache besonders gesichert ist, dass sie dem Gottesdienst gewidmet ist.
Fehlt diese Kenntnis, gilt § 16 analog, und die Indizwirkung tritt nicht ein. Ein Beispiel: E nimmt in einer Kapelle eine kleine Holzfigur von der Fensterbank, weil E sie für Dekoration hält. Tatsächlich ist es eine Heiligenfigur, vor der regelmäßig gebetet wird. Den objektiven Teil von Nr. 4 hat E erfüllt, den Vorsatz nicht. Wie der Irrtum über Tatumstände funktioniert, erklärt der Beitrag zum Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB. Bei Nr. 3 fällt der Vorsatz mit der Absicht zusammen. Gewerbsmäßigkeit ist selbst ein subjektives Merkmal.

Geringwertigkeitsklausel des § 243 Abs. 2 StGB
Absatz 2 sperrt die Nr. 1 bis 6, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Der Gedanke dahinter: Für Kleinigkeiten soll niemand drei Monate Mindeststrafe riskieren, bloß weil er dafür ein Fenster aufgehebelt hat. Nach überwiegender Ansicht sperrt die Klausel auch den unbenannten besonders schweren Fall.
Geringwertig bezieht sich auf den Verkehrswert der Sache zur Tatzeit. Stiehlt der Täter mehrere Sachen in einer Tat, zählt ihr Gesamtwert. Sachen ohne messbaren Verkehrswert, etwa ein Personalausweis oder eine Akte, sind nach herrschender Meinung nicht geringwertig.
Wo liegt die Wertgrenze für geringwertige Sachen?
Eine feste Grenze steht nicht im Gesetz. Die Oberlandesgerichte setzen sie zwischen 25 und 50 Euro an. Mit der Geldentwertung steigt sie. Ältere Entscheidungen nennen 25 Euro. Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 13.01.2005, 1 Ss 426/04, 30 Euro angenommen, das OLG Hamm geht bis 50 Euro. Das OLG Braunschweig hat mit Beschluss vom 16.08.2024, 1 ORs 15/24, betont, dass die Grenze nicht starr ist, und für den Regelfall 40 Euro angesetzt.

Für die Klausur heißt das: Liegt der Wert klar unter 25 Euro, ist die Sache geringwertig. Liegt er klar über 50 Euro, ist sie es nicht. Dazwischen nennst du kurz die Spanne und entscheidest dich mit Begründung.
Irrtum über den Wert und Vorsatzwechsel
Absatz 2 hat eine objektive und eine subjektive Seite. Die Sache muss tatsächlich geringwertig sein, und der Vorsatz des Täters muss sich auf eine geringwertige Sache richten. Man spricht von doppelter Geringwertigkeit. Daraus folgen zwei Irrtumskonstellationen. Hält der Täter eine wertvolle Sache für geringwertig, greift Absatz 2 nicht. Die Regelwirkung ist dann aber in der Regel widerlegt. Hält er umgekehrt eine geringwertige Sache für wertvoll, greift Absatz 2 ebenfalls nicht.
Damit ist der Bäckerei-Fall gelöst. N stieg ein, um die Tageseinnahmen zu holen. Sein Vorsatz richtete sich auf das, was eine Ladenkasse am Abend üblicherweise enthält, also auf eine nicht geringwertige Summe. Dass er nur 38 Euro fand, hilft ihm nicht. Maßgeblich ist, worauf sein Vorsatz gerichtet war, und einen neuen Entschluss hat N nicht gefasst. Ob 38 Euro objektiv geringwertig sind, kann offenbleiben.
Tipp
Lies im Sachverhalt genau, was der Täter erwartet hat. Ein Satz wie „er hoffte auf die Wochenkasse“ entscheidet die Geringwertigkeit oft mehr als der gefundene Betrag.
Anders liegt es, wenn der Täter seinen ursprünglichen Plan aufgibt und einen ganz neuen Entschluss fasst, etwa nur noch eine Flasche Wasser mitzunehmen. Dann kann Absatz 2 wieder greifen. Bleibt es beim einfachen Diebstahl einer geringwertigen Sache, braucht die Verfolgung nach § 248a StGB einen Strafantrag oder das besondere öffentliche Interesse.
Versuch beim besonders schweren Fall des Diebstahls
Beim Versuch kommen die §§ 22 ff. StGB hinzu. Wie ein versuchter Diebstahl im Schema aufgebaut ist, setzt dieser Abschnitt voraus. Vier Konstellationen sind denkbar, je nachdem, ob Diebstahl und Regelbeispiel vollendet oder nur versucht sind. Sind beide vollendet, stellt sich kein Versuchsproblem. Die übrigen drei:

Versuchter Diebstahl mit vollendetem Regelbeispiel
Der Täter bricht in eine Gartenlaube ein, findet dort aber nichts Brauchbares und geht mit leeren Händen. Das Regelbeispiel ist vollständig erfüllt, der Diebstahl nur versucht. Hier liegt ein versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall vor. Beim Strafrahmen ist dann aber der oben genannte BGH-Beschluss von 2025 zu beachten: Die Versuchsmilderung kann die Indizwirkung entfallen lassen.
Vollendeter Diebstahl mit versuchtem Regelbeispiel
Der umgekehrte Fall: Der Täter versucht vergeblich, ein Fenster aufzuhebeln, findet dann aber eine offene Terrassentür und stiehlt im Haus einen Laptop. Der Diebstahl ist vollendet, das Einbrechen nur versucht. Die wohl herrschende Meinung wendet dann nur § 242 StGB an; ein „versuchtes Regelbeispiel“ neben einer vollendeten Tat gibt es nicht. Ein unbenannter besonders schwerer Fall bleibt denkbar, wenn die Gesamtwürdigung ihn rechtfertigt.
Diebstahl und Regelbeispiel nur versucht
Am stärksten umstritten ist der doppelte Versuch. Der Täter setzt an der Kellertür den Kuhfuß an, wird von einem Nachbarn gestört und flieht. Weder ist er eingebrochen noch hat er etwas weggenommen. Die Rechtsprechung nimmt auch hier einen versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall an. Grundlegend ist der Beschluss des BGH vom 18.11.1985, 3 StR 291/85 (BGHSt 33, 370). Dort war der Einbruch gescheitert. Das Argument der Rechtsprechung: Regelbeispiele seien tatbestandsähnlich ausgestaltet, ihre Indizwirkung trete deshalb schon mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Regelbeispiel ein.
Die herrschende Lehre widerspricht. Ein Regelbeispiel ist kein Tatbestandsmerkmal, und das Gesetz regelt keinen Versuch eines Strafschärfungsgrundes. Die §§ 22 ff. StGB auf Regelbeispiele anzuwenden, wäre eine Analogie zulasten des Täters und verstieße gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Nach dieser Ansicht bleibt es beim versuchten einfachen Diebstahl. Mich überzeugt die Lehre mehr, weil sie die Strafzumessungsregel ernst nimmt, statt sie wie einen Tatbestand zu behandeln. In der Klausur kannst du mit guter Begründung beiden Ansichten folgen.
Tipp
Den Streit stellst du nur dar, wenn beides wirklich nur versucht ist. Ist das Regelbeispiel vollendet, reicht ein Satz mit dem Ergebnis.
Davon zu trennen ist die Frage, wann der Versuch des Diebstahls überhaupt beginnt. Hier hat das Regelbeispiel eine wichtige Indizfunktion. Das hat der BGH mit Beschluss vom 28.04.2020, 5 StR 15/20, klargestellt. Der Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens reicht danach regelmäßig aus, um einen Versuchsbeginn anzunehmen. Im Fall genügte schon, dass der Täter einen Zigarettenautomaten verhüllte, um ihn mit dem bereitgelegten Werkzeug sogleich aufzubrechen. Die Einzelheiten zum unmittelbaren Ansetzen stehen im eigenen Beitrag.
Täterschaft und Teilnahme: Regelbeispiele und Gewerbsmäßigkeit bei Beteiligten
Sind mehrere an einem Diebstahl beteiligt, prüfst du beim besonders schweren Fall jeden Beteiligten gesondert. Das folgt aus dem Charakter als Strafzumessungsregel. Die Strafe richtet sich nach der Schuld des Einzelnen. Auch die Gesamtwürdigung fällt für jeden eigens aus.
Bei Mittätern werden die tatbezogenen Regelbeispiele wie Einbrechen oder Einsteigen nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. Voraussetzung: Tatplan und Vorsatz des Mittäters umfassen sie. Steht einer Schmiere, während der andere einsteigt, und war das so verabredet, gilt Nr. 1 für beide. Für Anstifter und Gehilfen gelten die Akzessorietätsregeln entsprechend. Der Teilnehmer muss die Umstände des Regelbeispiels kennen. Die Anstiftung nach § 26 StGB oder die Beihilfe nach § 27 StGB zu einem Einbruchdiebstahl führt also nicht automatisch zum erhöhten Strafrahmen.

Die Gewerbsmäßigkeit nach Nr. 3 ist ein täterbezogenes Merkmal. Sie wirkt deshalb nur bei dem Beteiligten, der selbst gewerbsmäßig handelt. Die herrschende Meinung zieht dafür § 28 Abs. 2 StGB analog heran. Ein Gehilfe, der einem gewerbsmäßigen Ladendieb einmal aus Gefälligkeit hilft, bleibt also beim einfachen Strafrahmen, der Haupttäter nicht.
Unterschied zwischen § 243 und § 244 StGB
§ 243 StGB und § 244 StGB beschreiben teils ähnliche Situationen. Ein Einbruch in ein Bürogebäude fällt unter § 243 StGB, ein Einbruch in eine Wohnung unter § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dogmatisch sind beide Normen aber verschieden gebaut. Das wirkt sich auf den Aufbau aus.
Qualifikation gegen Strafzumessungsregel
Der Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 StGB sind echte Qualifikationen. Sie gehören in den Tatbestand und in die Überschrift. Ihr Strafrahmen gilt zwingend. Die Tabelle zeigt die Unterschiede, die in der Klausur zählen.
| Merkmal | § 243 StGB | § 244 StGB |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Strafzumessungsregel | Qualifikation |
| Prüfungsort | nach der Schuld | im Tatbestand |
| Obersatz | nur § 242 StGB | §§ 242, 244 StGB |
| Wirkung | Indiz, widerlegbar | zwingend |
| Strafrahmen | 3 Monate bis 10 Jahre | 6 Monate bis 10 Jahre |
| Geringwertigkeit | sperrt Nr. 1 bis 6 | keine Sperre |
| Versuch | streitig bei doppeltem Versuch | regulär nach §§ 22, 23 StGB |
§ 244a StGB verbindet beide Normen. Der schwere Bandendiebstahl setzt voraus, dass der Bandendieb den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 begeht. Dort werden die Regelbeispiele also zu echten Tatbestandsmerkmalen eines Verbrechens.
Konkurrenzen: § 244, § 123 und § 303 StGB
Weil § 243 StGB kein eigener Tatbestand ist, hat er auch keine eigenen Konkurrenzen. Mehrere Regelbeispiele in einer Tat ergeben nur einen besonders schweren Fall. Ist neben einem Regelbeispiel auch § 244 StGB erfüllt, geht § 243 StGB als Strafzumessungsregel in der Qualifikation auf. Das Gericht wendet den Strafrahmen des § 244 StGB an. Ein Regelbeispiel mit eigenem Unrechtsgehalt, etwa die Gewerbsmäßigkeit, kann das Gericht dann strafschärfend innerhalb dieses Rahmens berücksichtigen. Tateinheit kommt nur in Sonderkonstellationen in Betracht, etwa wenn ein versuchter § 244 StGB mit einem vollendeten Diebstahl im besonders schweren Fall zusammentrifft.
Beim Einbruch tauchen regelmäßig zwei Begleitdelikte auf. Der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB tritt nach herrschender Meinung hinter den Diebstahl im besonders schweren Fall zurück. Für die Sachbeschädigung nach § 303 StGB gilt das nicht mehr. Mit Beschluss vom 27.11.2018, 2 StR 481/17, hat der BGH entschieden, dass die beim Einbruch begangene Sachbeschädigung stets in Tateinheit steht, ausdrücklich auch beim Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB. Die frühere Linie, nach der die Sachbeschädigung als typische Begleittat zurücktrat, ist damit aufgegeben. Wie Tateinheit und Tatmehrheit nach §§ 52, 53 StGB allgemein funktionieren, steht im Beitrag zu den Konkurrenzen.
Welche Strafe droht beim Diebstahl gemäß § 243 StGB?
Innerhalb des Rahmens von drei Monaten bis zehn Jahren bestimmt das Gericht beim besonders schweren Diebstahl die konkrete Strafe nach § 46 StGB. Maßstab ist die Schuld des Täters. Das Gericht wägt ab, was für und gegen ihn spricht: Höhe des Schadens, Vorstrafen, Geständnis, Wiedergutmachung. Eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren kann nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die Strafrahmenverschiebung ist eine Form der Strafschärfung: Der besonders schwere Fall schiebt den ganzen Rahmen der Strafzumessung nach oben, bevor die konkrete Strafe festgelegt wird. In Datenbanken wie dejure.org findest du die Norm übrigens oft in der Schreibweise StGB § 243. In Klausuren zitierst du sie immer als § 243 StGB.
Der besonders schwere Fall in der Klausur: typische Fehler bei § 243 StGB
Zum Schluss sieben Fehler aus Diebstahlsklausuren. Die ersten beiden betreffen den Aufbau, die übrigen fünf das materielle Wissen.
- § 243 StGB im Obersatz oder in der Überschrift zitieren, obwohl er erst in die Strafzumessung gehört.
- Das Regelbeispiel im objektiven Tatbestand prüfen und damit den Diebstahl künstlich aufblähen.
- Den Vorsatz bezüglich des Regelbeispiels vergessen, obwohl § 16 StGB analog gilt.
- Die Geringwertigkeit nur objektiv prüfen und den Vorsatz des Täters übersehen.
- § 243 Abs. 2 StGB auf Nr. 7 anwenden, obwohl die Klausel nur für Nr. 1 bis 6 gilt.
- Beim Einbruch in eine Wohnung bei § 243 StGB stehen bleiben, obwohl § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Qualifikation vorgeht.
- Den Kofferraum als umschlossenen Raum behandeln statt als Fall der Nr. 2.
Die Einzelheiten zum Grundtatbestand, von der Wegnahme bis zur Zueignungsabsicht, findest du im Beitrag zum Diebstahl nach § 242 StGB.
Weiterlesen
- Räuberischer Diebstahl oder Raub?: Was gilt, wenn der Dieb nach der Wegnahme Gewalt anwendet, um die Beute zu behalten.
- Schwerer Raub, § 250 StGB: Wie die Qualifikationen des Raubes aufgebaut sind und wo sie sich mit § 244 StGB berühren.
- Unterschlagung, § 246 StGB: Zueignung ohne Wegnahme und das Verhältnis zum Diebstahl.
- Hehlerei, § 259 StGB: Was nach dem Diebstahl mit der Beute passiert und wer sich dabei strafbar macht.
- Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB: Wann der Einbrecher, der von sich aus aufgibt, straffrei wird.
- Lernplan Vermögensdelikte (PDF, kostenlos): Diebstahl, Raub, Betrug und Co. in einem Wochenplan.
- Lernplan Große Übung Strafrecht (PDF, kostenlos): der Stoff der Großen Übung Woche für Woche.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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