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Eigenverantwortliche Selbstgefährdung: Schema & Definition

Zwei Sportwagen rasen nachts nebeneinander über eine regennasse Landstraße vor einer beleuchteten Kleinstadt

B setzt sich als Beifahrer zu A ins Auto. A liefert sich auf der Landstraße ein illegales Rennen, B weiß das und will unbedingt dabei sein. In einer Kurve verliert A die Kontrolle über den Wagen, B stirbt. Ist A wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB strafbar?

Entscheidend ist eine Abgrenzung. Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung liegt vor, wenn sich das Opfer frei und im Wissen um das Risiko selbst in Gefahr bringt und das gefährdende Geschehen selbst in der Hand hält. Dann ist der Erfolg dem Mitwirkenden nicht objektiv zurechenbar, er bleibt straflos. Hält der Mitwirkende das Geschehen in der Hand, liegt eine einverständliche Fremdgefährdung vor. Die Zurechnung bleibt, und eine Einwilligung stößt an die Grenze des § 228 StGB.

Die Frage entscheidet sich in der Klausur also schon im objektiven Tatbestand. Typische Sachverhalte sind Drogenfälle, Mutproben und Autorennen.

Auf einen Blick:

  • Einverständliche Fremdgefährdung: Der Gefährdende hat die Tatherrschaft, die Zurechnung bleibt. Rechtfertigen kann nur eine Einwilligung, und die ist bei konkreter Todesgefahr unwirksam.
  • Sonderweg im Betäubungsmittelrecht: Der Überlassende kann trotz Selbstgefährdung des Konsumenten nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar sein.
  • Die Eigenverantwortlichkeit fehlt bei überlegenem Wissen des Beteiligten, bei fehlender Einsichtsfähigkeit und bei akuter psychischer Erkrankung.
  • Leitentscheidungen: Heroinspritzenfall, Autorennen-Fall, GBL-Fall und der Beschluss des BGH von 2025 zur ärztlichen Suizidhilfe.
  • Anwendungsfeld: vor allem die Fahrlässigkeitsdelikte der §§ 222, 229 StGB.

Was ist eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung?

Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung liegt vor, wenn eine Person sich bewusst einem Risiko aussetzt, dessen Tragweite erfasst und das gefährdende Geschehen selbst steuert. Verwirklicht sich gerade dieses Risiko, ist der Erfolg nicht dem zuzurechnen, der die Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder gefördert hat. Er macht sich weder nach § 222 StGB noch nach § 229 StGB strafbar.

Der BGH hat diesen Grundsatz 1984 im Heroinspritzenfall aufgestellt, und er gilt bis heute. Das Muster ist immer gleich: Einer besorgt die Drogen, der andere setzt sich den Schuss. Einer schlägt die Mutprobe vor, der andere springt. Die Abgrenzung bleibt bis ins zweite Staatsexamen klausurrelevant.

Zwei Menschen springen bei bewölktem Himmel von einem dunklen Felsen ins Meer
Abb. 1: Bei der Mutprobe gefährdet sich jeder Springer selbst, der Ideengeber wirkt nur mit.

Das Autonomieprinzip: warum der Veranlasser straflos bleibt

Das Strafrecht schützt Rechtsgüter vor Eingriffen anderer. Die bloße Selbstverletzung bestraft es nicht. Der Suizid ist ebenfalls straflos. Die Körperverletzung nach § 223 StGB verlangt ausdrücklich die Verletzung einer „anderen Person“, und auch der Tod „eines Menschen“ in § 222 StGB meint nach allgemeiner Auslegung nur den Tod eines anderen.

Dahinter steht ein Erst-recht-Schluss. Die Beihilfe zu einem freiverantwortlichen Suizid ist straflos, weil es an einer tatbestandsmäßigen Haupttat fehlt. Dann kann die bloß fahrlässige Mitwirkung an einer Selbstgefährdung erst recht nicht strafbar sein. Die Selbstgefährdung ist schließlich weniger als die Selbsttötung: Der Betroffene nimmt ein Risiko in Kauf, er will aber nicht sterben.

Die Lehre nennt das dahinterstehende Prinzip Autonomieprinzip. Der Schutzzweck einer Norm endet dort, wo der Verantwortungsbereich des Opfers beginnt. Eine kompakte Zusammenfassung beider Figuren findest du auf der Wissensseite zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und einverständlichen Fremdgefährdung.

Standort im Aufbau: objektive Zurechnung im Tatbestand

Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung ist kein Rechtfertigungsgrund. Sie schließt schon den Tatbestand aus, und zwar auf der Ebene der objektiven Zurechnung.

Kausal ist das Verhalten des Beteiligten fast immer. Hätte A dem B kein Heroin überlassen, wäre B nicht gestorben, die conditio-sine-qua-non-Formel ist also erfüllt. Die objektive Zurechnung fragt einen Schritt weiter: Hat sich im Erfolg eine rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht, die der Täter geschaffen hat? Oder fällt der Erfolg in den Verantwortungsbereich des Opfers?

Innerhalb der objektiven Zurechnung steht die Selbstgefährdung des Opfers als eigene Fallgruppe neben dem erlaubten Risiko, dem atypischen Kausalverlauf und dem Fall, dass ein Dritter eigenverantwortlich dazwischentritt. Prüf sie direkt nach der Kausalität. Beim Fahrlässigkeitsdelikt steht sie hinter der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung, weil die objektive Zurechnung dort den Pflichtwidrigkeitszusammenhang und den Schutzzweck der Norm mit umfasst.

Entscheidungsbaum: Hält das Opfer das Geschehen selbst in der Hand und handelt eigenverantwortlich, entfällt die objektive Zurechnung; bei einverständlicher Fremdgefährdung bleibt sie, die Einwilligung scheitert bei konkreter Todesgefahr
Abb. 2: Selbst- oder Fremdgefährdung, die Tatherrschaft entscheidet über die Zurechnung.

Freiverantwortliche Selbstgefährdung und Suizid

„Freiverantwortliche Selbstgefährdung“ meint dasselbe wie eigenverantwortliche Selbstgefährdung. Das Wort „freiverantwortlich“ begegnet dir vor allem beim Suizid. Der Suizid ist die äußerste Form der Selbstgefährdung, und für ihn gelten dieselben Regeln: Die Beteiligung an einem freiverantwortlichen Suizid ist straflos.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 StGB für nichtig erklärt und ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt (BVerfG, Urteil vom 26.02.2020, 2 BvR 2347/15). Strafbar bleibt aber die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB. Die Grenze zwischen beiden zieht wieder die Tatherrschaft; die Wissensseite zur Sterbehilfe im Strafrecht ordnet die Formen ein.

Der Suizident will sterben, der sich selbst Gefährdende hofft auf einen guten Ausgang. Täuscht der Hintermann das Opfer über diesen Punkt, entfällt die Freiverantwortlichkeit, und der Hintermann wird zum mittelbaren Täter; das zeigt der Sirius-Fall zur Tatherrschaft beim Suizid.

Einverständliche Fremdgefährdung: Definition und Rechtsfolgen

Eine einverständliche Fremdgefährdung liegt vor, wenn ein anderer das gefährdende Geschehen in der Hand hat und das Opfer sich dieser Gefahr bewusst aussetzt. Der Erfolg bleibt dem Gefährdenden nach herrschender Meinung objektiv zurechenbar. In Betracht kommt nur eine Rechtfertigung durch Einwilligung, die bei konkreter Todesgefahr an der Wertung des § 228 StGB scheitert.

Wann eine einverständliche Fremdgefährdung vorliegt

Das Opfer ist hier nicht passiv. Es will die gefährliche Situation, oft drängt es sogar darauf. Den letzten, gefährdenden Akt nimmt aber ein anderer vor. Zwei Beispiele: A spritzt B auf dessen Wunsch Heroin. Oder B fährt als Beifahrer bei einem illegalen Autorennen mit, das A am Steuer austrägt.

Das Einverständnis des Opfers bezieht sich dabei auf die Gefährdung, nicht auf den Erfolg. B will die Fahrt, er will nicht sterben. Deshalb passt die klassische Einwilligung, die sich auf die Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, nur mit Anpassungen. Die Literatur spricht von einer Risikoeinwilligung. Vom tatbestandsausschließenden Einverständnis (etwa beim Hausfriedensbruch) ist sie zu trennen.

Der Streit um die Rechtsfolgen der einverständlichen Fremdgefährdung

Wie die einverständliche Fremdgefährdung zu behandeln ist, ist umstritten. Zwei Linien stehen sich gegenüber.

Nach der Gleichstellungsthese, die vor allem auf Roxin zurückgeht, wird die einverständliche Fremdgefährdung wie eine Selbstgefährdung behandelt, wenn sie ihr in allen wesentlichen Punkten gleicht. Roxin nennt dafür drei Kriterien. Der Schaden muss die Folge des eingegangenen Risikos sein und nicht eines zusätzlichen Fehlers des Gefährdenden. Der Gefährdete muss für das gemeinsame Tun dieselbe Verantwortung tragen wie der Gefährdende. Und er muss das Risiko im selben Maß erkannt haben. Liegen diese Kriterien vor, entfällt schon die objektive Zurechnung. Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung bleibt der Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar; die Einwilligung prüfen sie erst in der Rechtswidrigkeit. Ihr stärkstes Argument liefert das Gesetz selbst, nämlich die §§ 216, 228 StGB. § 216 StGB bestraft die Tötung auf Verlangen, obwohl der Getötete sterben wollte; das Leben ist nicht disponibel. § 228 StGB lässt eine Einwilligung in eine Körperverletzung nicht gelten, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt. Könnte das Einverständnis in eine Todesgefahr schon den Tatbestand ausschließen, wäre die Tatbestandsebene großzügiger als die Rechtfertigungsebene. Nach herrschender Meinung setzt sich die Gleichstellungsthese damit über die gesetzliche Wertung hinweg; sie sei contra legem.

Ich halte die herrschende Meinung für überzeugender. Die Gleichstellungsthese kommt zu vernünftigen Ergebnissen, sie erkauft sie aber mit einer Wertung, die das Gesetz in § 216 StGB ausdrücklich anders getroffen hat. Für die Klausur gilt: Stell beide Ansichten ausführlich dar, wenn es um eine Todesgefahr geht, denn vor allem dann weichen die Ergebnisse voneinander ab.

Spaltenvergleich: Roxins Gleichstellungsthese verneint schon im Tatbestand die Zurechnung, die herrschende Meinung und der BGH lassen sie bestehen und prüfen die Einwilligung mit der Grenze der §§ 216, 228 StGB
Abb. 3: Gleichstellungsthese und herrschende Meinung im Vergleich.

Die Grenze des § 228 StGB bei der einverständlichen Fremdgefährdung

Den Wortlaut solltest du parat haben:

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 228 StGB

Die Norm spricht nur von der Körperverletzung. Der BGH wendet ihre Wertung aber auch auf die fahrlässige Tötung an, wenn das Opfer in eine lebensgefährliche Fremdgefährdung eingewilligt hat. Im Autorennen-Fall hat er entschieden, dass eine solche Einwilligung unwirksam ist, wenn das Opfer bei objektiver Betrachtung in eine konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteil vom 20.11.2008, 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55). Die Einwilligung ist dann unwirksam. Das gilt unabhängig davon, wie freiwillig das Opfer mitgemacht hat. Maßgeblich für die Sittenwidrigkeit ist nach dem BGH vor allem der Grad der Leibes- oder Lebensgefahr (BGH, Urteil vom 26.05.2004, 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166). Eine sittenwidrige Einwilligung ist deshalb auch unterhalb der Todesgefahr denkbar, bei der einverständlichen Fremdgefährdung liegt der Schwerpunkt aber auf der Lebensgefahr.

Damit ist auch der Fall vom Anfang lösbar. Den Wagen steuert A, B sitzt daneben und hat auf die Fahrweise keinen Einfluss. Die Tatherrschaft über die Gefährdung liegt also bei A, es handelt sich um eine einverständliche Fremdgefährdung. Die Einwilligung des B ist nach der Wertung des § 228 StGB unwirksam, weil das Rennen ihn in konkrete Lebensgefahr gebracht hat. A ist wegen fahrlässiger Tötung strafbar. Daneben kommt heute das Delikt der verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB in Betracht, das es zur Zeit des Autorennen-Falls noch nicht gab.

Abgrenzung von Selbstgefährdung und Fremdgefährdung nach dem Kriterium der Tatherrschaft

Ob eine Selbstgefährdung oder eine Fremdgefährdung vorliegt, entscheidet das Kriterium der Tatherrschaft. Hält der Gefährdete das Geschehen selbst in der Hand und sieht er die gefährliche Handlung als seine eigene an, gefährdet er sich selbst. Nimmt ein anderer die gefährdende Handlung vor und setzt sich das Opfer ihr nur aus, liegt eine Fremdgefährdung vor.

Die Tabelle stellt beide Figuren nebeneinander.

MerkmalSelbstgefährdungFremdgefährdung
Tatherrschaftbeim Gefährdetenbeim Gefährdenden
Drogenfallsetzt sich die Spritze selbstbekommt die Spritze gesetzt
Straßenverkehrfährt im Rennen selbstsitzt als Beifahrer daneben
Tatbestandkeine objektive ZurechnungZurechnung bleibt
Rechtswidrigkeitnicht mehr zu prüfenEinwilligung, Grenze § 228 StGB

Wer das Geschehen in der Hand hält

Die Leitfrage für die Klausur ist denkbar einfach: Wer nimmt die letzte gefährdende Handlung vor? Setzt sich B die Spritze selbst, hat er bis zum Schluss die Wahl, ob er abdrückt. Setzt A sie ihm, gibt B das Geschehen aus der Hand.

Das Kriterium stammt aus der Lehre von Täterschaft und mittelbarer Täterschaft. Der sich selbst Gefährdende ist gleichsam Täter seiner eigenen Gefährdung, der Mitwirkende nur Gehilfe. Weil die Selbstgefährdung keine tatbestandsmäßige Haupttat ist, bleibt auch der Gehilfe straflos.

Ein Beispiel zur HIV-Infektion: Weiß der Partner um die Infektion und lässt er sich trotzdem auf ungeschützten Geschlechtsverkehr ein, gefährdet er sich eigenverantwortlich selbst. Der Infizierte ist dann nicht objektiv zurechenbar verantwortlich, obwohl er an der gefährlichen Handlung beteiligt ist.

Grenzfälle: Beifahrer, Autosurfen und Memel-Fall

Beim Beifahrer liegt der Fall klar, wie die Lösung zum Autorennen gezeigt hat. Er hat keinen Einfluss auf Lenkung, Bremse und Tempo.

Schwieriger ist das sogenannte Autosurfen, bei dem sich jemand während der Fahrt auf das Dach eines Autos stellt oder legt. Der Surfer entscheidet selbst, wie er sich festhält und wann er aufgibt. Das Tempo, die Kurven und das Bremsen bestimmt aber der Fahrer, und gerade darin liegt die tödliche Gefahr. Ich würde deshalb eine einverständliche Fremdgefährdung annehmen. Mit guter Begründung ist aber auch das andere Ergebnis vertretbar, denn die Tatherrschaft ist hier geteilt.

Der Memel-Fall zeigt, wie alt das Problem ist. Ein Fährmann setzte bei Sturm und Hochwasser zwei Reisende über die Memel, weil sie trotz seiner Warnung darauf bestanden. Das Boot kenterte, die Reisenden ertranken. Das Reichsgericht sprach den Fährmann vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei (RG, Urteil vom 03.01.1923, IV 529/22, RGSt 57, 172). Nach heutiger Terminologie ist das eine einverständliche Fremdgefährdung, denn das Boot steuerte der Fährmann. Nach der Gleichstellungsthese bleibt er straflos, nach der herrschenden Meinung scheitert die Einwilligung der Reisenden an der konkreten Lebensgefahr. Strafbar ist der Fährmann dann, wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last fällt. Damit stellt sich die Frage, ob schon die Fahrt bei Sturm sorgfaltswidrig war.

Ein Fährmann rudert zwei eng beieinandersitzende Reisende in einem Holzboot über einen stürmischen Hochwasserfluss
Abb. 4: Die Überfahrt im Memel-Fall wagte der Fährmann bei Sturm und Hochwasser, weil die Reisenden darauf bestanden.

Parallele zu § 216 StGB: der Gisela-Fall

Dieselbe Abgrenzung kehrt bei der Frage wieder, ob eine strafbare Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB oder eine straflose Beihilfe zum Suizid vorliegt. Im Gisela-Fall wollten ein junger Mann und seine Freundin Gisela gemeinsam aus dem Leben scheiden. Er leitete die Abgase in den Wagen und hielt den Fuß auf dem Gaspedal. Er überlebte, Gisela starb (BGH, Urteil vom 14.08.1963, 2 StR 181/63, BGHSt 19, 135).

Der BGH sah die Tatherrschaft beim Mann, weil er das Gaspedal bediente, und nahm § 216 StGB an. Die herrschende Lehre fragt dagegen, ob sich Gisela dem Tod bis zum „point of no return“ noch selbst hätte entziehen können. Weil sie den Wagen bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit verlassen konnte, bejaht sie die Tatherrschaft der Gisela und kommt zur straflosen Suizidbeteiligung. Entscheiden musst du den Streit oft nicht, weil die beiden Ansichten häufig zum gleichen Ergebnis kommen. Der Gisela-Fall ist die bekannte Ausnahme.

Wann fehlt die Eigenverantwortlichkeit und welcher Maßstab gilt?

Die Eigenverantwortlichkeit des sich selbst Gefährdenden fehlt, wenn er das Risiko nicht zutreffend erfasst oder nicht frei entscheiden kann. Das trifft zu, wenn der Beteiligte ein überlegenes Wissen hat, wenn dem Opfer die Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt, etwa als Kind, und bei einer akuten psychischen Erkrankung. Wie streng der Maßstab ist, ist umstritten.

Überlegenes Wissen des Täters

Nach der Rechtsprechung kann die Strafbarkeit dort beginnen, wo der Beteiligte das Risiko kraft überlegenen Wissens besser erfasst als der sich selbst Gefährdende. Ein Beispiel: Der Dealer weiß, dass das Heroin ungewöhnlich rein ist, der Käufer weiß es nicht. Der Käufer gefährdet sich dann nicht mehr in Kenntnis des Risikos, das sich später verwirklicht.

Deutlich wird das auch bei der HIV-Infektion. Verschweigt der Infizierte seine Infektion und hat er ungeschützten Geschlechtsverkehr, fehlt dem Partner das entscheidende Wissen. Von einer Selbstgefährdung kann keine Rede sein. Der BGH hat einen HIV-Infizierten in einem solchen Fall wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt (BGH, Urteil vom 04.11.1988, 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1).

Minderjährige, Rausch und psychische Erkrankung

Bei Minderjährigen gibt es keine feste Altersgrenze. Es kommt wie bei der Einwilligungsfähigkeit auf die Verstandesreife und die Urteilsfähigkeit im Einzelfall an: Kann der Jugendliche Bedeutung und Tragweite der Gefährdung erkennen und sachgerecht beurteilen? Ein Vierzehnjähriger, der zur Mutprobe auf einen Güterwaggon klettert, erfasst die Gefahr durch die Oberleitung womöglich nicht.

Rausch und psychische Erkrankung wirken genauso. Entscheidend ist nicht die Diagnose als solche, sondern ob die konkrete Person im konkreten Moment realitätsbezogen abwägen konnte. Der BGH verlangt die Feststellung konkreter Umstände, die die Freiverantwortlichkeit ausschließen (4 StR 265/24, Rn. 18). Eine bloße Vermutung reicht nicht.

Exkulpationslösung oder Einwilligungslösung

Nach welchem Maßstab die Eigenverantwortlichkeit zu bestimmen ist, darüber streiten zwei Ansichten.

AnsichtMaßstabFolge
Exkulpationslösung§§ 19, 20, 35 StGB, § 3 JGGnur bei Schuldunfähigkeit oder Notstandslage nicht eigenverantwortlich
EinwilligungslösungRegeln der wirksamen Einwilligung, Ernstlichkeit wie bei § 216 StGBschon bei Willensmängeln oder fehlender Urteilsfähigkeit nicht eigenverantwortlich

Die Exkulpationslösung fragt, ob das Opfer als Täter einer Fremdschädigung schuldhaft gehandelt hätte. Fehlt es an der Schuld nach den Maßstäben der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB oder liegt eine Lage wie beim entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB vor, ist das Opfer nicht eigenverantwortlich. Die Einwilligungslösung legt strengere Maßstäbe an. Sie fragt, ob das Opfer wirksam in eine Verletzung seiner Rechtsgüter hätte einwilligen können, und verlangt dafür Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie Freiheit von Willensmängeln.

Schwellenachse: Die Exkulpationslösung verneint Eigenverantwortlichkeit erst bei Schuldunfähigkeit oder Notstandslage, die Einwilligungslösung schon bei Willensmängeln
Abb. 5: Wo Exkulpations- und Einwilligungslösung die Grenze der Eigenverantwortlichkeit ziehen.

Die Rechtsprechung orientiert sich an der Einwilligungslösung. Der BGH beurteilt die Freiverantwortlichkeit eines Suizidentschlusses ähnlich wie die Ernstlichkeit des Tötungsverlangens bei § 216 StGB: Der Betroffene muss Bedeutung und Tragweite seines Entschlusses verstandesmäßig überblicken und abwägen können. Im Beschluss von 2025 hat der Senat zusätzlich festgestellt, dass die Exkulpationslösung im entschiedenen Fall zum selben Ergebnis geführt hätte.

Ich halte die Einwilligungslösung für überzeugender. Die Schuldregeln sind für jemanden gemacht, der einen anderen verletzt, und legen deshalb eine niedrige Schwelle an. Eine Person, die über das eigene Leben verfügt, braucht einen Schutz, der früher einsetzt. Gut vertretbar ist in der Klausur beides, solange du den Maßstab benennst und am Sachverhalt anwendest.

In welchen Fällen der BGH zu eigenverantwortlicher Selbstgefährdung entschieden hat

Die Rechtsprechung hat die Figur an wenigen Leitfällen entwickelt. Der Heroinspritzenfall begründet die Straflosigkeit der Beteiligung, der Autorennen-Fall zieht die Grenze bei der Fremdgefährdung. Die Retter- und Betäubungsmittelfälle zeigen, wo die Strafbarkeit trotz Selbstgefährdung bleibt.

Zeitstrahl: zehn Leitentscheidungen zur Selbstgefährdung vom Memel-Fall 1923 bis zum Arzt-Fall 2025, Zurechnung verneint im Memel-Fall, im Heroinspritzenfall und bei der Suizidbegleitung 2019
Abb. 6: Zehn Leitentscheidungen zur Selbstgefährdung, maßstabsgetreu auf der Zeitachse.

Heroinspritzenfall, BGHSt 32, 262

Ein Bekannter des Angeklagten hatte Heroin und wollte es mit ihm gemeinsam konsumieren, ihm fehlten aber Spritzen. Die besorgte der Angeklagte. Beide spritzten sich das Heroin selbst, der Bekannte starb. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, der BGH hob das Urteil auf und sprach ihn frei (BGH, Urteil vom 14.02.1984, 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262).

Eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdungen erfüllen nach dem BGH nicht den Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn sich das bewusst eingegangene Risiko verwirklicht. Die Person, die eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, ist deshalb nicht wegen dieser Delikte strafbar. Roxin hat die Entscheidung in seiner Anmerkung zustimmend besprochen (Roxin, NStZ 1984, 411); sie stützte seine Lehre von der objektiven Zurechnung.

Wie der BGH Retterfälle behandelt

Anders liegt es, wenn sich jemand in Gefahr begibt, um einen anderen zu retten. Der Retter handelt zwar bewusst und freiwillig. Die Situation, die ihn zum Eingreifen veranlasst, hat aber der Täter geschaffen. Im Brandstiftungsfall des BGH lief der 22-jährige Sohn einer Familie in das brennende Obergeschoss, um seinen zwölfjährigen Bruder zu retten, und starb an einer Kohlenmonoxidvergiftung. Den Tod rechnete der BGH dem Brandstifter als fahrlässige Tötung zu (BGH, Urteil vom 08.09.1993, 3 StR 341/93, BGHSt 39, 322). Wie die Brandlegung selbst zu prüfen ist, steht im Artikel zu Brandstiftung und schwerer Brandstiftung.

Ein zweistöckiges Holzhaus steht nachts in hellen Flammen
Abb. 7: Im Retterfall lief ein junger Mann in das brennende Haus, um seinen Bruder zu retten.

Die Zurechnung entfällt nur, wenn der Rettungsversuch von vornherein sinnlos oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden war. Der Grund: Der Brandstifter hat die Lage geschaffen, die den Retter zum Eingreifen veranlasste, und damit dessen Entscheidung mitbestimmt. Im Zivilrecht kennst du dieselbe Überlegung aus den Herausforderungsfällen bei der Kausalität und objektiven Zurechnung im Deliktsrecht.

Betäubungsmittel: wie der BGH § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG behandelt

Beim Betäubungsmittelstrafrecht geht der BGH einen Sonderweg. Maßgeblich ist § 30 BtMG:

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer […] Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht.
§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG

Auch dann wendet der BGH die Norm an, wenn sich der Konsument eigenverantwortlich selbst gefährdet hat (BGH, Beschluss vom 25.09.1990, 4 StR 359/90, BGHSt 37, 179). Das Betäubungsmittelgesetz schützt die Volksgesundheit und nicht nur den einzelnen Konsumenten. Und der Gesetzgeber hat gerade die Abgabe mit Todesfolge unter Strafe gestellt, also die typische Selbstgefährdungskonstellation. Der Überlassende bleibt in einer Lage wie im Heroinspritzenfall nach § 222 StGB straflos, kann aber nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar sein, wenn er leichtfertig gehandelt hat.

Unterlassen nach der Selbstgefährdung: der GBL-Fall

Die Selbstgefährdung schließt nur die Zurechnung des Risikos aus, das der Betroffene bewusst eingegangen ist. Verliert er die Kontrolle über das Geschehen, kann den Beteiligten eine Rettungspflicht treffen. Im GBL-Fall stand in der Wohnung des Angeklagten eine Flasche mit der Partydroge GBL frei zugänglich für seine Gäste. Einer von ihnen trank trotz Warnung unverdünnt daraus, verlor das Bewusstsein und starb, weil der Angeklagte keine Hilfe holte. Bestätigt hat der BGH die Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen. Die Garantenstellung folgte aus der Herrschaft des Angeklagten über die Flasche als Gefahrenquelle (BGH, Beschluss vom 05.08.2015, 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21).

Die Logik dahinter: Die Entscheidung für die Gefährdung umfasst nicht den Verzicht auf Rettung. Entwickelt sich das Geschehen erwartungswidrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts, muss der Garant im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren den Erfolg abwenden. Die Selbstgefährdung schließt also die Zurechnung des Konsums aus, nicht die Pflicht zur Hilfe danach.

Suizidhilfe durch einen Arzt: der Beschluss von 2025

Die Leitentscheidung von 2025 betrifft die Grenze zwischen freiverantwortlichem Suizid und Tötung in mittelbarer Täterschaft. Ein Psychiater hatte für einen Mann mit paranoider Schizophrenie und depressiver Episode ein Gutachten erstellt, das dessen Suizidwunsch als freiverantwortlich einstufte. Er legte ihm einen venösen Zugang und hängte eine Infusion mit einem tödlichen Wirkstoff an, das Ventil öffnete der Patient selbst. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft (BGH, Beschluss vom 29.01.2025, 4 StR 265/24).

Die Tragweite für das Thema: Der Patient litt an einer akuten Erkrankung, die seine freie Willensbildung ausschloss. Der Arzt wusste um den Einfluss der Erkrankung, hielt den Sterbewunsch aber trotzdem für freiverantwortlich, weil er diesen Begriff rechtlich zu weit verstand. Die letzte Handlung des Suizidenten machte ihn deshalb nicht zum Herrn des Geschehens. Umgekehrt hatte der BGH 2019 entschieden, dass Ärzte, die einen freiverantwortlichen Suizid begleiten, nicht zur Rettung verpflichtet sind, wenn der Suizident das Bewusstsein verliert (BGH, Urteil vom 03.07.2019, 5 StR 132/18, BGHSt 64, 121).

Prüfungsschema: eigenverantwortliche Selbstgefährdung in der Jura-Klausur

Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers prüfst du im objektiven Tatbestand unter der objektiven Zurechnung. Beim Fahrlässigkeitsdelikt folgt sie auf Erfolg, Handlung, Kausalität und objektive Sorgfaltspflichtverletzung. Nur wenn du sie verneinst und eine einverständliche Fremdgefährdung annimmst, geht es in der Rechtswidrigkeit mit der Einwilligung und § 228 StGB weiter.

Beim Fahrlässigkeitsdelikt

Das Schema der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB sieht mit der Selbstgefährdung so aus:

SchrittPrüfungspunktHinweis
1Erfolg und HandlungTod eines anderen Menschen
2Kausalitätconditio sine qua non
3Objektive Sorgfaltspflichtverletzungbei objektiver Vorhersehbarkeit
4Objektive Zurechnunghier die Selbstgefährdung
5Rechtswidrigkeitbei Fremdgefährdung: Einwilligung, § 228 StGB
6Schuldsubjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Unter Schritt 4 gehst du drei Fragen durch. Du musst dabei die Reihenfolge beachten, denn jede Frage setzt die vorige voraus:

  • Liegt eine Selbstgefährdung oder eine Fremdgefährdung vor? Maßstab ist die Tatherrschaft.
  • War die Selbstgefährdung eigenverantwortlich? Prüf das Wissen um das Risiko und die Einsichts- und Urteilsfähigkeit.
  • Hat sich gerade das Risiko verwirklicht, das der Betroffene bewusst eingegangen ist?

Sind alle drei Fragen zu bejahen, ist der Erfolg dem Täter nicht objektiv zurechenbar, und die Prüfung endet im Tatbestand. Wie die übrigen Punkte funktionieren, erklärt der Beitrag zur Fahrlässigkeit im Zivil- und Strafrecht; die Wissensseite zum Aufbau des fahrlässigen Delikts gibt den Überblick.

Beim Vorsatzdelikt

Beim Vorsatzdelikt verschiebt sich der Prüfungspunkt. Täuscht der Hintermann das Opfer über das Risiko oder nutzt er dessen Erkrankung aus, fehlt die Eigenverantwortlichkeit. Dann kommt eine Tötung oder Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft in Betracht, wie im Beschluss von 2025. Die Selbstgefährdung prüfst du auch hier im objektiven Tatbestand, bevor du zum Vorsatz nach § 15 StGB kommst.

Beim Unterlassungsdelikt

Beim Unterlassen stellt sich die Frage eine Stufe früher, bei der Garantenpflicht. Ist der Beteiligte Garant, etwa weil er die Herrschaft über eine Gefahrenquelle wie die Drogenflasche hat, muss er eingreifen, sobald sich die Selbstgefährdung erwartungswidrig in Richtung auf den Tod entwickelt. Bei einem freiverantwortlichen Suizid entfällt diese Pflicht. Wie du das Schema des Unterlassungsdelikts aufbaust, zeigt der eigene Beitrag.

Typische Fehler im Strafrecht bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung

Drei Fehler kosten in Klausuren zur Selbstgefährdung Punkte.

Einwilligung und Selbstgefährdung vermengen

Die Prüfung der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung gehört in den Tatbestand, die Einwilligung rechtfertigt. Prüfst du bei einem Sachverhalt, in dem sich das Opfer die Spritze selbst setzt, eine Einwilligung in der Rechtswidrigkeit, hast du die Selbstgefährdung übersprungen. Umgekehrt bleibt bei der Fremdgefährdung die objektive Zurechnung nach herrschender Meinung bestehen, und die Einwilligung gehört in die Rechtswidrigkeit.

Den Meinungsstreit prüfen, obwohl beide Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen

Kommt die Abgrenzung zu dem Ergebnis, dass eine Selbstgefährdung vorliegt, erübrigt sich der Streit um die Rechtsfolgen der Fremdgefährdung. Und auch bei der Fremdgefährdung musst du ihn nur entscheiden, wenn es um eine Todesgefahr geht. Ohne Lebensgefahr ist die Einwilligung in aller Regel nach beiden Ansichten wirksam, die Begründung unterscheidet sich, das Ergebnis meist nicht. Ein Streit, der das Ergebnis nicht verändert, gehört in einen Satz.

Eigenverantwortlichkeit ohne Sachverhaltsbezug unterstellen

Achte auf Hinweise im Sachverhalt, die die Eigenverantwortlichkeit einer Person in Frage stellen: das Alter, der Alkohol, eine Diagnose, ein Wissensvorsprung des Beteiligten. Oft liegt dort der Schwerpunkt der Klausur. Prüf deshalb genau, was das Opfer wusste und ob es frei entscheiden konnte.

Fazit

Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung beantwortet eine Frage der objektiven Zurechnung. Hält das Opfer das gefährliche Geschehen selbst in der Hand und entscheidet es frei und in Kenntnis des Risikos, fällt der Erfolg in seinen eigenen Verantwortungsbereich. Der Mitwirkende bleibt straflos. Hält ein anderer das Geschehen in der Hand, bleibt es bei der Zurechnung, und die Einwilligung des Opfers endet bei der konkreten Lebensgefahr.

In der Klausur brauchst du dafür drei Prüfschritte: Tatherrschaft, Eigenverantwortlichkeit und die Frage, ob sich gerade das bewusst eingegangene Risiko verwirklicht hat.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
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