Z hat vor dem Amtsgericht für seinen Freund gelogen. Dann ordnet die Richterin die Vereidigung an. Z hebt die rechte Hand und beginnt: „Ich schwöre …“. Mitten im Satz bricht er ab. Ist das schon ein versuchter Meineid, und rettet ihn der Abbruch noch?
Geregelt ist der Meineid in § 154 StGB: Einen Meineid begeht, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört. Das Gesetz droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an. Der Meineid ist damit ein Verbrechen, und schon sein Versuch ist strafbar.
In der Klausur hängt beim Meineid viel am Zeitpunkt des Eides. Ob der Zeuge vor oder nach seiner Aussage schwört, bestimmt den Versuchsbeginn und die Vollendung. Davon hängt ab, bis wann ein Rücktritt möglich ist.
Auf einen Blick:
- Beim Zeugen und Sachverständigen ist § 154 StGB eine Qualifikation der falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB, bei Partei und Dolmetscher ein selbständiger Tatbestand.
- Zuständig sind nur Stellen, die im konkreten Verfahren einen Eid abnehmen dürfen, vor allem Gerichte. Polizei und Staatsanwaltschaft vereidigen nicht.
- Beim Nacheid entscheidet die Eidesformel über Versuchsbeginn und Vollendung, beim Voreid die Aussage selbst.
- Der Anstifter haftet schon für die versuchte Anstiftung über § 30 Abs. 1 StGB. Schwört der Zeuge gutgläubig falsch, greift für den Hintermann § 160 StGB.

Meineid, § 154 StGB: Definition und Bedeutung
Was ist ein Meineid?
Ein Meineid ist das vorsätzlich falsche Schwören vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle. Der Täter macht eine falsche Aussage und bekräftigt sie durch einen Eid. Das Strafgesetzbuch bestraft das mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Ein Beispiel: Ein Zeuge schwört vor Gericht, er habe den Angeklagten zur Tatzeit nicht am Tatort gesehen. In Wahrheit hat er ihn dort gesehen. Die Lüge allein wäre eine falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB. Mit dem Eid wird daraus ein Meineid.
Geschützt ist die Rechtspflege, genauer das öffentliche Interesse an einer wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung in gerichtlichen und anderen förmlichen Beweisverfahren. Die Kurzfassung mit Definition findest du auf der Wissensseite zum Meineid nach § 154 StGB.
Übrigens wird in Deutschland selten geschworen. Im Strafprozess vereidigt das Gericht einen Zeugen nur, wenn es das wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält (§ 59 Abs. 1 StPO). Der Normalfall ist die uneidliche Vernehmung.
Warum heißt es Meineid?
Das Wort geht auf das althochdeutsche „meineid“ zurück. Der erste Wortteil bedeutete „falsch, betrügerisch“, ein Meineid ist also wörtlich ein falscher Eid. Mit dem Possessivpronomen „mein“ hat der Wortteil nichts zu tun.
Wortlaut der Vorschrift: § 154 Meineid im Strafgesetzbuch
Die Vorschrift ist kurz. Lies sie einmal vollständig:
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 154 StGB
Absatz 1 enthält den Tatbestand und den Strafrahmen. § 12 Abs. 1 StGB definiert Verbrechen als rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Der Meineid ist deshalb ein Verbrechen. Daran ändert der minder schwere Fall in Absatz 2 nichts, denn Milderungen für minder schwere Fälle bleiben für die Einteilung nach § 12 Abs. 3 StGB außer Betracht. Zwei Folgen merkst du dir sofort: Der Versuch ist ohne ausdrückliche Anordnung strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB), und die versuchte Anstiftung erfasst § 30 Abs. 1 StGB.
Qualifikation oder selbständiger Tatbestand?
Die Deliktsnatur des Meineids hängt davon ab, wer schwört. Für Zeugen und Sachverständige ist § 154 StGB eine Qualifikation des § 153 StGB, und zwar eine Vorsatzqualifikation: Die falsche uneidliche Aussage ist das Grunddelikt, der Eid das qualifizierende Merkmal. Der BGH hat das zuletzt im Beschluss vom 05.02.2024, 3 StR 470/23 bestätigt und dabei festgehalten, dass der Täterkreis des § 154 StGB daneben auch die beeidete Aussage einer Partei im Zivilprozess nach § 452 Abs. 1 ZPO erfasst.
Partei und Dolmetscher kann § 153 StGB gar nicht erfassen, denn dort sind nur Zeugen und Sachverständige taugliche Täter. Für sie ist der Meineid deshalb ein selbständiger Tatbestand.
Tipp
Beim beeideten Zeugen prüfst du direkt § 154 StGB und nimmst die Merkmale des § 153 StGB im objektiven Tatbestand mit. Beim vollendeten Meineid taucht die uneidliche Falschaussage danach nur noch in den Konkurrenzen auf.
Prüfungsschema § 154 StGB: Meineid Schema
Das Schema folgt dem dreistufigen Deliktsaufbau. Die Besonderheiten stecken im objektiven Tatbestand und in der Strafzumessung:
| Prüfungspunkt | Inhalt |
|---|---|
| I. 1. a) Täter | Zeuge, Sachverständiger, Partei oder Dolmetscher |
| I. 1. b) Stelle | Gericht oder andere zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle |
| I. 1. c) Aussage | falsche Aussage, Maßstab wie bei § 153 StGB |
| I. 1. d) Eid | Voreid oder Nacheid, gleichgestellt die Fälle des § 155 StGB |
| I. 2. Vorsatz | bezogen auf Unwahrheit, Eid und Zuständigkeit |
| II. Rechtswidrigkeit | keine Besonderheiten |
| III. Schuld | keine Besonderheiten |
| IV. Strafzumessung | § 154 Abs. 2, §§ 157, 158 StGB |
| V. Konkurrenzen | § 153 StGB tritt zurück |

Schema beim Zeugen und Sachverständigen
Für den Zeugen prüfst du die Merkmale des Grunddelikts mit: Er sagt als Zeuge vor einer zuständigen Stelle falsch aus. Hinzu kommt der Eid. Der Sachverständige schwört auf sein Gutachten. Nach § 79 Abs. 2 StPO geht sein Eid dahin, das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben.
Schema bei Partei und Dolmetscher
Bei der Partei im Zivilprozess fragst du, ob das Gericht die Beeidigung ihrer Aussage nach § 452 Abs. 1 ZPO angeordnet hat. Beim Dolmetscher bezieht sich der Eid auf die Übertragung: Er schwört nach § 189 Abs. 1 GVG, treu und gewissenhaft zu übertragen. Übersetzt er bewusst falsch, steht die falsche Übertragung im Mittelpunkt.

Tatbestand des Meineids nach § 154 StGB
Der objektive Tatbestand hat vier Bausteine: ein tauglicher Täter, eine zuständige Stelle, eine falsche Aussage und der Eid.
Taugliche Täter: Zeuge, Sachverständiger, Partei, Dolmetscher
Täter kann nur sein, wer selbst schwört. Das sind Zeugen, Sachverständige, Parteien im Zivilprozess und Dolmetscher. Der Beschuldigte im Strafverfahren fällt heraus: Er ist kein Zeuge und wird nicht vereidigt.
Bei jungen Zeugen verbietet das Verfahrensrecht den Eid. Im Strafprozess ist von der Vereidigung abzusehen, wenn der Zeuge zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 60 Nr. 1 StPO), im Zivilprozess gilt die Grenze von 16 Jahren (§ 393 ZPO). Ebenso ist nach § 60 Nr. 2 StPO von der Vereidigung abzusehen, wenn der Zeuge der Tat, die Gegenstand der Untersuchung ist, oder der Beteiligung an ihr verdächtig ist. Gleiches gilt beim Verdacht der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei und nach einer Verurteilung deswegen. Was gilt, wenn das Gericht trotzdem vereidigt, klärt der Abschnitt zur fehlerhaften Vereidigung weiter unten.
Gericht oder andere zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle
Zuständig sind zunächst alle staatlichen Gerichte, gleich welcher Gerichtsbarkeit. Die Stelle muss aber gerade in diesem Verfahren einen Eid abnehmen dürfen. Der BGH verlangt, dass der Eid in einem Verfahren geleistet wird, in dem ein Eid dieser Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen ist (Beschluss vom 14.04.2020, 5 StR 424/19).
Die Staatsanwaltschaft ist keine zuständige Stelle. § 161a Abs. 1 S. 3 StPO behält die eidliche Vernehmung ausdrücklich dem Richter vor. Für die Polizei regelt § 163 Abs. 3 S. 3 StPO dasselbe. Vor einem Untersuchungsausschuss scheidet ein Meineid nach ganz überwiegender Ansicht aus. § 162 Abs. 2 StGB erstreckt auf Untersuchungsausschüsse nur § 153 StGB und die §§ 157 bis 160 StGB, soweit es um falsche uneidliche Aussagen geht. Das gilt auch dort, wo ein Landesgesetz wie Art. 16 BayLTUntG die Vereidigung von Zeugen vor dem Ausschuss noch vorsieht: Nach dem OLG Celle kann eine beschworene Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss des Landtags jedenfalls nicht als Meineid bestraft werden (Urteil vom 04.11.2003, 22 Ss 142/03).
Möglich ist dagegen eine Vereidigung außerhalb der Hauptverhandlung, etwa durch den ersuchten Richter (§ 63 StPO) oder im Ermittlungsverfahren unter den engen Voraussetzungen des § 62 StPO.
Falsch schwören: Aussage und Eid
„Falsch schwören“ setzt zweierlei voraus. Erstens eine falsche Aussage. Ob sie falsch ist, beurteilst du wie bei der falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB, nach herrschender Meinung also am Abgleich mit der Wirklichkeit. Zweitens die Eidesleistung selbst. Im Strafprozess spricht der Richter die Eidesnorm vor, und der Zeuge antwortet mit der Eidesformel „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“ oder ohne religiöse Beteuerung „Ich schwöre es“ (§ 64 Abs. 1, 2 StPO). Im Zivilprozess läuft es nach § 481 ZPO genauso.
Der Eid deckt die ganze Aussage. Die Eidesnorm geht dahin, „nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen“ zu haben. Auch das bewusste Verschweigen erheblicher Tatsachen macht die beeidete Aussage deshalb falsch.
Eidesgleiche Bekräftigung nach § 155 StGB
Nicht jeder will schwören. Lehnt ein Zeuge den Eid aus Glaubens- oder Gewissensgründen ab, bekräftigt er die Wahrheit seiner Aussage mit einem schlichten „Ja“ (§ 65 StPO, § 484 ZPO). Diese Bekräftigung steht nach § 155 Nr. 1 StGB dem Eid gleich.
Nach § 155 Nr. 2 StGB gilt dasselbe für die Berufung auf einen früheren Eid. Wird ein Zeuge im selben Verfahren erneut vernommen, kann der Richter ihn die Richtigkeit seiner neuen Aussage unter Berufung auf den früheren Eid versichern lassen (§ 67 StPO). Ein allgemein vereidigter Sachverständiger oder Dolmetscher beruft sich auf seinen allgemeinen Eid (§ 79 Abs. 3 StPO, § 189 Abs. 2 GVG). Lügt er dann, schwört er im Sinne des § 154 StGB falsch.
Fehlerhafte Vereidigung: Meineid trotz Verfahrensfehler?
Angenommen, das Gericht vereidigt einen Zeugen, obwohl es das nicht hätte tun dürfen. Bleibt es beim Meineid? Ja. Der BGH hat im Beschluss vom 04.07.2012, 5 StR 219/12 einen Meineid bestätigt, obwohl die Vereidigung objektiv verfahrensfehlerhaft war, weil die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 S. 1 StPO fehlten. Der Fehler wirkt sich bei der Strafe aus: Ein minder schwerer Fall nach § 154 Abs. 2 StGB lag nach dem BGH „auf der Hand“.
Eine Gegenansicht will in solchen Fällen nur § 153 StGB anwenden, weil ein unzulässiger Eid im Verfahren nichts wert sei. Ich folge dem BGH. Der Zeuge hat bewusst falsch geschworen, und die Rechtspflege ist dadurch genauso gefährdet.
Tipp
Den Streit um die fehlerhafte Vereidigung erledigst du in der Klausur in zwei Sätzen: Tatbestand bejahen, Fehler in der Strafzumessung bei § 154 Abs. 2 StGB berücksichtigen. Anders liegt es, wenn ein Eid dieser Art im Verfahren gar nicht zulässig war: Dann fehlt schon die zuständige Stelle.
Vorsatz beim Meineid
Der Täter muss vorsätzlich handeln, bedingter Vorsatz genügt. Der Vorsatz im Strafrecht muss sich auf die Unwahrheit der Aussage, auf den Eid und auf die Zuständigkeit der Stelle beziehen. Nachweisen lässt er sich oft nur über Indizien. Nach dem BGH muss das Gericht dabei auch Umstände würdigen, die gegen eine wissentliche Falschaussage sprechen, und was der Zeuge überhaupt ausgesagt hat, ist nicht isoliert, sondern aus dem Kontext seiner Aussage zu bestimmen (Beschluss vom 27.01.1999, 2 StR 603/98). Fehlt der Vorsatz, bleibt der fahrlässige Falscheid nach § 161 StGB.
Voreid und Nacheid: Vollendung und Versuch des Meineids
Ein Eid kann vor oder nach der Aussage geleistet werden. Den Unterschied musst du kennen, denn er bestimmt den Zeitpunkt von Versuch und Vollendung.
Der Nacheid ist der Regelfall. Im Strafprozess erfolgt die Vereidigung nach der Vernehmung (§ 59 Abs. 2 StPO), im Zivilprozess ebenso (§ 392 ZPO, dort sogar mit der Überschrift „Nacheid“). Einen Voreid gibt es beim Dolmetscher, der vorab schwört, treu und gewissenhaft zu übertragen (§ 189 Abs. 1 GVG), und beim Sachverständigen im Zivilprozess, der nach § 410 Abs. 1 ZPO vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt werden kann.
Wann ist der Meineid vollendet?
Beim Nacheid ist der Meineid vollendet, sobald der Täter die Eidesformel vollständig gesprochen hat. Beim Voreid kommt es auf das Ende der beeideten Aussage an: Vollendet ist der Meineid mit dem Abschluss der Vernehmung.

Versuchsbeginn beim Meineid
Weil der Meineid ein Verbrechen ist, prüfst du den Versuch nach §§ 154, 22, 23 Abs. 1 StGB. Beim Nacheid setzt der Täter mit dem Beginn der Eidesleistung unmittelbar an, also wenn er die Eidesformel zu sprechen beginnt. Dass der Richter die Eidesnorm vorspricht, genügt noch nicht, denn das ist eine Handlung des Richters. Wie du das unmittelbare Ansetzen allgemein bestimmst, gilt hier ohne Abweichung.
Beim Voreid beginnt der Versuch eher. Der Täter hat schon geschworen. Er setzt an, sobald er mit der falschen Aussage oder der falschen Übertragung beginnt.
Rücktritt vom versuchten Meineid
In der Zeit zwischen Vernehmung und Eid ist die Lage des Zeugen heikel. Bricht er beim Nacheid mitten in der Eidesformel ab und berichtigt seine Aussage, tritt er vom versuchten Meineid zurück (§ 24 StGB). Seine Lüge bleibt damit aber strafbar. Mit dem Abschluss der Vernehmung war die falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB bereits vollendet. Von ihr kann er nicht mehr zurücktreten. Es bleibt nur die Strafmilderung oder das Absehen von Strafe nach § 158 StGB.
Für den Täter mit Voreid sieht es besser aus. Berichtigt er noch vor dem Ende seiner Vernehmung, tritt er vom versuchten Meineid zurück, und eine vollendete Falschaussage gibt es nicht. Die Einzelheiten zu Freiwilligkeit und Fehlschlag stehen im Beitrag zum Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB.
Tipp
Prüfe beim Nacheid nach dem gelungenen Rücktritt vom versuchten Meineid § 153 StGB mit eigenem Obersatz und setz § 158 StGB in die Strafzumessung.
Eid vor einer unzuständigen Stelle: untauglicher Versuch oder Wahndelikt?
Schwört der Täter falsch vor einer Stelle, die er irrig für zuständig hält, fehlt objektiv eine Tatbestandsvoraussetzung. Der BGH nimmt hier einen untauglichen Versuch an, denn der Täter stellt sich einen Sachverhalt vor, der den Tatbestand erfüllen würde. Die überwiegende Literatur unterscheidet: Ein Irrtum über Tatsachen begründet auch nach ihr einen untauglichen Versuch, ein Irrtum über die Reichweite der Zuständigkeitsvorschriften dagegen nur ein strafloses Wahndelikt.
Ich folge der Literatur. Irrt der Täter über Tatsachen, etwa weil er einen Protokollführer für den Richter hält, liegt unstreitig ein untauglicher Versuch vor. Glaubt er dagegen, eine Behörde dürfe allgemein Eide abnehmen, irrt er über die Zuständigkeitsregeln selbst, und das ist ein Wahndelikt.
Täterschaft und Teilnahme beim Meineid
Beim Hintermann geht es um eine eigene Frage: Wie haftet, wer den Zeugen zur Lüge gebracht hat, selbst aber nicht schwört?
Eigenhändiges Delikt und Verleitung zum Falscheid, § 160 StGB
Der Meineid ist ein eigenhändiges Delikt. Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft nach § 25 StGB scheiden aus. Die Lücke, die dadurch entsteht, schließt § 160 StGB. Nach seinem Absatz 1 wird bestraft, wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe. Der Versuch ist nach Absatz 2 strafbar.
Verleiten heißt: Der Hintermann bringt eine gutgläubige Beweisperson dazu, falsch zu schwören. Der Zeuge hält seine Aussage selbst für wahr. Weiß der Zeuge dagegen, dass er lügt, ist der Hintermann Anstifter. Mehr zur Abgrenzung findest du auf der Wissensseite zur Verleitung zur Falschaussage.
Schwierig wird es, wenn Vorstellung und Wirklichkeit auseinanderfallen. Der Hintermann hält den Zeugen für gutgläubig, der Zeuge lügt aber bewusst. Eine Anstiftung scheidet aus, denn der Hintermann will keine vorsätzliche Haupttat. Die Rechtsprechung bestraft ihn aus vollendeter Verleitung nach § 160 Abs. 1 StGB. Die Gegenansicht nimmt nur eine versuchte Verleitung nach §§ 160 Abs. 2, 22 StGB an, weil das Einwirken nicht die gewollte Folge hatte: Der Zeuge schwört aus eigenem Entschluss falsch. Ich folge der Gegenansicht.
Der umgekehrte Fall: Der Hintermann hält den Zeugen für bösgläubig, der aber glaubt an seine Aussage. Dann fehlt die vorsätzliche Haupttat für eine Anstiftung. Es bleibt die versuchte Anstiftung zum Meineid nach §§ 154, 30 Abs. 1 StGB.

Anstiftung zum Meineid und versuchte Anstiftung, § 30 StGB
Bestimmt der Hintermann den Zeugen bewusst zur Lüge unter Eid, ist er nach §§ 154, 26 StGB als Anstifter strafbar und wird gleich einem Täter bestraft. Eine Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB bekommt er nicht. Für § 153 StGB hat der BGH entschieden, dass die Stellung „als Zeuge“ ein tatbezogenes Merkmal ist (3 StR 470/23). § 154 Abs. 1 StGB setzt ausdrücklich nur das falsche Schwören voraus und enthält nach dem BGH kein besonderes persönliches Merkmal, das etwa den Parteien des Zivilprozesses eine Sonderpflicht zur Wahrheit auferlegt. Ausführlich dazu der Beitrag zu den besonderen persönlichen Merkmalen nach § 28 StGB.
Bleibt die Anstiftung erfolglos, ist der Hintermann nach § 30 Abs. 1 StGB strafbar. Die Vorschrift erfasst den Versuch, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und der Meineid ist ein Verbrechen. Die Sondervorschrift des § 159 StGB brauchst du hier nicht: Sie erklärt § 30 Abs. 1 StGB nur für die Vergehen der §§ 153 und 156 StGB für entsprechend anwendbar. Die Einzelheiten zum Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB stehen im eigenen Beitrag.
Tipp
Lies im Sachverhalt genau, ob der Hintermann mit einer Vereidigung rechnet. Sein Vorsatz muss sich auf den Eid erstrecken. Weiß er nur von einer Aussage, kommt bloß Anstiftung zu § 153 StGB in Betracht.
Beihilfe zum Meineid
Beihilfe nach §§ 154, 27 StGB ist möglich, etwa wenn ein Dritter dem Zeugen hilft, eine stimmige Lügengeschichte vorzubereiten. Die Strafe wird nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Ein Sonderproblem ist die Beihilfe durch Unterlassen eines Prozessbeteiligten, der den Zeugen benannt und ihn zuvor in eine besondere Gefahr der Falschaussage gebracht hat. Der BGH hat sie für die uneidliche Falschaussage wie für den Meineid bejaht (Urteil vom 07.02.1961, 1 StR 529/60), die Literatur lehnt diese Haftung überwiegend ab. Ich halte die Rechtsprechung für zu weit: Den Zeugen zu benennen ist prozessual erlaubt, und für seine Aussage bleibt der Zeuge selbst verantwortlich.

Strafe für Meineid in Deutschland
Der Meineid gehört zu den schwersten Aussagedelikten. Das zeigt schon der Vergleich mit § 153 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren androht.
Strafrahmen, minder schwerer Fall und Verjährung
§ 154 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren an, denn das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe liegt nach § 38 Abs. 2 StGB bei fünfzehn Jahren. Eine Geldstrafe sieht die Norm selbst nicht vor. Möglich wird sie nur über die Milderungsvorschriften, etwa nach § 49 Abs. 2 StGB in den Fällen der §§ 157, 158 StGB. Im minder schweren Fall nach Absatz 2 beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Einen minder schweren Fall nimmt die Rechtsprechung etwa bei einer verfahrensfehlerhaften Vereidigung an.
Wann verjährt ein Meineid? Die Verjährungsfrist beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB zwanzig Jahre, weil das Höchstmaß der Strafe mehr als zehn Jahre beträgt. Auf minder schwere Fälle kommt es dabei nicht an (§ 78 Abs. 4 StGB). Mehr zu den Fristen findest du im Beitrag zur Verjährung im Strafrecht nach § 78 StGB.
Aussagenotstand und Berichtigung, §§ 157, 158 StGB
Zwei Vorschriften mildern das Strafmaß. Nach § 157 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe eines Zeugen oder Sachverständigen nach seinem Ermessen mildern, wenn er die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden. Beim Meineid ist nur die Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB möglich. Ganz von Strafe absehen darf das Gericht nach § 157 Abs. 1 StGB nur bei der uneidlichen Aussage. Die Milderung erklärt der Beitrag zur Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB.
§ 158 StGB belohnt die rechtzeitige Berichtigung. Stellt der Täter seine falsche Angabe im Nachhinein richtig, kann das Gericht die Strafe wegen Meineids mildern oder von Strafe absehen. Verspätet ist die Berichtigung nach § 158 Abs. 2 StGB, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann, wenn aus der Tat schon ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn gegen den Täter bereits eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
Fahrlässiger Falscheid nach § 161 StGB
Anders als die uneidliche Falschaussage ist der Falscheid auch fahrlässig strafbar. Nach § 161 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn eine der in den §§ 154 bis 156 StGB bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen wird. Fahrlässig handelt etwa der Zeuge, der in der Vernehmung sein Erinnerungsvermögen nicht ernsthaft prüft und bloße Vermutungen als sicheres Wissen ausgibt. Eine Pflicht, sich vor dem Termin vorzubereiten, trifft Zeugen im Strafprozess grundsätzlich nicht, Amtspersonen ausgenommen. Im Zivilprozess muss der Zeuge dagegen nach § 378 Abs. 1 ZPO Aufzeichnungen und andere Unterlagen einsehen und mitbringen, soweit das seine Aussage erleichtert und ihm gestattet und zumutbar ist. Berichtigt der Täter rechtzeitig, wird er nach § 161 Abs. 2 StGB sogar straflos. Wie du Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit prüfst, erklärt der Beitrag zur Fahrlässigkeit im Strafrecht.
Hinweis
Bis zum Gesetz vom 31.10.2008 stand der fahrlässige Falscheid in § 163 StGB, ältere Lehrbücher zitieren ihn noch so. Heute regelt ihn § 161 StGB, § 163 StGB ist weggefallen.
Meineid, Falschaussage und falsche Versicherung an Eides statt im Vergleich
Die drei Aussagedelikte der §§ 153, 154 und 156 StGB sind eng verwandt. Sie unterscheiden sich in Täterkreis, Stelle und Strafrahmen. Die Tabelle stellt sie nebeneinander:
| Merkmal | § 153 StGB | § 154 StGB | § 156 StGB |
|---|---|---|---|
| Tathandlung | uneidlich falsch aussagen | falsch schwören | Versicherung an Eides statt falsch abgeben |
| Täter | Zeuge, Sachverständiger | auch Partei, Dolmetscher | jeder Erklärende |
| Stelle | Gericht, Stelle zur eidlichen Vernehmung | Gericht, Stelle zur Abnahme von Eiden | zuständige Behörde |
| Strafe | 3 Monate bis 5 Jahre | 1 bis 15 Jahre | bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Versuch | straflos | strafbar | straflos |
| Fahrlässigkeit | straflos | § 161 StGB | § 161 StGB |
Klausurfall zum Meineid gemäß § 154 StGB
A ist vor dem Amtsgericht wegen Körperverletzung angeklagt. Er bittet seinen Freund Z, als Zeuge auszusagen, A sei am Tatabend bei ihm gewesen. „Und wenn sie dich schwören lassen, bleibst du dabei“, sagt A. Z sagt in der Hauptverhandlung wie verabredet aus. Die Richterin hält die Aussage für ausschlaggebend und ordnet nach der Vernehmung die Vereidigung an. Sie spricht die Eidesnorm vor. Z hebt die rechte Hand und beginnt: „Ich schwöre …“. Dann bricht er ab, weil er an seine Familie denkt, und erklärt, er habe gelogen. Wie haben sich Z und A strafbar gemacht?

Lösung zur Strafbarkeit von Z
Ein vollendeter Meineid nach § 154 Abs. 1 StGB scheidet aus. Z hat die Eidesformel nicht vollständig gesprochen.
In Betracht kommt ein versuchter Meineid nach §§ 154 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. Der Versuch ist strafbar, weil der Meineid ein Verbrechen ist. Z wollte vor Gericht als Zeuge falsch schwören, Tatentschluss liegt vor. Mit dem Beginn der Eidesformel hat er unmittelbar angesetzt. Z ist aber zurückgetreten. An der Tat waren mit A mehrere beteiligt, also gilt § 24 Abs. 2 S. 1 StGB: Z hat die Vollendung freiwillig verhindert, aus einem selbst gesetzten Motiv. Wegen versuchten Meineids bleibt er straflos.
Strafbar ist Z aber nach § 153 StGB. Mit dem Abschluss der Vernehmung vor der Vereidigung war die falsche uneidliche Aussage vollendet. Vom vollendeten Delikt kann er nicht zurücktreten. Seine sofortige Berichtigung kann das Gericht nach § 158 Abs. 1 StGB mit Milderung oder Absehen von Strafe honorieren, denn sie kam vor der Entscheidung. § 157 Abs. 1 StGB hilft Z nicht: Er wollte seinen Freund schützen, keinen Angehörigen und nicht sich selbst.
Mit dem falschen Alibi hat Z zugleich zu einer Strafvereitelung zugunsten des A angesetzt (§§ 258 Abs. 1, 4, 22 StGB). Durch die Berichtigung tritt er auch davon zurück.
Lösung zur Strafbarkeit von A
A hat Z vorsätzlich zu einem Meineid bestimmt. Die Worte des A („Und wenn sie dich schwören lassen …“) zeigen, dass sein Vorsatz die Vereidigung mitumfasste. Die Haupttat ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger versuchter Meineid. A ist deshalb wegen Anstiftung zum versuchten Meineid nach §§ 154 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB strafbar. Der Rücktritt des Z nützt ihm nichts, denn § 24 Abs. 2 StGB wirkt nur für den, der selbst die Vollendung verhindert.
Daneben steht die Anstiftung zur vollendeten falschen uneidlichen Aussage nach §§ 153, 26 StGB. Beide Taten stehen in Tateinheit (§ 52 StGB). Nur so zeigt der Schuldspruch, dass die Falschaussage vollendet und der Meineid nur versucht ist. Der BGH hat für die erfolglose Anstiftung zum Meineid neben der Anstiftung zur vollendeten uneidlichen Falschaussage ebenfalls Tateinheit angenommen (Urteil vom 28.02.1956, 1 StR 536/55). § 28 Abs. 1 StGB mildert die Strafe von A nicht. Wegen Anstiftung zur Strafvereitelung bleibt A nach § 258 Abs. 5 StGB straflos, denn er wollte seine eigene Bestrafung vereiteln.
Typische Fehler beim Meineid in der Klausur
Vier Fehler solltest du beim Meineid vermeiden:
- Der Versuchsbeginn wird beim Nacheid mit dem Vorsprechen der Eidesnorm durch den Richter verwechselt.
- Nach dem Rücktritt vom versuchten Meineid fehlt die Prüfung der vollendeten Falschaussage nach § 153 StGB.
- Bei der erfolglosen Anstiftung wird § 159 StGB zitiert. Für den Meineid gilt § 30 Abs. 1 StGB direkt.
- Partei und Dolmetscher werden über § 153 StGB geprüft, obwohl § 154 StGB für sie ein selbständiger Tatbestand ist.
Fazit
§ 154 StGB bestraft das falsche Schwören vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle als Verbrechen. Beim Zeugen und Sachverständigen baut der Meineid auf § 153 StGB auf, bei Partei und Dolmetscher ist er ein selbständiger Tatbestand. Für Versuch, Vollendung und Rücktritt kommt es auf den Zeitpunkt des Eides an. Beim Nacheid beginnt der Versuch mit der Eidesformel, und ein Rücktritt lässt die vollendete Falschaussage unberührt. Für den Hintermann trennst du Anstiftung, versuchte Anstiftung nach § 30 StGB und Verleitung nach § 160 StGB über die Frage, was er vom Zeugen wusste.
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Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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