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Nötigung, § 240 StGB: Schema, Definition & Verwerflichkeit

Blick vom Fahrersitz auf der Autobahn in der Dämmerung, im Rückspiegel fährt ein Auto mit grell leuchtenden Scheinwerfern dicht auf

A fährt mit 180 km/h auf der linken Spur der Autobahn. Über mehrere Kilometer hält er nur wenige Meter Abstand zum langsameren B, blinkt links und betätigt die Lichthupe. B umklammert das Lenkrad, sein Herz rast, schließlich wechselt er nach rechts. Berührt hat A den B nie. Hat er ihn trotzdem mit Gewalt genötigt?

Die Nötigung nach § 240 StGB begeht, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Besonderheit liegt im zweiten Absatz. Bei der Nötigung indiziert der Tatbestand die Rechtswidrigkeit nicht, du musst die Verwerflichkeit positiv feststellen.

Der Tatbestand ist weit gefasst. Die eigentliche Arbeit steckt deshalb an zwei Stellen: am Gewaltbegriff, den das Bundesverfassungsgericht mehrfach überprüft und 1995 korrigiert hat, und an der Zweck-Mittel-Relation.

Auf einen Blick:

  • Schema: objektiver Tatbestand mit Nötigungsmittel und Nötigungserfolg, Vorsatz, dann Rechtswidrigkeit in zwei Stufen, erst die allgemeinen Rechtfertigungsgründe, dann die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB.
  • Gewalt verlangt körperlich wirkenden Zwang. Rein psychischer Druck durch bloße Anwesenheit genügt seit BVerfGE 92, 1 nicht mehr.
  • Über die Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH wird eine Sitzblockade gegenüber den Fahrern ab der zweiten Reihe trotzdem zur Gewalt, konstruiert als mittelbare Täterschaft.
  • Auch die Drohung mit einem Unterlassen kann genügen. Die Grenze ziehen das empfindliche Übel und die Verwerflichkeitsprüfung.
  • § 240 Abs. 4 StGB enthält zwei Regelbeispiele, keine Qualifikation. Einen Strafantrag braucht die Nötigung nicht, die Absätze 1 bis 3 sind aber Privatklagedelikte. Verjährung: fünf Jahre.
Flussdiagramm: Prüfungsschema § 240 StGB mit Nötigungsmittel, Nötigungserfolg, Kausalität und Vorsatz, dann Rechtfertigungsgrund und Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB, Schuld und § 240 Abs. 4 StGB
Abb. 1: Prüfungsschema der Nötigung nach § 240 StGB vom Tatbestand bis zum besonders schweren Fall

Was regelt § 240 StGB? Nötigung und Schutzgut

§ 240 StGB ist systematisch der Grundtatbestand der Freiheitsdelikte gegen die Willensfreiheit. Erpressung, Raub und sexuelle Nötigung bauen auf den Nötigungsmitteln des § 240 StGB auf, teils in verschärfter Form, und setzen eigene Merkmale obendrauf. Mit sicherem Wissen zur Nötigung hast du deshalb einen guten Teil des Strafrechts BT schon im Griff. Einen Überblick über die ganze Deliktsgruppe gibt die Wissensseite zu den Freiheitsdelikten im Überblick.

Wortlaut des § 240 StGB

Der Normtext ist kurz. Lies ihn trotzdem Wort für Wort. Jeder Absatz steht später an einer anderen Stelle deines Gutachtens.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
§ 240 StGB, Nötigung

§ 240 Abs. 1 StGB enthält den Tatbestand, Absatz 2 die Sonderregel zur Rechtswidrigkeit, Absatz 3 die Versuchsstrafbarkeit und Absatz 4 eine Strafzumessungsregel mit zwei Regelbeispielen. Die alte Schreibweise „mißbraucht“ steht übrigens bis heute so im Gesetz.

Schutzgut: Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung

Die Nötigung soll die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung schützen. Jeder soll selbst entscheiden, was er tut, und das Entschiedene auch umsetzen können. Der Täter greift in diese Freiheit ein, wenn er das Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingt.

Aus dem Schutzgut folgen zwei Dinge für die Klausur. Das Opfer muss ein Mensch sein, juristische Personen können nur über ihre handelnden Menschen genötigt werden. Und die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt.

Strafe, Offizialdelikt und Verjährung der Nötigung

Die Strafe reicht von der Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, im besonders schweren Fall von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein Strafantrag ist nicht erforderlich, die Nötigung ist ein Offizialdelikt. Sie steht aber im Katalog der Privatklagedelikte (§ 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO, für § 240 Abs. 1 bis 3 StGB). Öffentliche Klage erhebt die Staatsanwaltschaft deshalb nur, wenn das im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO), sonst verweist sie das Opfer auf den Privatklageweg. Für die Verjährung im Strafrecht gilt § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB: Bei einem Höchstmaß von mehr als einem bis zu fünf Jahren verjährt die Tat in fünf Jahren. Nach § 78 Abs. 4 StGB zählt dabei nur der Strafrahmen des Grundtatbestands, die Verschärfung des Absatzes 4 bleibt außer Betracht.

Prüfungsschema der Nötigung gemäß § 240 StGB

Das Schema folgt dem dreistufigen Deliktsaufbau, mit einer Besonderheit in der Rechtswidrigkeit. Die Tabelle zeigt die Prüfungspunkte in der Reihenfolge, in der du sie im Gutachten ansprichst. Die Kurzfassung samt Definitionen findest du auch auf der Wissensseite zur Nötigung, § 240 StGB.

StufePrüfungspunktKern
I. 1.Objektiver Tatbestand: NötigungsmittelGewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
I. 2.NötigungserfolgHandlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers
I. 3.KausalitätErfolg gerade durch das Nötigungsmittel
II.Subjektiver TatbestandVorsatz bezüglich Mittel und Erfolg
III. 1.RechtfertigungsgründeNotwehr, Notstand, Festnahmerecht
III. 2.Verwerflichkeit, § 240 Abs. 2 StGBZweck-Mittel-Relation
IV.Schuldkeine Besonderheiten
V.Besonders schwerer Fall, § 240 Abs. 4 StGBRegelbeispiele, nur bei Anlass

Wird das Opfer nicht genötigt, weil es standhält, prüfst du den Versuch nach § 240 Abs. 3 StGB mit dem Tatentschluss vor dem unmittelbaren Ansetzen. Der Aufbau dafür steht weiter unten.

Warum die Verwerflichkeit erst in der Rechtswidrigkeit steht

Der Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfasst sehr viel sozial übliches Verhalten. Die Ankündigung einer Kündigung, einer Klage oder einer schlechten Bewertung ist eine Drohung mit einem empfindlichen Übel. Würde der Tatbestand die Rechtswidrigkeit indizieren, wäre fast jeder Interessenkonflikt strafbar. Man spricht deshalb von einem offenen Tatbestand, den erst die Verwerflichkeitsprüfung nach Absatz 2 schließt.

Die herrschende Meinung verortet die Verwerflichkeit in der Rechtswidrigkeit, und zwar hinter den allgemeinen Rechtfertigungsgründen. Der Grund ist einfach. Ein gerechtfertigtes Verhalten kann nie verwerflich sein. Greift Notwehr, ist die Prüfung beendet.

Tipp

Schreib vor die Verwerflichkeit einen Satz zu den allgemeinen Rechtfertigungsgründen, auch wenn keiner greift. So zeigt dein Gutachten, dass du die Prüfungsreihenfolge kennst.

Die Verortung hat Folgen für Irrtümer. Irrt der Täter über Umstände, die die Verwerflichkeit begründen, entfällt die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Nötigung. Der BGH nimmt dann einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum an, Teile der Lehre wenden die Regeln über den Erlaubnistatbestandsirrtum an. Bewertet der Täter die Tat bei richtiger Kenntnis der Umstände falsch und hält sie für sozial erträglich, liegt ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB vor.

Objektiver Tatbestand der Nötigung

Im objektiven Tatbestand prüfst du drei Dinge: ein Nötigungsmittel, einen Nötigungserfolg und den Zusammenhang zwischen beiden. Das Gesetz nennt zwei Nötigungsmittel, Gewalt und Drohung mit einem empfindlichen Übel. Beide müssen sich gegen einen Menschen richten. Der Zwang kann aber auch über Sachen oder über Dritte wirken.

Nötigungsmittel Gewalt: vom vergeistigten Gewaltbegriff zur körperlichen Zwangswirkung

Über die Gewalt streiten die Gerichte seit Jahrzehnten. Ursprünglich verstand man darunter den Einsatz körperlicher Kraft zur Überwindung eines Widerstands. Am weitesten ging das Laepple-Urteil von 1969 (BGH, Urteil vom 08.08.1969, 2 StR 171/69, BGHSt 23, 46) mit seinem vergeistigten Gewaltbegriff: Schon das Sitzen auf Straßenbahnschienen sollte Gewalt sein, weil es bei den Fahrern einen psychisch wirkenden Zwang auslöste. Bei Sitzblockaden kam es auf eine körperliche Kraftentfaltung damit kaum noch an.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ausweitung gestoppt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sitzblockaden (BVerfG, Beschluss vom 10.01.1995, 1 BvR 718/89, BVerfGE 92, 1) verstößt es gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, die bloße körperliche Anwesenheit am Ort genügen zu lassen, wenn sie nur psychisch auf andere einwirkt. Mit der Gewalt verband sich nach den Worten des Gerichts „von Anfang an die Vorstellung einer körperlichen Kraftentfaltung auf seiten des Täters“.

Heute gilt: Gewalt ist ein physisch ausgeübter und physisch wirkender Zwang. Der Täter muss also durch körperliche Kraftentfaltung auf das Opfer einwirken, und das Opfer muss den Zwang körperlich empfinden, nicht nur psychisch. Für die Gewaltanwendung ist auf Seiten des Täters schon ein geringer Kraftaufwand ausreichend, eine bestimmte Intensität der Kraftentfaltung verlangt die Rechtsprechung nicht. Festhalten, Wegstoßen, Einsperren, das Versperren des Weges mit dem eigenen Körper gegen jemanden, der sich durchdrängen will: All das ist Gewalt. Die Definition kannst du auf der Wissensseite zur Gewalt im Strafrecht wiederholen.

Gewalt in mittelbarer Täterschaft: die Zweite-Reihe-Rechtsprechung

Nach BVerfGE 92, 1 schien die Sitzblockade straflos. Der BGH fand einen anderen Weg (BGH, Urteil vom 20.07.1995, 1 StR 126/95, BGHSt 41, 182). Die Demonstranten blockieren die Fahrbahn. Die Fahrer in der ersten Reihe halten an, weil sie die Demonstranten nicht überfahren wollen. Ihnen gegenüber wirkt nur psychischer Zwang, also keine Gewalt. Die Fahrer ab der zweiten Reihe stehen dagegen vor einem körperlichen Hindernis: Vor ihnen steht ein Auto, an dem sie nicht vorbeikommen.

Die Demonstranten setzen die Fahrer der ersten Reihe so als Werkzeug ein und üben gegenüber der zweiten Reihe Gewalt in mittelbarer Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB aus. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Konstruktion gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011, 1 BvR 388/05). Das erste Fahrzeug bedeute für den nachfolgenden Fahrer „ein unüberwindbares physisches Hindernis“ im Sinne von BVerfGE 92, 1.

In der Literatur ist die Zweite-Reihe-Rechtsprechung umstritten, weil sie das Ergebnis von 1995 über einen Umweg wieder einfängt. Für die Klausur ist sie trotzdem der Standard. Ich empfehle: vertreten, Kritik in einem Satz erwähnen. Demonstranten, die sich etwa an ein Tor anketten, brauchen diesen Umweg übrigens nicht. Sie errichten selbst eine körperliche Barriere und üben nach BVerfGE 104, 92 schon unmittelbar Gewalt aus.

Zeitstrahl: Gewaltbegriff bei § 240 StGB in sechs Stationen, BGHSt 23, 46 (Laepple, 1969), BVerfGE 92, 1 und BGHSt 41, 182 (1995), BVerfGE 104, 92 (2001), BVerfG 2 BvR 932/06 (2007), BVerfG 1 BvR 388/05 (2011)
Abb. 2: Gewaltbegriff bei § 240 StGB, sechs Stationen der Rechtsprechung

Vis absoluta, vis compulsiva und Gewalt gegen Sachen

Nach ihrer Wirkung auf den Willen unterscheidest du zwei Formen. Die vis absoluta schaltet die Willensbetätigung ganz aus: Ein eingesperrtes oder festgehaltenes Opfer kann gar nicht anders. Die vis compulsiva beugt den Willen nur: Der Täter schlägt so lange zu, bis das Opfer nachgibt. Das Opfer könnte theoretisch weiter Widerstand leisten, entscheidet sich aber unter dem körperlichen Zwang dagegen. Mehr dazu im Beitrag zu vis absoluta und vis compulsiva.

Auch die vis compulsiva ist körperlich wirkender Zwang. Eine bloße Drohung ist sie nicht.

Gewalt kann sich auch gegen Sachen richten, wenn sie über die Sache körperlich beim Opfer ankommt. Versperrt der Täter einem Autofahrer den Weg mit einem Fahrzeug, läuft die körperliche Einwirkung über das Hindernis. Ebenso ist Gewalt gegen Dritte denkbar, etwa gegen ein Kind, um die Mutter zu einem Verhalten zu zwingen. Entscheidend ist dann, dass der Zwang beim Nötigungsadressaten ankommt.

Drohung mit einem empfindlichen Übel: Ankündigung und Einfluss

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Ob der Täter das Übel wirklich herbeiführen will oder kann, ist egal. Das Opfer soll die Ankündigung ernst nehmen. Mehr braucht es nicht. Die Definition steht auch auf der Wissensseite zur Drohung im Strafrecht.

Abzugrenzen ist die Drohung von der Warnung. Bei der Warnung weist der Sprecher auf ein Übel hin, auf das er selbst keinen Einfluss hat („Wenn du so weitermachst, verlierst du deinen Job“, gesagt von einem Kollegen ohne jede Entscheidungsbefugnis). Das ist keine Nötigung, mag es noch so unangenehm sein.

Das angedrohte Übel muss empfindlich sein. Der BGH verlangt einen Nachteil von solcher Erheblichkeit, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (BGH, Beschluss vom 13.01.1983, 1 StR 737/81, BGHSt 31, 195). Daran fehlt es, wenn vom Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung „in besonnener Selbstbehauptung“ standhält. Das beurteilst du objektiv aus der Lage eines besonnenen Menschen in der Situation des Opfers. Die Drohung mit einer Strafanzeige oder mit der öffentlichen Bekanntgabe ehrenrühriger Tatsachen ist grundsätzlich geeignet, diese Schwelle zu erreichen. Die Drohung mit bloßen Unannehmlichkeiten genügt dagegen nicht, etwa die Ankündigung, eine Freundschaft zu beenden.

Drohung mit einem Unterlassen: Wann kann Einschüchterung genügen?

Schwieriger wird es, wenn der Täter damit droht, etwas zu unterlassen. Ein Beispiel: Ein Arzt kündigt an, die dringend benötigte Überweisung nur auszustellen, wenn der Patient ihm beim Umzug hilft. Droht der Arzt hier mit einem empfindlichen Übel?

Eine ältere Auffassung bejahte das nur, wenn der Drohende zum Handeln rechtlich verpflichtet ist. Ohne Pflicht eröffne er dem Opfer bloß eine zusätzliche Chance, eine „erlaubte Versuchung“. Der BGH ist dem im Kaufhausdetektiv-Fall nicht gefolgt. Ein Detektiv hatte einer ertappten Ladendiebin angeboten, die Anzeige „unter den Tisch fallen“ zu lassen, wenn sie mit ihm schlafe. Nach BGHSt 31, 195 kann auch die Ankündigung, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen, eine Drohung mit einem empfindlichen Übel sein. Für das Opfer ist die Zwangslage dieselbe.

Kaufhausdetektiv im weinroten Poloshirt spricht in einem kleinen Büro sachlich mit einer Kundin im senfgelben Mantel, auf dem Tisch eine Einkaufstüte
Abb. 3: Kaufhausdetektiv im Gespräch mit einer ertappten Kundin

Die herrschende Meinung folgt dem. Für den Arzt heißt das: Seine Ankündigung kann eine Drohung sein, ob sie strafbar ist, entscheidet Absatz 2. Das Korrektiv liegt an zwei Stellen: beim empfindlichen Übel mit dem Maßstab der besonnenen Selbstbehauptung und bei der Verwerflichkeit. Bloßes Einschüchtern genügt dagegen nicht. Ein drohender Blick oder ein aggressiver Ton ist erst dann eine Drohung im Sinne des § 240 StGB, wenn er ausdrücklich oder schlüssig ein Übel erkennbar in Aussicht stellt. Dass das Opfer nur ein Übel erwartet, reicht nicht.

Hinweis

Hat die Drohung Erfolg, reicht § 241 StGB nicht. Die Bedrohung erfasst nur die Ankündigung einer Katalogtat, das erzwungene Verhalten bildet erst § 240 StGB ab.

Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung

Das Opfer muss zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gebracht werden. Handlung ist jedes aktive Tun, etwa das Herausgeben des Handys. Duldung bedeutet, etwas über sich ergehen zu lassen, etwa das Durchsuchen der Taschen. Unterlassung ist jedes Nichtstun, etwa der Verzicht auf den Notruf.

Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Das Nötigungsmittel muss das Verhalten des Opfers veranlasst haben. Der Nötigungserfolg muss außerdem dem Willen des Opfers widersprechen. Wollte der Vordermann ohnehin nach rechts wechseln, fehlt es am Nötigungserfolg. Vollendet ist die Nötigung, sobald das Opfer mit dem abgenötigten Verhalten beginnt; ob der Täter sein Endziel erreicht, ist für die Vollendung gleichgültig.

Subjektiver Tatbestand und versuchte Nötigung

Den subjektiven Tatbestand handelst du knapp ab, wenn der Sachverhalt keinen Anlass gibt. Mehr Raum braucht der Versuch, wenn das Opfer standhält.

Vorsatz bezüglich Nötigungsmittel und Nötigungserfolg

Der Täter muss vorsätzlich handeln. Er muss wissen, dass er Gewalt anwendet oder droht, und das abgenötigte Verhalten des Opfers zumindest billigend in Kauf nehmen. Das genügt nach herrschender Ansicht. Eine Gegenansicht verlangt für das abgenötigte Verhalten Absicht. Entscheiden musst du den Streit nur, wenn der Täter den Erfolg bloß billigend in Kauf nimmt. Ich folge dann der herrschenden Ansicht, denn der Wortlaut des § 240 StGB nennt keine Absicht. Jedenfalls fehlt der Vorsatz bei bloß zufälligen Folgen: Ein Autofahrer, der einen Radfahrer aus Unachtsamkeit vom Weg drängt, nötigt ihn nicht. Grundlagen zum Vorsatz im Strafrecht findest du im eigenen Beitrag.

Versuch der Nötigung, § 240 Abs. 3 StGB

Die Nötigung ist ein Vergehen, der Versuch ist aber nach § 240 Abs. 3 StGB ausdrücklich strafbar. Der Versuch liegt nahe, wenn das Opfer nicht nachgibt oder sich aus anderen Gründen so verhält, wie der Täter es wollte. Du prüfst ihn nach dem allgemeinen Schema des Versuchs nach § 22 StGB: Vorprüfung mit Nichtvollendung und Versuchsstrafbarkeit, dann der Tatentschluss als subjektiver Tatbestand vor dem unmittelbaren Ansetzen als objektivem Tatbestand.

Unmittelbar setzt der Täter an, sobald er mit dem Nötigungsmittel beginnt, also mit der Gewalt oder dem Aussprechen der Drohung. Typischer Fall: Das Opfer durchschaut die Drohung als leer und lacht den Täter aus. Dann scheitert der Erfolg, der Täter bleibt wegen versuchter Nötigung strafbar, solange er nicht nach § 24 StGB zurücktritt.

Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB: Zweck-Mittel-Relation

Nach § 240 Abs. 2 StGB ist die Tat rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Verwerflich heißt nach der Rechtsprechung: sozial unerträglich, also mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar. Ein bloß unschönes Verhalten reicht nicht.

Allgemeine Rechtfertigungsgründe vor der Verwerflichkeit

Bevor du die Verwerflichkeit prüfst, klärst du die allgemeinen Rechtfertigungsgründe. Wehrt sich das Opfer eines Angriffs, ist seine Gegengewalt über die Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt, und die Frage nach der Verwerflichkeit stellt sich nicht mehr. Hält ein Ladendetektiv einen auf frischer Tat ertappten Dieb fest, der fluchtverdächtig ist oder dessen Identität sich nicht sofort feststellen lässt, greift das Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 StPO. Will jemand nur einen privaten Anspruch sichern, etwa der Wirt gegenüber dem flüchtenden Zechpreller, kommt die Selbsthilfe nach § 229 BGB in Betracht.

Bei Protestaktionen wird regelmäßig der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB geprüft, Stichwort „Klimanotstand“. Die Oberlandesgerichte haben ihn für Straßenblockaden bisher verneint, etwa das BayObLG, Beschluss vom 21.04.2023, 205 StRR 63/23, vor allem weil mildere Mittel wie Demonstration, Petition oder Parteiarbeit zur Verfügung stehen. Die Blockade ist also nicht erforderlich. Ein anderer Fall ist der Nötigungsnotstand, in dem ein Dritter den Täter selbst zur Tat zwingt.

Verwerflicher Zweck, verwerfliches Mittel und die Verknüpfung beider

Die Verwerflichkeit kann sich aus drei Richtungen ergeben. Ist der Zweck schon für sich verwerflich, etwa weil der Täter das Opfer zu einer Straftat bringen will, ist die Tat rechtswidrig. Dasselbe gilt, wenn das Mittel für sich verwerflich ist, etwa eine strafbare Körperverletzung. Schwierig ist der dritte Fall: Zweck und Mittel sind je für sich erlaubt, ihre Verknüpfung aber nicht.

Hier entscheidet der Sachbezug zwischen Mittel und Zweck, oft Konnexität genannt. Droht ein Geschädigter dem Betrüger mit Strafanzeige, falls er den Schaden nicht ersetzt, hängen Anzeige und Forderung sachlich zusammen. Das ist nicht verwerflich. Droht ein Gläubiger dagegen, dem Arbeitgeber des Schuldners von dessen Vorstrafe zu erzählen, wenn dieser ein Darlehen nicht zurückzahlt, fehlt jeder Sachbezug. Der berechtigte Anspruch rechtfertigt nicht jedes Druckmittel.

Matrix: Nötigung ist verwerflich bei verwerflichem Zweck oder Mittel; bei erlaubtem Zweck und Mittel nur ohne Sachbezug
Abb. 4: Zweck-Mittel-Relation bei der Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB

Die Formel „sozial unerträglich“ ist ausfüllungsbedürftig. Überzeugen kannst du nur am Sachverhalt. Wäge ab: Wie schwer wiegt das Mittel, wie berechtigt ist der Zweck, wie eng hängen beide zusammen?

Klimaproteste: Fernziele und Gewalt in mittelbarer Täterschaft

Bei Straßenblockaden kommt eine besondere Frage hinzu. Darf das Gericht berücksichtigen, dass die Demonstranten für Frieden oder Klimaschutz protestieren? Diese Fernziele liegen jenseits des unmittelbaren Zwecks, den Verkehr aufzuhalten.

Der BGH hat das abgelehnt (BGH, Beschluss vom 05.05.1988, 1 StR 5/88, BGHSt 35, 270). Fernziele gehören danach erst in die Strafzumessung. Das Bundesverfassungsgericht verlangt bei Versammlungen allerdings eine Abwägung im Licht von Art. 8 GG (BVerfGE 104, 92) und will den Kommunikationszweck schon bei der Verwerflichkeit berücksichtigt sehen, nicht erst bei der Strafzumessung. In seinem Kammerbeschluss von 2011 nennt es als wichtige Abwägungselemente „die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug“ zwischen den Betroffenen und dem Protestgegenstand. Den Inhalt des Anliegens darf das Gericht dabei nicht bewerten. Den grundrechtlichen Rahmen erklärt der Beitrag zur Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG.

Tipp

Den Streit um die Fernziele musst du nur ausbreiten, wenn der Sachverhalt ein politisches Anliegen erkennbar betont. Sonst genügt ein Satz zur herrschenden Meinung und die Abwägung der Umstände vor Ort.

Strafrechtlich erfüllen die Klebeaktionen der „Letzten Generation“ den Tatbestand meist über die Zweite-Reihe-Rechtsprechung, denn die Fahrer ab der zweiten Reihe stehen vor einem körperlichen Hindernis. Gestritten wird um die Verwerflichkeit. Das Kammergericht hat ein Urteil aufgehoben, weil die Einzelfallabwägung fehlte, und Ankündigung, Dauer, Art der Blockade, Motive und Zweck als Abwägungspunkte genannt (KG, Beschluss vom 16.08.2023, 3 ORs 46/23). Das OLG Karlsruhe hob umgekehrt einen Freispruch des Amtsgerichts Freiburg auf, dessen Begründung lückenhaft war (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2024, 2 ORs 35 Ss 120/23). Beide Gerichte verlangten eine Einzelfallabwägung.

Demonstrierende sitzen von hinten gesehen in einer Reihe auf einer mehrspurigen Stadtstraße, vor ihnen stehen Autos in mehreren Reihen
Abb. 5: Sitzblockade auf einer Stadtstraße, dahinter wartende Autos

Nötigung im Straßenverkehr: Fälle aus der Rechtsprechung

Der Straßenverkehr liefert anschauliche Fälle für den modernen Gewaltbegriff. Das Fahrzeug ist dabei das Werkzeug, mit dem der Täter körperlich wirkenden Zwang ausübt.

Drängeln und dichtes Auffahren: Wann genügen sie für Gewalt?

Zurück zum Drängler A aus der Einleitung. Ob dichtes Auffahren Gewalt ist, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich geklärt (BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007, 2 BvR 932/06). Ein Täter wendet danach nur dann Gewalt an, „wenn er durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird“. Die Kraftentfaltung des Täters muss keine bestimmte Intensität besitzen, für den Zwang beim Opfer kommt es aber auf Dauer und Intensität im Einzelfall an.

Im entschiedenen Fall, verurteilt wegen versuchter Nötigung, fuhr der Täter innerorts bei 40 bis 50 km/h auf knapp 300 Metern dicht auf, mit Lichthupe und zum Teil mit Signalhorn. Die dynamische Bewegung des Fahrzeugs lasse sich ohne Weiteres als Kraftentfaltung begreifen. Führt sie beim Vordermann zu körperlich spürbaren Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der Gewalt sein kann. Für A auf der Autobahn gilt das erst recht: höheres Tempo, längere Strecke, wenige Meter Abstand. B reagiert mit Herzrasen und verkrampften Händen, also körperlich. A wendet damit Gewalt an, und mit dem Spurwechsel liegt der Nötigungserfolg vor. Ob die Tat verwerflich ist, entscheiden Dauer, Abstand und Geschwindigkeit.

Tipp

Achte im Sachverhalt auf Zahlen: Geschwindigkeit, Abstand in Metern, Dauer oder Strecke des Auffahrens. Aus diesen Angaben begründest du Gewalt und Verwerflichkeit.

Ausbremsen ohne Verkehrsanlass

Auch das gezielte Ausbremsen ist eine Nötigung. Im Fall des BGH überholten zwei Täter ihr Opfer auf der Landstraße und bremsten kurz nach dem Ortseingang an einer Engstelle ohne verkehrsbedingten Anlass bis zum Stillstand ab. Sie wollten ihm seinen Spielgewinn mit einer erfundenen Geschichte abnehmen, zum Raub kam es erst später. Das Opfer musste scharf bremsen und konnte nicht ausweichen. Der BGH bestätigte die Nötigung, die mit dem anschließenden Raub eine natürliche Handlungseinheit bildete (BGH, Beschluss vom 21.06.2016, 4 StR 1/16).

An einer engen Ortsdurchfahrt steht ein silberner Kleinwagen mit leuchtenden Bremslichtern, dicht dahinter bremst ein grüner Kombi scharf ab
Abb. 6: Ausbremsen an einer engen Ortsdurchfahrt

Einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB verneinte der Senat dagegen. Dafür hätte es einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder einer Sache von bedeutendem Wert bedurft, außerdem eines Schädigungsvorsatzes.

Besonders schwerer Fall der Nötigung, § 240 Abs. 4 StGB

§ 240 Abs. 4 StGB hebt den Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre. Das ist keine Qualifikation mit eigenen Tatbestandsmerkmalen, sondern eine Strafzumessungsregel. Den Unterschied zwischen Qualifikation und Regelbeispiel erklärt der Beitrag zum besonders schweren Fall des Diebstahls ausführlich.

Die zwei Regelbeispiele

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt (Nr. 1) oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (Nr. 2). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Ein unbenannter besonders schwerer Fall bleibt möglich, wenn die Tat nach einer Gesamtwürdigung vom Durchschnitt der Fälle deutlich nach oben abweicht. Umgekehrt kann trotz erfülltem Regelbeispiel die Regelwirkung entfallen.

Standort im Gutachten nach der Schuld

Als Strafzumessungsregel prüfst du Absatz 4 erst nach der Schuld, unter einem eigenen Gliederungspunkt. In der Klausur sprichst du ihn nur an, wenn der Sachverhalt Anlass gibt, etwa weil ein Polizist seine Dienststellung zur Nötigung ausnutzt.

Hinweis

Prüfst du § 240 Abs. 4 StGB als Qualifikation im Tatbestand, kostet das Punkte im Aufbau. Regelbeispiele stehen hinter der Schuld.

Abgrenzung der Nötigung zu Bedrohung, Erpressung und Raub

Viele Delikte enthalten eine Nötigung als Baustein. Die Tabelle zeigt, was jeweils hinzukommt.

DeliktMittelZusatz
§ 240 StGBGewalt oder Drohung mit empfindlichem ÜbelNötigungserfolg, Verwerflichkeit
§ 241 StGBDrohung mit Katalogtatkein Erfolg nötig
§ 253 StGBwie § 240 StGBVermögensnachteil, Bereicherungsabsicht
§ 249 StGBGewalt gegen eine Person oder qualifizierte DrohungWegnahme, Zueignungsabsicht
§ 177 StGBin Abs. 5 Gewalt oder qualifizierte Drohungsexuelle Handlung

Nötigung und Bedrohung, § 241 StGB: die bloße Ankündigung

Die Bedrohung nach § 241 StGB bestraft schon die bloße Ankündigung einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert. Ein Verhalten muss der Täter damit nicht erzwingen wollen. Bei der Nötigung ist es umgekehrt: Das angedrohte Übel muss keine Straftat sein, dafür muss der Täter ein bestimmtes Verhalten erzwingen. Setzt der Täter die Bedrohung als Mittel einer Nötigung ein, tritt § 241 StGB nach herrschender Meinung hinter § 240 StGB zurück.

Nötigung und Erpressung, § 253 StGB

Die Erpressung ist eine Nötigung mit Vermögensbezug. § 253 Abs. 1 StGB übernimmt die Nötigungsmittel und den Nötigungserfolg wörtlich und verlangt zusätzlich einen Vermögensnachteil sowie die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. § 253 Abs. 2 StGB enthält dieselbe Verwerflichkeitsklausel wie § 240 Abs. 2 StGB. Die Wissensseite zur Erpressung nach § 253 StGB zeigt das Schema im Überblick.

Daraus folgt eine wichtige Abgrenzung. Erzwingt der Täter Geld, auf das er einen fälligen Anspruch hat, will er sich nicht zu Unrecht bereichern. Eine Erpressung scheidet aus. Strafbar sein kann er trotzdem: nach § 240 StGB, wenn das eingesetzte Mittel im Verhältnis zum Zweck verwerflich ist.

Nötigung als Auffangtatbestand in den Konkurrenzen

Raub, räuberische Erpressung, Erpressung und sexuelle Nötigung sind spezieller als § 240 StGB. Erfüllt der Täter einen dieser Tatbestände, tritt die Nötigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Bleibt das spezielle Delikt im Versuch stecken, steht die vollendete Nötigung mit ihm in Tateinheit. Fehlt ein Zusatzmerkmal wie die Zueignungsabsicht beim Raub, bleibt § 240 StGB allein übrig. Zum Verhältnis von Tateinheit und Gesetzeskonkurrenz lies den Beitrag zu den Konkurrenzen im Strafrecht. Die Abgrenzung zur sexuellen Nötigung erklärt der Beitrag zum sexuellen Übergriff nach § 177 StGB.

Klausurfall zu § 240 StGB mit Lösung

Der folgende Fall bündelt die beiden Kernprobleme: Drohung mit einem empfindlichen Übel und die Zweck-Mittel-Relation. Löse ihn zuerst selbst, bevor du weiterliest.

Sachverhalt

G hat seinem Bekannten S 2.000 Euro geliehen. Der Betrag ist seit drei Monaten fällig, S zahlt nicht. G weiß, dass S eine Affäre hat. Er schreibt ihm: „Wenn das Geld nicht bis Freitag auf meinem Konto ist, erfährt deine Frau alles.“ S überweist am Donnerstag. Strafbarkeit des G?

Mann im weißen T-Shirt sitzt an einem Gartentisch und liest angespannt eine Nachricht auf seinem Smartphone
Abb. 7: Angespannter Blick auf eine Nachricht auf dem Smartphone

Lösung im Gutachtenstil

Erpressung, § 253 Abs. 1 StGB. G hat S durch Drohung zu einer Vermögensverfügung gebracht. Er wollte sich aber nicht zu Unrecht bereichern, denn er hat einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Die Bereicherung ist damit nicht rechtswidrig, eine Erpressung scheidet aus.

Nötigung, § 240 Abs. 1 StGB. G könnte sich wegen Nötigung strafbar gemacht haben. Die Ankündigung, der Ehefrau die Affäre zu offenbaren, ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt G Einfluss hat. Das Übel ist empfindlich: Die drohende Ehekrise ist ein Nachteil, dem S nicht in besonnener Selbstbehauptung standhalten muss. Die Überweisung ist eine Handlung, die S gerade wegen der Drohung vornimmt. G handelte vorsätzlich.

Rechtfertigungsgründe greifen nicht. Zu prüfen bleibt die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB. Der Zweck, die Rückzahlung eines fälligen Darlehens, ist erlaubt. Auch das Mittel ist für sich erlaubt, G darf der Ehefrau grundsätzlich die Wahrheit sagen. Zwischen der Affäre und der Darlehensforderung besteht aber kein sachlicher Zusammenhang. G nutzt einen privaten Umstand als Druckmittel für eine Geldforderung. Durchsetzen könnte er sie auch mit einer Mahnung oder Klage. Diese Verknüpfung ist sozial unerträglich und damit verwerflich. G handelte schuldhaft.

Ergebnis: G hat sich wegen Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, nicht wegen Erpressung. Hätte G stattdessen mit einer Klage gedroht, wäre die Tat nicht verwerflich gewesen.

Typische Fehler bei der Nötigung in der Klausur

Viele Punkte lassen sich bei § 240 StGB schon im Aufbau sichern. Diese Fehler solltest du kennen:

  • Die Verwerflichkeit steht im Tatbestand oder fehlt ganz, weil die Rechtswidrigkeit als „indiziert“ abgehakt wird.
  • Die Verwerflichkeit wird vor den allgemeinen Rechtfertigungsgründen geprüft.
  • Rein psychischer Zwang, etwa das bloße Dastehen auf der Straße, wird als Gewalt gegenüber der ersten Reihe gewertet.
  • Die Zweite-Reihe-Rechtsprechung wird ohne mittelbare Täterschaft begründet oder dem Bundesverfassungsgericht zugeschrieben. Sie stammt vom BGH, das Bundesverfassungsgericht hat sie nur gebilligt.
  • Absatz 4 wird als Qualifikation im Tatbestand geprüft.
  • Bei einer berechtigten Forderung wird Erpressung bejaht, obwohl die Bereicherung nicht rechtswidrig ist.
  • Eine bloße Warnung wird als Drohung behandelt, obwohl der Sprecher keinen Einfluss auf das Übel hat.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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