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Selbsthilfe / Selbsthilferecht, § 229 BGB: Schema & Grenzen

Ein Mann hält auf dem Gehweg den Lenker eines Fahrrads fest, an dem ein junger Mann im roten Kapuzenpullover steht

Ein Gast isst für 48 Euro, steht auf und geht zur Tür, ohne zu zahlen. Der Wirt kennt ihn nicht. Bis die Polizei da ist, vergehen zwanzig Minuten. Darf der Wirt den Mann am Arm festhalten?

§ 229 BGB regelt die Selbsthilfe: Der Inhaber eines eigenen, durchsetzbaren Anspruchs darf ihn ausnahmsweise mit eigener Hand sichern. Voraussetzung: Obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig zu erlangen, und ohne sofortiges Eingreifen ginge der Anspruch verloren. Erlaubt sind Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung einer Sache, die Festnahme eines fluchtverdächtigen Schuldners und das Beseitigen von Widerstand. Wie weit das gehen darf, bestimmt § 230 BGB. Ein Irrtum über die Voraussetzungen führt nach § 231 BGB zur Haftung, auch ohne Verschulden.

In Klausuren begegnet dir das Selbsthilferecht an zwei Stellen: als Rechtfertigung im Deliktsrecht und, über die Einheit der Rechtsordnung, im Strafrecht bei Nötigung, Freiheitsberaubung oder Körperverletzung.

Auf einen Blick:

  • Das Prüfungsschema hat drei Stufen (Selbsthilfelage, Selbsthilfehandlung, Handeln zum Zwecke der Selbsthilfe), dazu kommen die Folgepflichten aus § 230 BGB.
  • Selbsthilfe sichert einen Anspruch, erfüllen soll sie ihn grundsätzlich nicht. Nach einer Wegnahme folgt der Antrag auf dinglichen Arrest. Nach einer Festnahme muss der Gläubiger den Schuldner freilassen oder den persönlichen Sicherheitsarrest beantragen und ihn dem Amtsgericht vorführen.
  • Irrtümliche Selbsthilfe verpflichtet zum Schadensersatz, auch wenn den Handelnden kein Vorwurf trifft (BGH, VIII ZR 45/09).
  • Gegen erlaubte Selbsthilfe gibt es keine Notwehr (BGH, 3 StR 66/11).
  • § 127 StPO dient der Strafverfolgung, § 229 BGB der Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs. Eine Straftat setzt die Selbsthilfe nicht voraus.
Ein Wirt mit grüner Schürze hält im Eingangsbereich eines Restaurants einen Gast am Arm fest, der schon nach der Türklinke greift
Abb. 1: Ein Wirt hält einen Gast fest, der das Lokal verlassen will, ohne zu zahlen.

§ 229 BGB: Gesetzestext, Definition und Zweck der Selbsthilfe

Selbsthilfe bedeutet: Der Berechtigte setzt seinen Anspruch selbst und mit Zwang durch, statt Gericht, Gerichtsvollzieher oder Polizei einzuschalten. Juristisch geht es um Zwang zur Durchsetzung oder Sicherung eines Anspruchs, und den erlaubt das Gesetz nur in einer Notlage. Der Gesetzestext besteht aus einem einzigen Satz:

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
§ 229 BGB

Die Rechtsfolge steht mitten im Satz: Wer so handelt, „handelt nicht widerrechtlich“. § 229 BGB ist also ein Rechtfertigungsgrund. Eine Definition der Selbsthilfe liefert die Norm nicht, sie beschreibt nur die erlaubten Handlungen und die Lage, in der sie gerechtfertigt sind.

Was das Bürgerliche Gesetzbuch mit dem Selbsthilferecht erlaubt

Das BGB, ausgeschrieben Bürgerliches Gesetzbuch, regelt die Selbsthilfe im Allgemeinen Teil, direkt hinter Notwehr (§ 227 BGB) und Notstand (§ 228 BGB). Die §§ 229 bis 231 BGB gelten für jeden klag- und vollstreckbaren zivilrechtlichen Anspruch, egal ob er aus Vertrag, Delikt oder Eigentum folgt. In der Juristenausbildung in Deutschland gehören sie damit zum Stoff des BGB AT. In Jura steht er meist am Anfang des Studiums.

Neben dieser allgemeinen Vorschrift kennt das Gesetz besondere Selbsthilferechte, etwa die Besitzwehr und Besitzkehr nach § 859 BGB. Sie gehen in ihrem Anwendungsbereich vor und sind teils großzügiger (dazu weiter unten).

Staatlich garantierte Rechtsdurchsetzung: Warum Selbsthilfe nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist

Der Grundsatz lautet: Rechte setzt der Staat durch. Der Gläubiger klagt und lässt vollstrecken. Dieses staatliche Vollstreckungsmonopol schützt den Schuldner davor, dass jeder Gläubiger mit eigener Faust vollstreckt, und es schützt den Rechtsfrieden.

Im Gegenzug muss der Staat Rechtsschutz auch tatsächlich gewähren. Wo er in der konkreten Situation zu spät käme, springt § 229 BGB ein. Die Selbsthilfe ist damit ein Notbehelf: Sie überbrückt die Zeit, bis staatliche Hilfe greifen kann, und ersetzt sie nicht. Aus diesem Gedanken folgen etwa die Pflicht zum Arrestantrag und der Grundsatz, dass Selbsthilfe nur sichert und nicht befriedigt.

Prüfungsschema § 229 BGB im Überblick

Die Tabelle zeigt das Prüfungsschema, wie du es in der Klausur unter dem Punkt Rechtswidrigkeit abarbeitest. Die Folgepflichten aus § 230 BGB gehören dazu, weil eine zu weit gehende Selbsthilfe nicht mehr gerechtfertigt ist.

StufePrüfungspunktNorm
1. Selbsthilfelagea) eigener, durchsetzbarer Anspruch
b) obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen
c) Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung
§ 229 BGB
2. Selbsthilfehandlunga) zulässige Handlung: Sache wegnehmen, zerstören, beschädigen; Verpflichteten festnehmen; Widerstand beseitigen
b) Erforderlichkeit
c) grundsätzlich nur Sicherung, Befriedigung nur höchst ausnahmsweise
§§ 229, 230 Abs. 1 BGB
3. Subjektives ElementKenntnis der Lage und Handeln zum Zwecke der Selbsthilfe§ 229 BGB
4. Folgepflichtendinglicher Arrest, persönlicher Sicherheitsarrest, Rückgabe oder Freilassung§ 230 Abs. 2 bis 4 BGB

Die Wissensseite zum Selbsthilferecht nach § 229 BGB fasst dieselben Punkte als Kurzschema zusammen.

Prüfungsschema § 229 BGB: Selbsthilfelage, Selbsthilfehandlung und Handeln zum Zwecke der Selbsthilfe nacheinander prüfen, fehlt eine Stufe, ist die Selbsthilfe nicht gerechtfertigt
Abb. 2: Prüfungsschema der Selbsthilfe nach § 229 BGB mit Selbsthilfelage, Selbsthilfehandlung, Selbsthilfezweck und Folgepflichten.

Aufbau in der Zivilrechtsklausur

Im Zivilrecht prüfst du § 229 BGB häufig innerhalb eines deliktischen Anspruchs. Der Festgehaltene oder der Eigentümer der weggenommenen Sache verlangt Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Rechtsgutsverletzung liegt dann meist unproblematisch vor, geprüft wird vor allem die Rechtswidrigkeit. Wie du den Anspruch insgesamt aufbaust, zeigt das Schema zu § 823 Abs. 1 BGB. Ist die Selbsthilfe gerechtfertigt, scheitert der Anspruch an der Rechtswidrigkeit. Hat der Handelnde sich nur geirrt, bleibt ihm die verschuldensunabhängige Haftung aus § 231 BGB.

Aufbau in der Strafrechtsklausur

Im Strafrecht steht § 229 BGB in der Rechtswidrigkeit des verwirklichten Delikts, typischerweise bei § 240, § 239, § 223 oder § 303 StGB. Liegt zugleich der Verdacht einer Straftat vor, kommt daneben § 127 Abs. 1 StPO in Betracht. Beide Erlaubnisse stehen nebeneinander und werden getrennt geprüft.

Selbsthilfelage: Wann staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist

Die Selbsthilfelage besteht aus drei Merkmalen, die kumulativ vorliegen müssen. Fehlt eines, ist jede noch so maßvolle Selbsthilfehandlung rechtswidrig.

Eigener, durchsetzbarer Anspruch

Gesichert werden darf nur ein Anspruch, also nach § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Welcher Art er ist, spielt keine Rolle: Zahlungsanspruch des Wirts, Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB, Schadensersatzanspruch nach einem Unfall. Selbst der Anspruch auf Angabe der Personalien kommt in Betracht (dazu bei der Festnahme).

Erforderlich ist ein zivilrechtlicher, klag- und vollstreckbarer Anspruch, dem keine Einrede entgegensteht. Eine verjährte Forderung scheidet deshalb aus (mehr zur Verjährung und ihrer Einrede). Fällig muss der Anspruch dagegen nicht zwingend sein. Auch ein betagter oder bedingter Anspruch kommt in Betracht, wenn ein schützenswertes Sicherungsinteresse besteht, ähnlich wie beim Arrest nach § 916 Abs. 2 ZPO. Bloße Beweisschwierigkeiten reichen nicht. Die Sorge, den Anspruch später nicht beweisen zu können, begründet noch kein Selbsthilferecht.

Obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen

Obrigkeitliche Hilfe meint jede staatliche Stelle, die den Anspruch sichern könnte: Polizei, Gericht im Eilverfahren, Gerichtsvollzieher. Entscheidend ist, ob diese Hilfe rechtzeitig käme, also bevor der Anspruch verloren ist. Die Frage beantwortest du nach der konkreten Lage im Einzelfall. Steht ein Polizist zwei Meter entfernt, ist staatliche Hilfe erreichbar. Dann scheidet die Selbsthilfe aus. Läuft der Schuldner nachts auf einem leeren Parkplatz davon, sieht es anders aus.

Gefahr, den Anspruch später nicht mehr durchsetzen zu können

Dritte Voraussetzung ist die Gefahr, dass ohne sofortiges Eingreifen die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Typisch ist ein Schuldner, der gerade verschwindet. Name und Anschrift kennt der Gläubiger nicht. Kennt der Wirt seinen Stammgast samt Adresse, kann er den Anspruch auch später einklagen. Dann fehlt die Gefahr, und das Festhalten an der Tür bleibt rechtswidrig. Lies im Sachverhalt deshalb genau, ob Name, Kennzeichen oder Adresse des Schuldners bekannt sind.

Selbsthilfehandlung: Welche Handlung § 229 BGB erlaubt

§ 229 BGB zählt die erlaubten Handlungen abschließend auf. Was nicht in diesem Katalog steht, rechtfertigt die Norm nicht, etwa das eigenmächtige Verkaufen einer Sache. Außerdem richtet sich die Selbsthilfe nur gegen den Verpflichteten: Sachen Dritter darf der Gläubiger nicht wegnehmen.

Sache wegnehmen, zerstören oder beschädigen

Die Wegnahme ist die häufigste Variante: Der Gläubiger nimmt dem Schuldner eine Sache ab, an der er sich später schadlos halten kann, oder der Eigentümer holt seine gestohlene Sache zurück. Zerstören und Beschädigen sind seltener. Denk an den Gläubiger, der den Reifen am Wagen des davonfahrenden Schuldners unbrauchbar macht, damit dieser nicht verschwindet.

Festnahme des fluchtverdächtigen Verpflichteten

Festnehmen darf der Gläubiger nur einen Verpflichteten, der „der Flucht verdächtig“ ist. Gemeint ist der Schuldner selbst, nicht ein unbeteiligter Begleiter. Die Festnahme reicht vom Festhalten am Arm bis zum Hindern am Wegfahren. Sie dient nur dazu, den Anspruch zu sichern, praktisch meist dazu, den Schuldner der Polizei zu übergeben.

Darf der Gläubiger den Schuldner schon festhalten, nur um seine Personalien festzustellen? Allein um die Anschrift zu ermitteln, grundsätzlich nicht. Anders liegt es, wenn ihm ein eigener Anspruch auf Angabe der Personalien zusteht. Den erkennt der 3. Strafsenat des BGH dem Geschädigten gegenüber dem unbekannten Schädiger zu: Zur Sicherung dieses Anspruchs darf der Geschädigte den Schädiger festnehmen, wenn dieser sich der Feststellung seiner Personalien durch Flucht entziehen will (BGH, 3 StR 66/11, Rn. 6). Die Kommentarliteratur folgt dem und nennt weitere Fälle, etwa den Gast, der Restaurant oder Taxi ohne Bezahlung verlassen will. Das ist sachgerecht: Gegen einen Unbekannten lässt sich der Schadensersatzanspruch ohne Namen und Anschrift praktisch nicht einklagen.

Widerstand gegen eine zu duldende Handlung beseitigen

Die dritte Variante betrifft Duldungspflichten. Muss der Verpflichtete eine Handlung hinnehmen und sperrt er sich dagegen, darf der Berechtigte den Widerstand beseitigen. Ein Beispiel liefert das Verfolgungsrecht: Ist eine Sache auf ein fremdes Grundstück gelangt, muss der Grundstücksbesitzer das Aufsuchen und Wegschaffen nach § 867 BGB gestatten. Verweigert er den Zutritt, während die Sache verloren zu gehen droht, kommt § 229 BGB in Betracht.

Subjektive Voraussetzung: Handeln zum Zwecke der Selbsthilfe

Der Wortlaut verlangt zweimal ein Handeln „zum Zwecke der Selbsthilfe“. Der Handelnde muss also die Selbsthilfelage kennen und gerade deshalb handeln, um seinen Anspruch zu sichern. Eine Ohrfeige aus Wut für den Zechpreller sichert keinen Anspruch und fällt deshalb nicht unter § 229 BGB.

Strittig ist, ob es überhaupt ein subjektives Element braucht. Die bislang herrschende Meinung verlangt den Willen, zum Zwecke der Selbsthilfe zu handeln. Ein Teil der Kommentarliteratur verzichtet auf ein subjektives Rechtfertigungselement. Sobald der Sachverhalt zeigt, dass jemand bewusst seinen Anspruch sichern wollte, ist auch die strengere Ansicht erfüllt, und der Streit kann offenbleiben.

Tipp

Schreib zum Streit um den Selbsthilfewillen nur dann mehr als einen Satz, wenn der Sachverhalt am Sicherungszweck zweifeln lässt, etwa weil der Täter aus Wut handelt.

Grenzen der Selbsthilfe nach § 230 BGB

§ 230 BGB zieht die Grenzen der Selbsthilfe und ordnet an, was danach zu geschehen hat.

(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
§ 230 BGB

Erforderlichkeit: sichern statt selbst durchsetzen

Nach § 230 Abs. 1 BGB darf die Selbsthilfe nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Unter mehreren gleich geeigneten Mitteln wählst du das mildeste. Lässt sich der Zechpreller am Arm festhalten, darf ihn der Wirt nicht zu Boden werfen. Reicht es, ihm eine Sache abzunehmen, ist die Festnahme zu viel.

Aus dem Sicherungszweck folgt außerdem eine zweite Grenze: Selbsthilfe dient grundsätzlich nur der vorläufigen Sicherung des Anspruchs. Befriedigen darf sich der Gläubiger nur höchst ausnahmsweise, bei einem unabweisbaren Bedürfnis. Der Gläubiger darf dem Schuldner also nicht das Portemonnaie abnehmen und sich den geschuldeten Betrag herausnehmen. Er darf eine Sache sichern, über sie entscheidet anschließend das Gericht.

Arrest beantragen: zurück in die staatlich geordnete Vollstreckung

Nach einer Wegnahme muss der Gläubiger den dinglichen Arrest beantragen, sofern er nicht gleich die Zwangsvollstreckung erwirkt. Das Verfahren regeln die §§ 916 ff. ZPO: den Arrestanspruch § 916 ZPO, den Arrestgrund beim dinglichen Arrest § 917 ZPO und beim persönlichen Sicherheitsarrest § 918 ZPO. Lässt der Gläubiger den Festgenommenen nicht wieder frei, muss er beim Amtsgericht des Festnahmebezirks den persönlichen Sicherheitsarrest beantragen und den Schuldner unverzüglich dort vorführen (§ 230 Abs. 3 BGB). In der Praxis endet die Festnahme meist früher: Die Polizei stellt die Personalien fest, und der Schuldner wird freigelassen.

Verzögert der Gläubiger den Antrag oder lehnt das Gericht ihn ab, muss er die Sache unverzüglich zurückgeben oder den Festgenommenen unverzüglich freilassen (§ 230 Abs. 4 BGB). Behält der Gläubiger eine Sache, ohne den Arrest zu betreiben, verliert er die Rechtfertigung für das weitere Festhalten.

Entscheidungsbaum zu § 230 BGB: nach Wegnahme dinglicher Arrest oder Zwangsvollstreckung, nach Festnahme Freilassung oder persönlicher Sicherheitsarrest mit Vorführung; wird der Antrag verzögert oder abgelehnt, Sache unverzüglich zurückgeben und Festgenommenen unverzüglich freilassen
Abb. 3: Pflichten nach der Selbsthilfe gemäß § 230 BGB, getrennt nach Wegnahme einer Sache und Festnahme des Verpflichteten.

Umstritten ist, ob der Antrag auch nötig ist, wenn der Handelnde ein Recht zum Besitz hat, etwa der Eigentümer, der seine gestohlene Sache erst Tage nach der Tat zurückholt. Die überwiegende Kommentarliteratur bejaht das, sofern nicht die Voraussetzungen der Besitzkehr (§ 859 Abs. 2, 3 BGB) vorliegen; ein Teil der Literatur verzichtet darauf. Mich überzeugt die überwiegende Ansicht: Der Wortlaut unterscheidet nicht, und ob der Herausgabeanspruch wirklich besteht, soll gerade ein Gericht klären.

Irrtümliche Selbsthilfe, § 231 BGB: Schadensersatz ohne Verschulden

Wer eine Selbsthilfehandlung in der irrigen Annahme vornimmt, die Voraussetzungen lägen vor, ist nach § 231 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, „auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht“. Die Haftung setzt kein Verschulden voraus. Das Risiko einer Fehleinschätzung liegt also beim Handelnden.

Der BGH hat das am Fall einer eigenmächtigen Wohnungsräumung deutlich gemacht. Der Vermieter, der ohne Titel räumt, kann sich nicht darauf berufen, sich über die Voraussetzungen und den Umfang seines Selbsthilferechts geirrt zu haben (BGH, Urteil vom 14.07.2010, VIII ZR 45/09, Rn. 10).

Im Strafrecht gilt § 231 BGB nicht. Dort ist der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Selbsthilfe ein Erlaubnistatbestandsirrtum, der nach herrschender Meinung eine Strafbarkeit wegen des Vorsatzdelikts ausschließt; in Betracht kommt dann nur noch ein Fahrlässigkeitsdelikt, sofern das Gesetz die fahrlässige Begehung unter Strafe stellt. Bei Nötigung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung tut es das nicht. Zivilrechtlich haftet der Irrende also, wegen eines Vorsatzdelikts strafbar ist er nicht.

Selbsthilferecht im Strafrecht: Wann die Tat gerechtfertigt ist

Hält der Wirt den Gast fest, verwirklicht er womöglich eine Nötigung nach § 240 StGB oder eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Strafbar ist er trotzdem nicht, wenn § 229 BGB greift.

Einheit der Rechtsordnung

Was das Zivilrecht erlaubt, verbietet das Strafrecht nicht. Nach diesem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung wirken die zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründe auch im Strafrecht. Die Selbsthilfe gem. § 229 BGB rechtfertigt deshalb die Nötigung, wenn der Wirt den Gast mit Gewalt am Gehen hindert (zur Verwerflichkeit und zum Aufbau siehe Nötigung nach § 240 StGB), ebenso die kurzzeitige Freiheitsberaubung nach § 239 StGB oder die Sachbeschädigung am Fahrrad des Schuldners.

Abgrenzung zur vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO

Beide Normen erlauben Privatpersonen eine Festnahme. Der Zweck unterscheidet sich. § 127 Abs. 1 StPO erlaubt die vorläufige Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen, damit der Staat eine Straftat verfolgen kann. § 229 BGB sichert einen privaten Anspruch und setzt keine Straftat voraus. Eine Festnahme, die nur eine zivilrechtliche Forderung durchsetzen soll, lässt sich insoweit nicht auf § 127 StPO stützen; einschlägig ist § 229 BGB (Wagner, ZJS 2011, 465, 476).

Beim Zechpreller kommen oft beide Normen zusammen. Wollte der Gast von Anfang an nicht zahlen, liegt ein Betrugsverdacht nahe, und § 127 Abs. 1 StPO kommt neben § 229 BGB in Betracht. Fasst er den Entschluss erst nach dem Essen und läuft spontan davon, ist das kein Betrug, und es bleibt nur die Selbsthilfe.

Keine Notwehr gegen erlaubte Selbsthilfe

Gerechtfertigte Selbsthilfe ist rechtmäßig. Der Schuldner darf sich gegen sie deshalb nicht mit Notwehr nach § 32 StGB wehren. Der BGH formuliert das ausdrücklich: Die Wegnahme einer Sache im Wege erlaubter Selbsthilfe ist rechtmäßig, sodass gegen sie kein Notwehrrecht besteht (BGH, Beschluss vom 05.04.2011, 3 StR 66/11, Rn. 8). Versucht der Schuldner, die Sache gewaltsam zurückzuholen, kann umgekehrt sein Vorgehen ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff sein.

Für den Gläubiger heißt das: Die bloße Nichterfüllung einer Forderung ist nach überwiegender Ansicht kein Angriff, gegen den Notwehr erlaubt wäre. Der Gläubiger, der einem säumigen Schuldner nachläuft, muss deshalb die engeren Voraussetzungen der §§ 229, 230 BGB erfüllen. Sonst ließen sich die Grenzen der Selbsthilfe über § 32 StGB umgehen.

Abgrenzung: Selbsthilfe, Notwehr, Notstand und Besitzschutz

Im BGB stehen mehrere Notrechte nebeneinander. Sie unterscheiden sich darin, wogegen sie sich richten und ob zuerst staatliche Hilfe gesucht werden muss. Einen Überblick über alle zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründe gibt die Wissensseite.

NormWogegen?Staatshilfe muss fehlen?
§ 227 BGB Notwehrgegenwärtiger rechtswidriger Angriffnein
§ 228 BGB NotstandGefahr durch eine fremde Sachenein
§ 904 BGB NotstandGefahr aus anderer Quelle, Eingriff in fremde Sachenein
§ 229 BGB Selbsthilfedrohende Vereitelung eines Anspruchsja
§ 859 BGB Besitzwehr, Besitzkehrverbotene Eigenmachtnein

Notwehr nach § 227 BGB und Notstand nach §§ 228, 904 BGB

Die Notwehr nach § 227 BGB wehrt einen gegenwärtigen Angriff ab und entspricht inhaltlich § 32 StGB. Anders als § 229 BGB setzt sie nicht voraus, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Nur sofort greifbare Hilfe, etwa anwesende Polizei, geht vor. Der defensive Notstand nach § 228 BGB erlaubt es, eine Sache zu beschädigen, von der selbst die Gefahr droht (der angreifende Hund). Der aggressive Notstand nach § 904 BGB erlaubt den Eingriff in eine fremde Sache, um eine Gefahr aus anderer Quelle abzuwehren (die Zaunlatte des Nachbarn als Stock gegen den Hund). Mehr dazu auf den Wissensseiten zum defensiven Notstand und zum aggressiven Notstand; das strafrechtliche Gegenstück ist der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB.

Der Unterschied zur Selbsthilfe: Notwehr und Notstand wehren eine Gefahr ab. Die Selbsthilfe sichert einen Anspruch, der schon besteht. Und nur sie steht unter dem Vorbehalt, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig kommt.

Matrix der Notrechte: Notwehr, Notstand sowie Besitzwehr und Besitzkehr wehren Gefahren ab, ohne dass Staatshilfe fehlen muss; nur die Selbsthilfe nach § 229 BGB sichert einen Anspruch und setzt fehlende Staatshilfe voraus
Abb. 4: Notwehr, Notstand, Besitzschutz und Selbsthilfe nach ihrem Zweck und danach, ob staatliche Hilfe fehlen muss; die vorläufige Festnahme dient der Strafverfolgung.

Besitzwehr und Besitzkehr nach § 859 BGB

Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB) mit Gewalt erwehren (Besitzwehr, § 859 Abs. 1 BGB). Wird ihm eine bewegliche Sache weggenommen, darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter wieder abnehmen (Besitzkehr, § 859 Abs. 2 BGB). Auf obrigkeitliche Hilfe kommt es dabei nicht an. Dafür ist das Recht zeitlich eng: Es endet, wenn die Tat nicht mehr frisch ist. Danach muss der Besitzer grundsätzlich klagen (§ 861 BGB, als Eigentümer § 985 BGB). Eigenmächtig zugreifen darf er nur noch unter den engen Voraussetzungen der §§ 229, 230 BGB. Details stehen auf den Wissensseiten zur verbotenen Eigenmacht und zur Selbsthilfe des Besitzers.

Bekanntes Beispiel für § 859 BGB ist das Abschleppen von Falschparkern auf Privatgrund. Der BGH stützt das Umsetzen des Fahrzeugs auf die Selbsthilfe des Besitzers nach § 859 Abs. 1 und 3 BGB (Besitzwehr und Besitzkehr), nicht auf § 229 BGB (BGH, Urteil vom 11.03.2016, V ZR 102/15, Rn. 9).

Besondere Selbsthilferechte im Bürgerlichen Gesetzbuch

Neben § 229 BGB regelt das Gesetz besondere Selbsthilferechte für einzelne Lagen, etwa in §§ 562b, 581 Abs. 2, 592, 910 und 962 BGB. Nach § 562b BGB darf der Vermieter verhindern, dass der Mieter Sachen fortschafft, die seinem Pfandrecht unterliegen. § 910 BGB erlaubt dem Grundstückseigentümer, eingedrungene Wurzeln abzuschneiden, herüberragende Zweige erst nach erfolgloser Fristsetzung, und beides nur, wenn die Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt ist. § 962 BGB erlaubt dem Eigentümer eines Bienenschwarms, ihn auf fremden Grundstücken zu verfolgen. Diese Sondernormen gehen § 229 BGB vor, soweit sie reichen.

Beispiele und Rechtsprechung zu § 229 BGB

Vier Fälle zeigen, wie die Merkmale im Einzelfall zusammenspielen. Der erste ist der Fall vom Anfang.

Zechpreller und Fahrraddieb

Zurück zum Wirt. Er hat aus dem Bewirtungsvertrag einen fälligen Zahlungsanspruch über 48 Euro. Der Gast ist unbekannt und hat die Tür flüchtend fast erreicht, die Polizei braucht zwanzig Minuten. Ohne sofortiges Eingreifen wäre der Anspruch praktisch verloren, weil der Wirt nicht weiß, wen er verklagen soll. Damit liegt die Selbsthilfelage vor. Das Festhalten am Arm ist eine Festnahme des fluchtverdächtigen Verpflichteten. Sie ist das mildeste Mittel, solange der Gast seine Personalien nicht freiwillig nennt und keine Sache greifbar ist, die der Wirt zur Sicherung wegnehmen könnte. Der Wirt handelt also gerechtfertigt. Sobald die Personalien feststehen, etwa durch die Polizei, ist das Festhalten nicht mehr erforderlich (§ 230 Abs. 1 BGB), und er muss den Gast sofort freilassen. Will er ihn länger festhalten, weil sich die Personalien nicht feststellen lassen, muss er nach § 230 Abs. 3 BGB den persönlichen Sicherheitsarrest beantragen und den Gast unverzüglich dem Amtsgericht vorführen.

Anders liegt der Fall des Fahrraddiebs. Dem Eigentümer wurde sein Rad gestohlen. Drei Tage später entdeckt er es vor einem Café, der Dieb steigt gerade auf. Die Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB scheidet aus, die Tat ist nicht mehr frisch. Dem Eigentümer steht aber der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu (Schema in § 985 BGB: Herausgabeanspruch des Eigentümers). Fährt der Dieb los, ist das Rad weg. Keine Streife wäre schnell genug da. Der Eigentümer darf es ihm deshalb nach § 229 BGB wegnehmen, mit den Folgepflichten aus § 230 BGB. Strafrechtlich ist das kein Diebstahl nach § 242 StGB, schon weil er nur seine eigene Sache an sich nimmt.

Weggenommenes Handy: Personalien sichern

Der BGH hatte über einen Streit auf offener Straße zu entscheiden. Ein Mann trat auf eine Frau zu, und sie zog ein Taschenmesser. Im anschließenden Handgemenge wurden ihre Kopfhörer zerstört. Sie nahm das zu Boden gefallene Mobiltelefon des Mannes an sich und erklärte, sie gebe es erst gegen Schadensersatz heraus. Später versuchte der Mann, ihr das Messer aus der Hand zu treten, um an sein Handy zu kommen, und verletzte sie dabei im Gesicht. Sie stach ihm mit dem Taschenmesser in die Brust.

Eine Frau hält auf einem nassen Gehweg ein Smartphone an sich, ein Mann streckt fordernd die Hand danach aus, im Vordergrund liegen Kopfhörer am Boden
Abb. 5: Eine Frau behält ein fremdes Smartphone, während der Mann es zurückfordert.

Der Senat hob die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf und verwies die Sache zurück. Er stützte sich auf den Anspruch auf Angabe der Personalien und das Festnahmerecht aus § 229 BGB und ergänzte: Um eine Festnahme zu vermeiden, darf der Geschädigte als milderes Mittel eine Sache des Schuldners wegnehmen (BGH, 3 StR 66/11, Rn. 6). Der Senat hielt es aber für möglich, dass die zunächst berechtigte Selbsthilfe unerlaubt wurde, weil die Frau nicht unverzüglich zur nahen Polizeistation ging (Rn. 10).

Kalte Räumung durch den Vermieter

Der Mieter ist nicht erreichbar, die Miete bleibt aus, und der Vermieter will die Wohnung zurück. Also lässt er sie öffnen, räumt sie aus und entsorgt einen Teil der Einrichtung. Für eine solche Räumung ohne Titel hat der BGH entschieden: Sie ist verbotene Eigenmacht und zugleich unerlaubte Selbsthilfe, auch wenn der Mieter unbekannt abwesend ist, jedenfalls solange er seinen Besitz an der Wohnung nicht erkennbar aufgegeben hat. Der BGH verweist den Vermieter auf den gerichtlichen Weg: Er muss sich einen Räumungstitel beschaffen, notfalls nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage (BGH, VIII ZR 45/09, Rn. 9). Für die Schäden muss er nach § 231 BGB haften, ohne Rücksicht auf Verschulden. Weil er die Wohnung eigenmächtig in Besitz genommen hat, trifft ihn außerdem eine Obhutspflicht für die Sachen des Mieters. Hat er bei der Inbesitznahme kein aussagekräftiges Verzeichnis mit Wertangaben erstellt, muss er beweisen, inwieweit Bestand und Wert der Sachen von den plausiblen Angaben des Mieters abweichen (Rn. 14 bis 17). Der richtige Weg führt über Kündigung und Räumungsklage, etwa nach § 543 BGB bei Zahlungsverzug.

Treppenhaus mit Umzugskartons und einem Samtsessel vor einer Wohnungstür, ein Handwerker packt neben dem neuen Türbeschlag seinen Akkuschrauber ein
Abb. 6: Nach dem Schlosstausch stehen die Sachen des Mieters im Treppenhaus.

Tipp

Prüfe in Vermieterfällen zuerst die verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB. § 229 BGB scheitert, solange ein Räumungstitel erreichbar ist, und für Schäden haftet der Vermieter dann nach § 231 BGB.

Typische Fehler beim Selbsthilferecht in der Klausur

Prüfe deine Lösung am Ende gegen diese Liste.

  • Notwehr gegen bloße Nichtzahlung angenommen: Nach überwiegender Ansicht ist sie kein Angriff; prüfe stattdessen § 229 BGB mit seinen engeren Grenzen.
  • Befriedigung statt Sicherung erlaubt: Der Gläubiger darf eine Sache sichern, aber grundsätzlich nicht verwerten oder sich das Geld aus der Kasse des Schuldners nehmen.
  • § 230 BGB vergessen: Die Pflicht zum Arrestantrag oder zur Vorführung gehört zur Prüfung, wenn der Sachverhalt schildert, was nach der Festnahme geschah.
  • Verschulden bei § 231 BGB geprüft: Die Haftung besteht auch bei unvermeidbarem Irrtum.
  • § 859 BGB und § 229 BGB vertauscht: Bei frischer verbotener Eigenmacht ist zuerst der Besitzschutz einschlägig, nach Ablauf der zeitlichen Grenze nur noch die Selbsthilfe.
  • Straftat für § 229 BGB verlangt: Die Selbsthilfe setzt einen Anspruch voraus, keine Straftat. Diese Voraussetzung gehört zu § 127 StPO.

Fazit: § 229 BGB in der Prüfung

§ 229 BGB erlaubt es ausnahmsweise, einen zivilrechtlichen Anspruch mit eigener Hand zu sichern. Drei Dinge müssen dafür zusammenkommen: ein durchsetzbarer Anspruch, keine rechtzeitige staatliche Hilfe und die Gefahr, dass der Anspruch sonst verloren geht. Erlaubt sind nur die Handlungen aus dem Katalog, und nur so weit, wie es zur Sicherung nötig ist. Danach folgen Arrestantrag oder Freilassung nach § 230 BGB.

In der Klausur prüfst du die Selbsthilfe in der Rechtswidrigkeit, im Zivilrecht meist bei § 823 Abs. 1 BGB, im Strafrecht bei Nötigung oder Freiheitsberaubung. Ich empfehle, bei jeder Festnahme durch Privatpersonen drei Normen nebeneinander zu denken: § 229 BGB, § 127 StPO und die Notwehr.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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