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Textform, § 126b BGB: E-Mail & Unterschied zur Schriftform

Mieterin sitzt im Wohnzimmer auf dem Sofa und liest mit ernster Miene eine Nachricht auf dem Smartphone, vor ihr liegen Mietvertrag und Unterlagen.

Vermieter Vogt schickt seiner Mieterin am Montag per WhatsApp eine Mieterhöhung, mit Begründung, Mietspiegel und seinem Namen am Ende. Eine Woche später kündigt er ihr auf demselben Weg, wieder mit seinem Namen darunter. Wahren beide die vorgeschriebene Form?

Die Antwort hängt an der Textform nach § 126b BGB. Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, genügt eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine Unterschrift braucht es nicht. E-Mail, Fax, SMS und PDF wahren die Textform, eine bloße Website in der Regel nicht. Die Schriftform nach § 126 BGB verlangt dagegen eine eigenhändig unterzeichnete Urkunde.

In der Klausur entscheidet dieser Unterschied über die Wirksamkeit einer Erklärung, im Mietrecht, im Arbeitsrecht und bei Verbraucherverträgen.

Auf einen Blick:

  • Vier Merkmale prüfen: lesbare Erklärung, Name des Erklärenden, dauerhafter Datenträger, erkennbarer Abschluss (BGH 2026).
  • Die Erklärung muss den Empfänger auf dem Datenträger auch erreichen. Ein Link auf eine gewöhnliche Website reicht dafür nicht.
  • Schriftform, elektronische Form und notarielle Beurkundung sind strenger und wahren die Textform mit.
  • Wichtige Textform-Fälle: Mieterhöhung (§ 558a BGB), Widerspruch gegen die Kündigung (§ 574b BGB), Maklervertrag über ein Einfamilienhaus (§ 656a BGB), Verbraucherbauvertrag (§ 650i Abs. 2 BGB), seit 2025 der langfristige Gewerbemietvertrag (§ 578 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB).
  • Verstoß: Grundsätzlich Nichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB, beim langfristigen Gewerbemietvertrag (§ 578 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 i. V. m. § 550 BGB) nur eine unbefristete Laufzeit.
  • In AGB darf für Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Verwender keine strengere Form als die Textform verlangt werden (§ 309 Nr. 13 BGB).
Stufendiagramm: fünf Formen des BGB von der Textform nach § 126b BGB bis zur notariellen Beurkundung nach § 128 BGB, jede höhere Stufe wahrt zugleich die Textform.
Abb. 1: Die Formen des BGB von der Textform bis zur notariellen Beurkundung.

Was ist Textform nach § 126b BGB?

Textform ist die schwächste gesetzliche Form des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in § 126b BGB geregelt. Sie verlangt eine lesbare Erklärung mit dem Namen des Erklärenden auf einem dauerhaften Datenträger. Damit sichert sie, dass der Empfänger den Inhalt der Erklärung nachlesen und aufbewahren kann. Gegen Übereilung schützt sie kaum.

Der Wortlaut des § 126b BGB

Der Gesetzestext hat zwei Sätze. Satz 1 verlangt eine lesbare Erklärung, die den Erklärenden nennt, als Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, Satz 2 definiert den Datenträger:

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das 1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und 2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
§ 126b BGB

In der Prüfung arbeitest du beide Sätze nacheinander ab.

Wozu die Textform dient

Der Gesetzgeber hat die Textform 2001 eingeführt. Sie sollte die Fälle erfassen, in denen eine eigenhändige Unterschrift „unangemessen und verkehrserschwerend“ wäre, weil die Beweis- und die Warnfunktion der Schriftform dort ohnehin kaum Bedeutung haben (BT-Drs. 14/4987). Vorbild war die Mieterhöhungserklärung: Wurde sie mit automatischen Einrichtungen gefertigt, brauchte sie schon nach § 8 des alten Miethöhegesetzes keine eigenhändige Unterschrift.

Was bleibt, ist eine Informations- und Dokumentationsfunktion. Der Empfänger soll wissen, wer was erklärt hat, und es später belegen können. Eine Warnfunktion hat die Textform kaum. Dafür ist sie schnell erfüllt: Eine E-Mail genügt, ein Vorteil für die Digitalisierung des Rechtsverkehrs. Deshalb verlangt das Gesetz sie vor allem dort, wo eine Seite die andere informieren muss: bei der Ankündigung einer Modernisierung, bei der Unterrichtung über einen Betriebsübergang oder beim Mieterhöhungsverlangen.

Von der Urkunde zum dauerhaften Datenträger

Die heutige Fassung gilt seit dem 13. Juni 2014. Sie stammt aus dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie. Die alte Fassung verlangte, dass die Erklärung „in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise“ abgegeben wird. Außerdem musste die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Den Begriff des dauerhaften Datenträgers hat der Gesetzgeber aus Art. 2 Nr. 10 der Verbraucherrechterichtlinie übernommen. Eine inhaltliche Änderung war damit nach der Gesetzesbegründung nicht beabsichtigt (BT-Drs. 17/12637). Rechtsprechung aus der Zeit vor 2014 kannst du deshalb weiter verwenden.

Hinweis

Der Satz zur „Nachbildung der Namensunterschrift“ steht seit dem 13. Juni 2014 nicht mehr im Gesetz. Zitierst du ihn aus einer älteren Quelle, prüfst du nach altem Recht.

Zeitstrahl: Textform seit 2001, Neufassung mit dauerhaftem Datenträger 2014, § 309 Nr. 13 BGB 2016, Ausweitung 2025, BGH zum erkennbaren Abschluss 2026.
Abb. 2: Die Textform von der Einführung 2001 bis zur BGH-Entscheidung 2026.

Voraussetzungen der Textform gemäß § 126b BGB

Die Textform gemäß § 126b BGB ist gewahrt, wenn vier Punkte zusammenkommen: eine lesbare Erklärung, die Nennung der Person des Erklärenden, ein dauerhafter Datenträger und ein erkennbares Ende der Erklärung. Dazu muss die Erklärung den Empfänger in dieser Form erreichen. Fehlt ein Punkt, ist die Form nicht eingehalten.

MerkmalGesetzPrüffrage
Lesbare Erklärung§ 126b S. 1 BGBKann der Empfänger den Text in Schriftzeichen lesen?
Person genannt§ 126b S. 1 BGBErgibt sich aus der Erklärung, wer sie abgibt?
Dauerhafter Datenträger§ 126b S. 2 BGBKann der Empfänger sie speichern und unverändert wiedergeben?
Erkennbarer AbschlussBGH, I ZR 202/25Wird deutlich, wo die Erklärung endet?
Zugang§ 130 BGBHat die Erklärung den Empfänger auf dem Datenträger erreicht?

Lesbare Erklärung

Lesbar ist eine Erklärung, die in Schriftzeichen festgehalten ist. Dass der Empfänger erst ein Programm braucht, um sie anzuzeigen, schadet nicht: Eine E-Mail oder eine PDF-Datei ist lesbar, obwohl sie technisch aus Bits besteht. Eine Sprachnachricht dagegen kann der Empfänger nur hören. Sie wahrt die Textform deshalb nicht, ebenso wenig eine mündliche Erklärung oder ein Telefonat. Wird eine Erklärung nur vorgelesen oder kurz auf dem Bildschirm gezeigt, erreicht sie den Empfänger nicht auf einem Datenträger.

Person des Erklärenden genannt

Aus der Erklärung muss sich ergeben, wer sie abgibt. Gemeint ist die Person, die erklärend auftritt, also der Absender selbst und kein Bote. Es genügt, dass die Person des Erklärenden genannt ist, etwa im Briefkopf, in der Grußformel oder in der E-Mail-Signatur. Es genügt jede Bezeichnung, die den Erklärenden zweifelsfrei erkennen lässt, bei einer juristischen Person ihre Bezeichnung. Eine E-Mail-Adresse mit Klarnamen kann die Person ebenfalls nennen (BeckOK BGB, § 126b Rn. 6), das Ende der Erklärung zeigt die Adresse aber nicht an. Sicher gehst du, wenn der Name ausgeschrieben im Text steht.

Dauerhafter Datenträger: langfristig zugänglich und unverändert

Der dauerhafte Datenträger ist das Kernmerkmal. § 126b S. 2 BGB nennt zwei Bedingungen. Erstens muss der Empfänger die an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufbewahren oder speichern können, dass sie ihm für einen Zeitraum zugänglich bleibt, der für ihren Zweck angemessen ist. Zweitens muss das Medium eine unveränderte Wiedergabe der Erklärung ermöglichen. Wie lange, richtet sich nach dem Zweck der Erklärung.

Als Beispiele nennt die Gesetzesbegründung Papier, USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarte, Festplatte und E-Mail (BT-Drs. 17/12637). Entscheidend ist die Zugänglichkeit beim Empfänger. Hat nur der Absender die Kontrolle über den Text, etwa weil er eine Seite jederzeit ändern kann, fehlt es an einem dauerhaften Datenträger.

Erkennbarer Abschluss der Erklärung

Seit 2014 steht nicht mehr im Gesetz, dass der Abschluss der Erklärung erkennbar gemacht werden muss. Den erkennbaren Abschluss verlangt der Bundesgerichtshof trotzdem weiterhin: Der Erklärende muss auf geeignete Weise deutlich machen, wo seine Erklärung endet (BGH, Urteil vom 11.03.2026, I ZR 202/25). Das gelingt mit einer Grußformel, dem Namen am Ende oder einer Signatur. Der Empfänger soll erkennen, dass kein Entwurf vorliegt.

Tipp

In der Klausur reicht dazu meist ein Satz. Ausführlich wird es nur, wenn der Sachverhalt einen Text ohne Namen oder Gruß am Ende beschreibt.

Abgabe und Zugang

Die Textform betrifft Abgabe und Zugang zugleich. Der Erklärende muss die Erklärung in Textform abgeben, und sie muss den Empfänger auch in Textform erreichen (BT-Drs. 17/12637). Für den Zugang gelten die allgemeinen Regeln des Zugangs empfangsbedürftiger Willenserklärungen nach § 130 BGB. Eine E-Mail geht zu, wenn sie im Postfach des Empfängers liegt und er unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann. Kommt es zum Streit vor Gericht, muss der Absender den Zugang beweisen. Wie Abgabe und Zugang im Einzelnen funktionieren, erklären die Wissensseiten zur Abgabe und zum Zugang.

Flussdiagramm: Textform nach § 126b BGB in fünf Schritten prüfen, lesbare Erklärung, Name des Erklärenden, dauerhafter Datenträger, erkennbarer Abschluss, Zugang beim Empfänger.
Abb. 3: Prüfschema der Textform nach § 126b BGB in fünf Schritten.

Ist eine E-Mail Textform? Welche Medien die Textform wahren

Ja, eine E-Mail wahrt die Textform, wenn sie den Namen des Erklärenden nennt und erkennbar endet. Dasselbe gilt für Fax, SMS, Messenger-Nachrichten und ein Dokument als PDF im Anhang. Eine Erklärung, die nur auf einer Website steht oder hinter einem Link liegt, reicht dagegen in der Regel nicht.

E-Mail, Fax und Dokument als PDF

Die E-Mail ist der Standardfall. Sie bleibt im Postfach dauerhaft gespeichert, der Empfänger kann sie sichern, ausdrucken und unverändert wieder öffnen. Ein PDF-Dokument im Anhang ist ebenso ein dauerhafter Datenträger, gleich ob die PDF-Datei (Portable Document Format) am Computer erstellt oder ein ausgedrucktes und unterschriebenes Blatt eingescannt wurde. Beim Fax kommt die Erklärung beim Empfänger ausgedruckt oder als Datei an. Auch das genügt.

Was eine E-Mail leisten kann, zeigt das Urteil des BGH zum Maklervertrag aus dem März 2026. Ein Maklervertrag über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bedarf nach § 656a BGB der Textform. Der BGH lässt es genügen, dass Makler und Kunde ihre Erklärungen in getrennten E-Mails austauschen. § 126 Abs. 2 BGB verlangt für die Schriftform die Einheit der Urkunde. Ob man bei der Textform an dem Grundsatz der Einheit der Urkunde festhalten muss, hat der BGH jedenfalls beim Maklervertrag verneint. Jede Erklärung darf auf ihrem eigenen dauerhaften Datenträger liegen (I ZR 202/25, Leitsatz 1). Mehr zur Provision und zum Nachweis findest du im Beitrag zum Maklervertrag nach § 652 BGB.

Frau im roten Pullover blickt über die Schulter gesehen auf einen Laptop mit dem Exposé eines Einfamilienhauses und einem E-Mail-Postfach.
Abb. 4: Eine Kaufinteressentin sieht sich am Laptop das Exposé eines Einfamilienhauses an.

SMS und WhatsApp

Für SMS und Messenger gilt nichts anderes. Die Nachricht ist lesbar, der Empfänger kann sie speichern oder als Bildschirmfoto sichern, und der Text lässt sich unverändert anzeigen. Nennt die Nachricht den Absender und schließt sie erkennbar ab, etwa mit Gruß und Namen am Ende, ist die Textform gewahrt. Heikel ist eher der Zugang. Eine Nachricht geht nur zu, wenn der Empfänger den Kanal für solche Erklärungen erkennbar eröffnet hat, etwa weil die Parteien ohnehin per WhatsApp miteinander kommunizieren.

Zu Website und Kundenportal gibt es gefestigte Rechtsprechung. Eine gewöhnliche Website ist kein dauerhafter Datenträger, weil der Betreiber ihren Inhalt jederzeit ändern kann. Der BGH hat das schon 2010 für eine Widerrufsbelehrung entschieden, die ein Händler nur in sein eBay-Angebot eingestellt hatte: Die Information muss dem Verbraucher in Textform auch zugehen, die bloße Abrufbarkeit genügt nicht (BGH, Urteil vom 29.04.2010, I ZR 66/08). 2014 hat er das bestätigt: Bei der Online-Anmeldung zu einem Lehrgang war die Widerrufsbelehrung nur über einen Hyperlink auf einer gewöhnlichen Webseite abrufbar, und das genügte nicht (BGH, Urteil vom 15.05.2014, III ZR 368/13). Für einen Link auf eine solche Website hat das auch der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden (EuGH, Urteil vom 05.07.2012, C-49/11).

Ein elektronisches Postfach im Kundenportal kann dagegen ausreichen. Der EuGH hat dazu für die Zahlungsdiensterichtlinie zwei Voraussetzungen aufgestellt. Erstens kann der Kunde die Informationen dort so speichern, dass sie angemessene Zeit zugänglich bleiben und der Anbieter sie nicht einseitig ändern kann. Zweitens weist der Anbieter den Kunden aktiv auf die neue Nachricht hin, etwa per Schreiben oder E-Mail an seine übliche Adresse (EuGH, Urteil vom 25.01.2017, C-375/15). Für Entgeltabrechnungen hat das Bundesarbeitsgericht ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach grundsätzlich genügen lassen (BAG, Urteil vom 28.01.2025, 9 AZR 48/24).

Tipp

Liegt im Sachverhalt nur ein Link oder ein Hinweis auf die Website vor, prüfst du den dauerhaften Datenträger ausführlich. Bei einer E-Mail mit Anhang genügt ein Satz.

Tabelle: E-Mail, Fax, PDF-Anhang und SMS wahren die Textform, Website-Link, Sprachnachricht und Telefonat nicht, das Kundenportal nur bei unveränderbarer Speicherung und aktivem Hinweis.
Abb. 5: Welche Medien die Textform wahren, von der E-Mail bis zum Telefonat.

Muss eine Erklärung in Textform unterschrieben werden?

Nein. Eine Erklärung in Textform muss nicht unterschrieben werden, weder eigenhändig noch elektronisch. Das Gesetz verlangt nur, dass die Person des Erklärenden genannt ist und das Ende der Erklärung erkennbar wird.

Name statt Unterschrift

Für die Textform reicht der Name in Druckbuchstaben. „Mit freundlichen Grüßen, Paul Vogt“ am Ende einer E-Mail erfüllt beide Anforderungen auf einmal: Die Person ist genannt, und der Abschluss der Erklärung ist erkennbar. Gegenüber der Schriftform spart das Drucker und Post: Die Erklärung ist in Sekunden abgegeben.

Dokument mit eingescannter Unterschrift

Ein Grenzfall ist das Dokument mit eingescannter Unterschrift. Eine eingescannte Unterschrift sieht aus wie das Original, rechtlich ist sie nur ein Bild. Für die Textform ist der Scan unproblematisch: Die PDF-Datei ist lesbar, nennt den Erklärenden und liegt auf einem dauerhaften Datenträger. Zur Einhaltung der Schriftform reicht er nicht. Beim Empfänger kommt nur eine Kopie an, keine Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift. Besteht ein gesetzliches Schriftformerfordernis, hilft der Scan also nicht weiter, bei vorgeschriebener Textform braucht man ihn gar nicht.

Hände halten ein Smartphone über ein unterschriebenes Blatt auf dem Schreibtisch und fotografieren es ab, daneben Füller und Briefumschläge.
Abb. 6: Ein unterschriebenes Blatt wird mit dem Smartphone abfotografiert.

Textform: Unterschied zur Schriftform und zur elektronischen Form

Der Unterschied zur Schriftform liegt in der Unterschrift: Die Schriftform verlangt eine eigenhändig unterzeichnete Urkunde. Im Gegensatz zur Schriftform verzichtet die Textform auf jede Unterschrift. Die elektronische Form ersetzt diese Unterschrift durch eine qualifizierte elektronische Signatur. Bei der Textform reicht der Name des Erklärenden.

Schriftform, § 126 BGB: Urkunde und Unterschrift

Nach § 126 Abs. 1 BGB muss die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag unterschreiben beide Parteien dieselbe Urkunde. Bei mehreren gleichlautenden Urkunden genügt es, wenn jede Partei die für die andere bestimmte unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 BGB). Die Schriftform hat Warn- und Beweisfunktion: Die eigenhändige Unterschrift zwingt den Aussteller, kurz innezuhalten, und belegt später, dass die Erklärung von ihm stammt. Ausführlich erklärt das der Beitrag zur Schriftform nach § 126 BGB.

Elektronische Form, § 126a BGB

Die elektronische Form kann die Schriftform ersetzen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 126 Abs. 3 BGB). Dafür muss der Aussteller dem elektronischen Dokument seinen Namen hinzufügen und es mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 126a BGB). Ein Dokument, das nur einfach elektronisch signiert ist, etwa über ein gängiges Signaturtool ohne qualifiziertes Zertifikat, wahrt die elektronische Form nicht. Die Textform wahrt es trotzdem.

Manche Normen schließen die elektronische Form ausdrücklich aus, etwa die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB (dazu der Beitrag zur Kündigung und Schriftform nach § 623 BGB) und die Bürgschaftserklärung nach § 766 S. 2 BGB.

Die Formen des BGB im Vergleich

Die Tabelle zeigt die Formen des BGB von der schwächsten zur strengsten. Am oberen Ende steht die Pflicht zur notariellen Beurkundung. Jede dieser strengeren Formen wahrt zugleich die Textform. Die Schriftform kann ihrerseits durch die elektronische Form, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 126 Abs. 3 BGB, Ausnahme etwa § 623 BGB), und durch die notarielle Beurkundung (§ 126 Abs. 5 BGB) ersetzt werden.

FormNormUnterschriftBeispiel
Textform§ 126b BGBkeine, Name genügtMieterhöhung, § 558a BGB
Elektronische Form§ 126a BGBqualifizierte elektronische SignaturErsatz der Schriftform, § 126 Abs. 3 BGB
Schriftform§ 126 BGBeigenhändigKündigung der Wohnung, § 568 BGB
Öffentliche Beglaubigung§ 129 BGBbeglaubigtAnmeldungen zum Handelsregister
Notarielle Beurkundung§ 128 BGBvor dem NotarGrundstückskauf, § 311b BGB

Welche Form ein Rechtsgeschäft braucht und was die Formfreiheit bedeutet, steht im Beitrag zu den Formvorschriften nach § 125 BGB. Die Wissensseite zu Formbedürftigkeit und Formnichtigkeit fasst die Funktionen der einzelnen Formen zusammen.

Wann das Gesetz Textform vorschreibt: Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze

Textform gilt nur, wo eine Norm sie ausdrücklich verlangt oder die Parteien sie vereinbart haben. Ohne eine solche Regel sind Rechtsgeschäfte formfrei. Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt die Textform an vielen Stellen, vor allem im Mietrecht, im Verbraucherrecht und im Werkvertragsrecht. Hinzu kommen Nebengesetze wie das Nachweisgesetz.

Textform zwischen Vermieter und Mieter

Zwischen Vermieter und Mieter ist die Textform die Regel für Mitteilungen im laufenden Mietverhältnis. Das Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss in Textform erklärt und begründet werden (§ 558a Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für die Modernisierungsankündigung (§ 555c Abs. 1 BGB), für die Umlage gestiegener Betriebskosten bei einer Pauschale (§ 560 Abs. 1 BGB), für die Anpassung von Vorauszahlungen nach einer Abrechnung (§ 560 Abs. 4 BGB) und für den Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung nach der Sozialklausel (§ 574b Abs. 1 BGB).

Für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses gilt dagegen ein Schriftformerfordernis (§ 568 Abs. 1 BGB). Wie das Mietverhältnis sonst aufgebaut ist, erklärt der Beitrag zum Mietvertrag nach § 535 BGB.

Hinweis

Eine Kündigung der Wohnung per E-Mail oder WhatsApp wahrt die Schriftform nicht und ist nach § 125 S. 1 BGB nichtig.

Langfristig vermietet: Gewerbemiete in Textform

Bei Gewerberäumen hat sich die Form zuletzt geändert. Seit dem 1. Januar 2025 gilt für langfristige Gewerberaummietverträge die Textform. Das Gesetz hat dort das Schriftformerfordernis durch die Textform ersetzt. § 578 Abs. 1 S. 2 BGB ordnet für Mietverhältnisse über Grundstücke an, dass § 550 BGB mit einer Maßgabe gilt, und § 578 Abs. 2 S. 1 BGB erstreckt das auf Räume, die keine Wohnräume sind: Ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr, der nicht in Textform geschlossen wird, gilt für unbestimmte Zeit. Eingeführt hat das das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024. Bei langfristigen Gewerberaummietverträgen, die vor 2025 geschlossen wurden, galt die Schriftform nach Art. 229 § 70 EGBGB bis einschließlich 1. Januar 2026 fort, es sei denn, die Parteien vereinbarten ab 2025 eine Änderung.

Die Folge eines Formfehlers ist hier keine Nichtigkeit. Der Vertrag bleibt wirksam, gilt aber für unbestimmte Zeit und ist damit vorzeitig ordentlich kündbar, mit der gesetzlichen Frist des § 580a Abs. 2 BGB und frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung (§ 550 S. 2 i. V. m. § 578 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB). Für einen Mieter, der auf zehn Jahre am Standort geplant hat, ist das ein erhebliches Risiko. Für die Wohnraummiete gilt weiter die Schriftform des § 550 BGB.

Inhaber einer kleinen Fahrradwerkstatt in grüner Schürze steht vor seinem Schaufenster und liest einen Mietvertrag, in der anderen Hand ein Tablet.
Abb. 7: Ein Ladeninhaber prüft vor seinem Geschäft den Mietvertrag.

Textform im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht verlangt § 613a Abs. 5 BGB, dass der bisherige oder der neue Inhaber die Arbeitnehmer vor einem Betriebsübergang in Textform unterrichtet. Der Widerspruch des Arbeitnehmers muss dagegen schriftlich erfolgen (§ 613a Abs. 6 BGB). Auch beim Nachweis der Arbeitsbedingungen hat der Gesetzgeber die Schriftform durch die Textform abgelöst: Seit 2025 erlaubt § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes, die wesentlichen Bedingungen aus dem Arbeitsvertrag in Textform nachzuweisen. Das Dokument muss für den Arbeitnehmer zugänglich sein, sich speichern und ausdrucken lassen, und der Arbeitgeber muss ihn zu einem Empfangsnachweis auffordern. Ausgenommen sind die Wirtschaftsbereiche nach § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, etwa das Baugewerbe sowie das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber trotzdem eine schriftliche Niederschrift erteilen.

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt es bei der Schriftform. Die Kündigung und den Auflösungsvertrag erfasst § 623 BGB. Für ein befristetes Arbeitsverhältnis verlangt § 14 Abs. 4 TzBfG, dass die Befristung schriftlich vereinbart wird. Für eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, genügt seit 2025 die Textform (§ 41 Abs. 3 SGB VI); § 14 Abs. 4 TzBfG gilt insoweit nicht.

Verbraucherrecht, Werkvertrag und Maklervertrag

Im Verbraucherrecht taucht der dauerhafte Datenträger vor allem bei Informationspflichten auf, etwa bei der Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Der Widerruf selbst ist formfrei. Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, den anderen für Gewinnspiele Dritter anzumelden oder zu registrieren, bedarf nach § 675 Abs. 3 BGB der Textform. Wechselt ein Verbraucher den Anbieter eines Dauerschuldverhältnisses und übermittelt der neue Anbieter die Kündigung oder kündigt er in Vollmacht für ihn, brauchen die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung die Textform (§ 312h BGB).

Im Werkvertragsrecht bedarf der Verbraucherbauvertrag der Textform (§ 650i Abs. 2 BGB). Im Maklerrecht gilt § 656a BGB für die Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Außerhalb des Schuldrechts findet sich die Textform im Vereinsrecht: Für die Gültigkeit eines Beschlusses ohne Mitgliederversammlung genügt es, dass alle Mitglieder in Textform zustimmen (§ 32 Abs. 3 BGB).

Was passiert, wenn die Textform nicht eingehalten wird?

Wahrt ein Rechtsgeschäft die gesetzlich vorgeschriebene Textform nicht, ist es grundsätzlich nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Einige Normen ordnen aber eine eigene, mildere Rechtsfolge an.

Nichtigkeit nach § 125 BGB

§ 125 S. 1 BGB erfasst jede durch Gesetz vorgeschriebene Form, also auch die Textform. Ein Verbraucherbauvertrag per Handschlag oder ein Maklervertrag über ein Einfamilienhaus, der nur mündlich geschlossen wurde, ist deshalb unwirksam. Beim Maklervertrag hat der BGH einen Schritt weiter entschieden: Wahrt der Vertrag die Textform des § 656a BGB nicht, steht dem Makler weder eine Provision zu noch ein Anspruch auf Wertersatz für seine Dienste aus dem Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB; I ZR 202/25, Leitsatz 4). Mehr zu den Folgen eines nichtigen Geschäfts erklärt der Beitrag zur Nichtigkeit im BGB.

Rechtsfolgen bei einseitigen Erklärungen und Gewerbemiete

Manche Textformvorschriften betreffen einseitige Erklärungen innerhalb eines bestehenden Vertrags. Ein Mieterhöhungsverlangen ohne Textform ist unwirksam und setzt keine Frist für die Zustimmung des Mieters in Gang. Für den Mietvertrag selbst hat der Fehler keine Folgen: Der Vermieter kann ein neues, formgerechtes Verlangen stellen. Der langfristige Gewerbemietvertrag bleibt bei einem Formfehler wirksam, gilt aber für unbestimmte Zeit (§ 550 i. V. m. § 578 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB).

Entscheidungsbaum: fehlende Textform führt bei gesetzlicher Sonderfolge zu unbefristeter Gewerbemiete oder unwirksamer Mieterhöhung, sonst nach § 125 BGB zur Nichtigkeit.
Abb. 8: Rechtsfolgen, wenn die vorgeschriebene Textform fehlt: gesetzliche Sonderfolge oder § 125 BGB.
NormFehlende TextformFolge
§ 656a BGBMaklervertrag mündlichnichtig, keine Provision
§ 650i Abs. 2 BGBBauvertrag mündlichnichtig, § 125 S. 1 BGB
§ 558a Abs. 1 BGBErhöhung am TelefonVerlangen unwirksam
§ 578 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGBGewerbemiete mündlichunbefristet, kündbar

Vereinbarte Textform und Textformklauseln in AGB

Die Parteien können die Textform auch selbst vereinbaren. Dann gilt § 127 BGB, und die Rechtsfolge eines Verstoßes ergibt sich aus § 125 S. 2 BGB: Nichtigkeit nur im Zweifel. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern zieht § 309 Nr. 13 BGB eine Obergrenze.

§ 127 BGB: Textform durch Rechtsgeschäft

Nach § 127 Abs. 1 BGB gelten die Vorschriften des § 126b BGB im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. Haben die Parteien Textform vereinbart, reicht also eine E-Mail mit Namen. Haben sie Schriftform vereinbart, genügt nach § 127 Abs. 2 BGB im Zweifel schon die telekommunikative Übermittlung. Bei der vereinbarten Schriftform verschwimmt der Unterschied zur Textform damit weitgehend. Was die Parteien wirklich wollten, ermittelst du durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB.

§ 309 Nr. 13 BGB: Keine strengere Form als Textform

Seit dem 1. Oktober 2016 darf eine Bestimmung in AGB Anzeigen oder Erklärungen des Kunden nicht an eine strengere Form als die Textform binden (§ 309 Nr. 13 lit. b BGB). Verlangt ein Fitnessstudio in seinen AGB eine Kündigung mit eigenhändiger Unterschrift, ist die Klausel unwirksam, eine E-Mail muss genügen. Ein Einschreiben als Pflicht scheitert an lit. c, der besondere Zugangserfordernisse verbietet. Nur bei Verträgen, für die das Gesetz notarielle Beurkundung vorschreibt, darf die AGB-Klausel bis zur Schriftform gehen (lit. a). Die Regel gilt für Schuldverhältnisse, die ab dem 1. Oktober 2016 entstanden sind (Art. 229 § 37 EGBGB). Wo die Norm im Prüfungsaufbau steht, zeigt der Beitrag zur AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, ergänzend die Wissensseite zur AGB-Kontrolle.

Tipp

Bei § 309 Nr. 13 BGB prüfst du nur die Form, die der Kunde einhalten soll. Was der Verwender selbst an Form verspricht, erfasst die Norm nicht.

Textform in der Klausur: Prüfung, Fall und typische Fehler

In der Klausur steckt die Textform meist in der Wirksamkeit einer Erklärung: Ist das Mieterhöhungsverlangen wirksam, ist der Maklervertrag zustande gekommen, gilt der Gewerbemietvertrag befristet? Die Form prüfst du dort, wo die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Sprache kommt, bei Verträgen also unter den rechtshindernden Einwendungen.

So prüfst du die Textform

  1. Formerfordernis: Ist Textform durch Gesetz vorgeschrieben, oder haben die Parteien sie vereinbart (§ 127 BGB)?
  2. Lesbare Erklärung in Schriftzeichen.
  3. Person des Erklärenden genannt.
  4. Dauerhafter Datenträger nach § 126b S. 2 BGB: speicherbar, für einen angemessenen Zeitraum zugänglich, unverändert wiedergebbar.
  5. Abschluss der Erklärung erkennbar.
  6. Abgabe und Zugang in Textform.
  7. Rechtsfolge: § 125 S. 1 BGB oder die Sonderregel der jeweiligen Norm.

Einen Obersatz für die Klausur kannst du so formulieren: „Das Mieterhöhungsverlangen könnte wegen Verstoßes gegen das Textformerfordernis des § 558a Abs. 1 BGB unwirksam sein.“

Klausurfall: Vermieter und Mieter streiten über eine WhatsApp-Nachricht

Zurück zu Vermieter Vogt. Er schreibt seiner Mieterin Mara Klein per WhatsApp: „Liebe Frau Klein, nach dem aktuellen Mietspiegel unserer Stadt liegt die ortsübliche Miete für Ihre Wohnung (Feld C 3: Baujahr 1970 bis 1989, 60 bis 90 Quadratmeter) bei 11,20 Euro je Quadratmeter. Ich bitte um Zustimmung zur Erhöhung auf 10,80 Euro ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang dieser Nachricht. Viele Grüße, Paul Vogt.“ Die beiden schreiben sich seit Jahren über WhatsApp, etwa wegen Reparaturen. Eine Woche später schreibt Vogt: „Ich kündige Ihnen hiermit die Wohnung zum Jahresende. Paul Vogt.“

Älterer Mann mit weißem Haar sitzt im Polohemd auf dem Sofa und tippt eine Nachricht auf seinem Smartphone.
Abb. 9: Ein älterer Vermieter tippt eine Nachricht auf dem Smartphone.

Die Mieterhöhung. § 558a Abs. 1 BGB verlangt Textform gemäß § 126b BGB. Die Nachricht besteht aus Schriftzeichen und ist lesbar. Vogt nennt sich am Ende mit vollem Namen, damit ist die Person des Erklärenden genannt und zugleich der Abschluss der Erklärung erkennbar. Mara kann die Nachricht auf ihrem Telefon speichern, etwa als Export oder Bildschirmfoto, und sie so für eine unveränderte Wiedergabe sichern. Die an sie persönlich gerichtete Erklärung liegt damit auf einem dauerhaften Datenträger. Weil beide den Kanal seit Jahren für Mietangelegenheiten nutzen, ist die Nachricht Mara auch zugegangen. Die Einhaltung der Textform ist zu bejahen. Auch die Begründungspflicht aus § 558a Abs. 1 BGB ist erfüllt: Die Nachricht nimmt auf den allgemein zugänglichen Mietspiegel Bezug und nennt das einschlägige Feld (§ 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ob die Erhöhung materiell berechtigt ist, entscheidet § 558 BGB.

Die Kündigung. Hier verlangt § 568 Abs. 1 BGB die schriftliche Form. Eine WhatsApp-Nachricht enthält keine eigenhändige Unterschrift auf einer Urkunde. Auch die elektronische Form scheidet aus, weil keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Die Kündigung ist nach § 125 S. 1 BGB nichtig, das Mietverhältnis besteht fort.

Beide Nachrichten kamen über WhatsApp, aber nur die Mieterhöhung wahrt die vorgeschriebene Form. Für einen Widerspruch gegen eine wirksame Kündigung gilt übrigens § 574b Abs. 1 BGB. Hier ist es anders, die Textform genügt: Eine WhatsApp-Nachricht von Mara hätte gereicht.

Typische Fehler

Die häufigsten Fallstricke in Klausur und Hausarbeit:

  • Textform und Schriftform verwechseln und bei einer Kündigung der Wohnung eine E-Mail genügen lassen.
  • Den alten Wortlaut des § 126b BGB mit „Nachbildung der Namensunterschrift“ zitieren.
  • Eine Unterschrift für die Textform verlangen.
  • Den dauerhaften Datenträger bei einer bloßen Website oder einem Link bejahen.
  • Den Zugang vergessen: Die Erklärung muss den Empfänger in Textform erreichen.
  • Jeden Formverstoß automatisch mit Nichtigkeit lösen, obwohl beim langfristigen Gewerbemietvertrag § 550 i. V. m. § 578 BGB eine eigene Rechtsfolge anordnet.

Ich empfehle, bei jeder Formvorschrift zuerst nachzusehen, ob die Norm ihre Rechtsfolge selbst regelt. Erst wenn sie dazu nichts sagt, gilt § 125 BGB.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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