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§ 1004 BGB Schema: So prüfst du Beseitigung & Unterlassung

Pappel im Vorgarten des Nachbarn, deren Wurzeln unter dem Grenzzaun hindurch die Pflastersteine der angrenzenden Einfahrt anheben

Die Pappel steht auf dem Grundstück der Nachbarin N. Ihre Wurzeln wachsen unter die Garageneinfahrt von K und heben dort die Pflastersteine an. K setzt N eine Frist, die Wurzeln zu entfernen und das Pflaster zu richten. N lehnt ab. Kann K jetzt einfach das Geld für eine Fachfirma verlangen?

Die Anspruchsgrundlage für solche Fälle ist § 1004 BGB. Mit dem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gibt sie dem Eigentümer zwei Abwehrrechte gegen den Störer. Er kann die Beseitigung einer bestehenden Beeinträchtigung verlangen (Abs. 1 S. 1) und auf Unterlassung klagen, wenn weitere Beeinträchtigungen drohen (Abs. 1 S. 2). Geprüft werden vier Punkte: Eigentum, Beeinträchtigung, Störer und keine Duldungspflicht nach Abs. 2. Verschulden braucht es nicht.

Das Gegenstück für den Fall, dass jemand dem Eigentümer die Sache wegnimmt, ist § 985 BGB. Schwierig wird § 1004 BGB in der Klausur an zwei Stellen: beim Störer und an der Grenze zwischen Beseitigung und Schadensersatz.

Auf einen Blick:

  • Störungen im Sinne der Norm sind etwa Lärm, eingedrungene Wurzeln oder abgeladener Bauschutt.
  • Haftgrund ist die Verantwortung für die Störungsquelle. Störer ist der Handlungsstörer oder der Zustandsstörer.
  • Beseitigung heißt: die fortwirkende Beeinträchtigung beenden. Nach dem BGH gehören dazu auch die Folgen, die bei der Beseitigung zwangsläufig entstehen. Das nähert den Anspruch dem Schadensersatz an, ohne ihn dazu zu machen.
  • Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB, auch wenn ein Grundstück betroffen ist.
  • Analog angewendet schützt die Norm über §§ 823 ff. BGB auch das Persönlichkeitsrecht und den Gewerbebetrieb.
Dicke Baumwurzeln heben die Pflastersteine einer Garageneinfahrt an, einzelne Steine stehen schräg
Abb. 1: Baumwurzeln heben die Pflastersteine einer Einfahrt an.

§ 1004 BGB Schema: Prüfung von Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Das Schema zu § 1004 BGB hat für beide Ansprüche denselben Kern. Zuerst prüfst du, ob der Anspruchsteller Eigentümer ist und eine Beeinträchtigung vorliegt. Dann fragst du, ob der Anspruchsgegner Störer ist und ob den Eigentümer eine Duldungspflicht trifft. Erst die Rechtsfolge trennt Beseitigung und Unterlassung.

Kurzschema Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB

Der Beseitigungsanspruch setzt eine Beeinträchtigung voraus, die im Zeitpunkt der Geltendmachung noch andauert. Ist die Störung vorbei, gibt es nichts mehr zu beseitigen.

PrüfungspunktKernfrageNorm
1. EigentumIst der Anspruchsteller Eigentümer oder Miteigentümer?§§ 903, 1011 BGB
2. BeeinträchtigungWirkt jemand auf das Eigentum ein, ohne den Besitz zu entziehen? Dauert die Störung an?§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
3. StörerIst der Gegner Handlungsstörer oder Zustandsstörer?§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
4. Keine DuldungspflichtMuss der Eigentümer die Störung hinnehmen?§ 1004 Abs. 2 BGB
5. RechtsfolgeWas genau schuldet der Störer? Ist der Anspruch verjährt?§§ 195, 199 BGB

Kurzschema Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

Der Unterlassungsanspruch nutzt dasselbe Schema als Basis, betrifft aber künftige Störungen. An die Stelle der andauernden Beeinträchtigung tritt die Gefahr einer künftigen. Die Punkte 1, 3 und 4 bleiben gleich.

  • Wiederholungsgefahr: Eine Störung hat schon stattgefunden und weitere Beeinträchtigungen sind zu besorgen.
  • Erstbegehungsgefahr: Eine erste Beeinträchtigung droht ernsthaft und unmittelbar. Das ist der vorbeugende Unterlassungsanspruch.
  • Rechtsfolge: Der Störer muss die drohende Handlung unterlassen. Prozessual ist das die Unterlassungsklage.

Den Ablauf beider Prüfungen zeigt Abb. 2 als Flussdiagramm.

Tipp

Ob du die Duldungspflicht vor oder nach dem Störer prüfst, ist eine Aufbaufrage. Beide Reihenfolgen findest du in Skripten und Schemata. Wichtig ist nur, dass du sie als eigenen Punkt prüfst.

Flussdiagramm zum Prüfungsschema des § 1004 BGB: Eigentum, Beeinträchtigung, Störer, keine Duldungspflicht, dann Beseitigung oder Unterlassung
Abb. 2: Prüfungsschema des § 1004 BGB in vier Schritten, danach Beseitigung oder Unterlassung.

Was ist § 1004 BGB für ein Anspruch?

§ 1004 BGB ist ein dinglicher Abwehranspruch. Sein Gegenstand ist der Schutz des Eigentums gegen alle Störungen außer der Besitzentziehung. Er folgt dem Eigentum, richtet sich gegen jeden Störer und hängt nicht von einem Verschulden ab. Der BGH nennt ihn die Komplementärnorm zu § 985 BGB: Beide Normen verwirklichen den Zustand, der dem Eigentum entspricht. Historisch geht er auf die römische actio negatoria zurück, auf Deutsch Eigentumsfreiheitsklage.

Bürgerliches Gesetzbuch: Wortlaut und Zweck von § 1004

Erstmal kurz der Wortlaut. Die Norm hat nur zwei Absätze:

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
§ 1004 BGB

Der Zweck ergibt sich aus § 903 BGB. Danach kann der Eigentümer andere von jeder Einwirkung auf seine Sache ausschließen. § 1004 BGB macht aus diesem Ausschlussrecht einen durchsetzbaren Anspruch. Der BGH spricht von der Rechtsverwirklichungsfunktion: Geschützt ist das Integritätsinteresse des Eigentümers, also der Bestand seines Rechts. Sein Vermögen soll der Anspruch nicht mehren.

Daraus folgt eine Grundentscheidung des Gesetzes gegen das Prinzip „dulde und liquidiere“. Der Eigentümer bekommt die Beseitigung, nicht eine Geldsumme, mit der er die Störung hinnimmt. Diese Entscheidung erklärt später den Streit um § 281 BGB.

Abgrenzung zu § 985 BGB und § 823 BGB

Nach der Abgrenzung richtet sich, welche Anspruchsgrundlage du prüfst. Nimmt der Gegner dem Eigentümer den Besitz, ist der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB einschlägig. Für alle anderen Störungen gilt § 1004 BGB. Stellt jemand sein Auto unbefugt auf deinem Hof ab, verlangst du nach § 1004 BGB, dass er es wegfährt.

Vom Deliktsrecht trennt § 1004 BGB das Verschulden. Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB verlangt Vorsatz oder Fahrlässigkeit und gleicht einen Schaden aus. § 1004 BGB beendet eine Störung, egal ob den Störer ein Vorwurf trifft. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen. Den Besitzer schützt eine eigene Parallelnorm, § 862 BGB.

Die vier Normen unterscheiden sich darin, wen sie schützen, wogegen, ob sie Verschulden verlangen und welches Ziel sie haben. Die Tabelle stellt sie nebeneinander.

NormGeschütztWogegenVerschuldenZiel
§ 1004 BGBEigentümerStörung ohne BesitzentziehungneinBeseitigung, Unterlassung
§ 985 BGBEigentümerEntziehung oder Vorenthaltung des BesitzesneinHerausgabe
§ 823 Abs. 1 BGBInhaber des verletzten RechtsgutsVerletzung mit SchadenjaSchadensersatz
§ 862 BGBBesitzerStörung durch verbotene EigenmachtneinBeseitigung, Unterlassung

Abb. 3 zeigt den Kernvergleich zwischen den beiden Ansprüchen des Eigentümers, § 1004 BGB und § 985 BGB.

Spaltenvergleich § 1004 BGB und § 985 BGB: beide schützen den Eigentümer ohne Verschulden, Ziel Beseitigung und Unterlassung gegenüber Herausgabe
Abb. 3: § 1004 BGB und § 985 BGB im Vergleich: Abwehr der Störung oder Herausgabe der Sache.

Voraussetzungen der Ansprüche aus § 1004 BGB

Die Ansprüche aus § 1004 BGB haben vier Voraussetzungen: Eigentum des Anspruchstellers, eine Beeinträchtigung, die Störereigenschaft des Gegners und das Fehlen einer Duldungspflicht. Die ersten drei Punkte folgen hier, die Duldungspflicht hat wegen ihres Umfangs einen eigenen Abschnitt.

Eigentum als erste Voraussetzung

Anspruchsteller ist der Eigentümer der beeinträchtigten Sache, also der Inhaber des Rechts aus § 903 BGB. Das kann eine bewegliche Sache sein oder, in Nachbarfällen, ein Grundstück. Jeder Miteigentümer kann den Anspruch nach § 1011 BGB allein für die ganze Sache geltend machen.

Der Schutz reicht über das Eigentum hinaus, weil andere Normen auf § 1004 BGB verweisen. Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, stehen dem Berechtigten nach § 1027 BGB die in § 1004 BGB bestimmten Rechte zu. Für den Nießbraucher gilt das über § 1065 BGB entsprechend. Der Mieter ist dagegen nicht Eigentümer. Er schützt sich als Besitzer über § 862 BGB.

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Beeinträchtigung: Welche Störung trifft das Eigentum?

Eine Beeinträchtigung ist jede Einwirkung auf die Herrschaftsmacht, die § 903 BGB dem Eigentümer gibt, sofern sie nicht in einer Besitzentziehung besteht. Sie muss im Zeitpunkt der Geltendmachung vorliegen oder, beim Unterlassungsanspruch, bevorstehen. Die Eigentumsbeeinträchtigung kann körperlich sein oder die Nutzung der Sache betreffen.

Erfasst sind etwa Lärm, Gerüche und Erschütterungen vom Nachbargrundstück, eingedrungene Wurzeln, das unbefugte Betreten eines Grundstücks oder Bauschutt, den jemand auf fremdem Boden ablädt. Wie weit eine Nutzungsbeeinträchtigung als Eigentumsverletzung zählt, zeigt der Fleet-Fall zur Eigentumsverletzung aus dem Deliktsrecht. Eine Eigentumsstörung setzt nicht einmal einen körperlichen Eingriff voraus. Der BGH hält einen Unterlassungsanspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen einen Makler für möglich, der die vermietete Immobilie mit Fotos der Innenräume öffentlich vermarktet (BGH, Urteil vom 30.04.2026, III ZR 164/25).

Zwei Gruppen fallen nach der herkömmlichen Abgrenzung heraus. Negative Einwirkungen entziehen dem Grundstück nur etwas, etwa Licht durch Verschattung oder den Fernsehempfang durch ein hohes Gebäude. Ideelle Einwirkungen stören nur das ästhetische Empfinden, etwa ein Bordell auf dem Nachbargrundstück. Beides ist keine Beeinträchtigung im Sinne der Norm. Die Einzelheiten zur Tatbestandsseite findest du auch auf der Wissensseite zum Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch nach § 1004 I BGB.

Störereigenschaft als weitere Voraussetzung: Handlungsstörer und Zustandsstörer

Anspruchsgegner ist der Störer. Unterschieden werden zwei Typen, die Begriffe kennst du vielleicht aus dem Polizei- und Ordnungsrecht.

  • Handlungsstörer ist derjenige, auf dessen Willen die Beeinträchtigung zurückgeht. Es genügt, dass er sie durch sein Tun oder ein pflichtwidriges Unterlassen adäquat verursacht hat. Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer die Störung durch einen Dritten verursacht, etwa als Vermieter, der eine störende Nutzung erlaubt.
  • Zustandsstörer ist, wer die Herrschaft über die störende Sache hat und von dessen Willen die Beseitigung abhängt. Hier reicht das bloße Eigentum an der Störquelle regelmäßig nicht. Erforderlich ist eine wertende Zurechnung: Die Beeinträchtigung muss wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen.

Zurechenbar sind etwa Wasserrohrbrüche, Brände durch technische Defekte und Wurzeln, die der Eigentümer über die Grenze wachsen lässt. Keine Störereigenschaft besteht, wenn allein Naturkräfte die Beeinträchtigung verursacht haben und der Eigentümer nichts dazu beigetragen hat.

Naturereignisse und Bäume: Rechtsprechung zur Störereigenschaft

Wann ein Baum seinen Eigentümer zum Störer macht, hat der BGH an Birken entschieden. Pollen, Samen und Blätter flogen auf das Nachbargrundstück. Der Nachbar verlangte die Fällung. Der Eigentümer eines Grundstücks ist danach für natürliche Immissionen eines Baums nur Störer, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Daran fehlt es in aller Regel, wenn er die landesrechtlichen Abstände für die Anpflanzung einhält (BGH, Urteil vom 20.09.2019, V ZR 218/18).

Birken hinter einem grünen Gartenzaun, ihr gelbes Laub bedeckt Terrasse und Rasen im Nachbargarten
Abb. 4: Birken an der Grundstücksgrenze, ihr Laub landet im Nachbargarten.

Der Nachbar bekam in dem Fall auch keinen Ausgleich in Geld, weder aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB noch analog. Für die Klausur heißt das: Bei Immissionen aus der Natur ist die Störereigenschaft der Schwerpunkt, und das Landesnachbarrecht entscheidet mit. Alle zitierten Urteile sind im Volltext über dejure.org verlinkt.

Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB allgemein und im Nachbarrecht

Nach § 1004 Abs. 2 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung wird durch den Eingriff ins Eigentum indiziert. Die Duldungspflicht ist damit eine Einwendung. Darlegen und beweisen muss sie der Störer. Sie kann aus Gesetz, aus Vertrag oder aus öffentlichem Recht folgen.

Gesetzliche Duldungspflichten: § 906 BGB, Überbau und Notweg

Die wichtigste Duldungspflicht im Nachbarrecht steht in § 906 BGB. Der Eigentümer muss Gase, Gerüche, Geräusche und ähnliche Einwirkungen hinnehmen, soweit sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Auch eine wesentliche Beeinträchtigung muss er dulden, wenn sie auf einer ortsüblichen Benutzung des anderen Grundstücks beruht und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindern ist. Dann bekommt er unter den Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB einen angemessenen Ausgleich in Geld. Den Ausgleichsanspruch erklärt die Wissensseite zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB.

Weitere Duldungspflichten enthalten § 912 BGB für den entschuldigten Überbau und § 917 BGB für das Notwegerecht des gefangenen Grundstücks. Auch die Notstandsregeln der §§ 228, 904 BGB können eine Einwirkung rechtfertigen. Bei herüberwachsenden Wurzeln gibt § 910 BGB dem Eigentümer zusätzlich ein Selbsthilferecht: Er darf sie abschneiden und behalten. Dieses Recht entfällt nach dem BGH nicht schon deshalb, weil der Baum durch den Schnitt abzusterben droht (BGH, Urteil vom 11.06.2021, V ZR 234/19). Naturschutzrechtliche Verbote bleiben unberührt.

Vertragliche und öffentlich-rechtliche Duldungspflichten

Vertragliche Duldungspflichten entstehen z.B. aus einem Mietvertrag, einer Einwilligung oder einer Dienstbarkeit. Der Unterschied liegt in der Wirkung: Eine schuldrechtliche Abrede bindet nur die Parteien, eine Dienstbarkeit auch den späteren Erwerber des Grundstücks.

Öffentlich-rechtlich schränkt § 14 BImSchG den Anspruch ein. Gegen eine Anlage mit unanfechtbarer Genehmigung kann der Nachbar nicht die Einstellung des Betriebs verlangen, sondern nur Vorkehrungen gegen die benachteiligenden Wirkungen. Eine Baulast begründet dagegen keine zivilrechtliche Duldungspflicht. Eine Überfahrtbaulast verpflichtet den Eigentümer deshalb nicht, das Befahren seines Grundstücks durch den Nachbarn zu dulden (BGH, Urteil vom 27.06.2025, V ZR 150/24). Nur ausnahmsweise folgt eine Duldungspflicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis nach Treu und Glauben.

Hinweis

Im Gutachten prüfst du die Duldungspflicht als eigenen Punkt. Lässt der Sachverhalt offen, ob sie besteht, geht das zulasten des Störers.

Rechtsfolgen: Was der Eigentümer gegen die Störung verlangen kann

§ 1004 BGB gibt zwei Ansprüche, die unterschiedliche Lagen betreffen. Der Beseitigungsanspruch beendet eine Störung, die schon da ist. Der Unterlassungsanspruch verhindert eine, die erst droht.

Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB statt Schadensersatz

Der Störer muss die fortwirkende Beeinträchtigung beenden. Den früheren Zustand in jeder Hinsicht wiederherzustellen, schuldet er nach § 1004 BGB nicht, das wäre Schadensersatz. Beispiel: Ein Autofahrer kommt von der Straße ab und durchbricht den Gartenzaun. Der Wagen bleibt im Beet stehen. Nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Eigentümer verlangen, dass der Wagen verschwindet. Den Wiederaufbau des Zauns bekommt er nur als Schadensersatz, etwa nach § 823 Abs. 1 BGB. Dafür braucht es Verschulden.

Bremsspuren führen von der Straße über Bordstein und Gehweg durch eine Lücke im weißen Lattenzaun zu einem silbernen Auto, das im Blumenbeet eines Vorgartens steht
Abb. 5: Ein Auto ist von der Straße abgekommen, durch den Gartenzaun gebrochen und im Beet stehen geblieben.

Wo genau die Grenze verläuft, ist umstritten. Die Usurpationstheorie, vertreten etwa von Picker, versteht unter Beseitigung nur das Ende der Rechtsanmaßung: Der Störer muss zurücknehmen, was er sich an fremdem Eigentum angemaßt hat. Folgeschäden fallen ins Deliktsrecht. Der BGH zieht den Anspruch weiter. Er umfasst neben der Störungsquelle auch die Beeinträchtigungen, die bei ihrer Beseitigung zwangsläufig entstehen. Im Pappel-Fall umfasst der Anspruch deshalb das Entfernen der Wurzeln unter dem Pflaster und das Aufnehmen und Wiederverlegen der Pflastersteine (BGH, Urteil vom 23.03.2023, V ZR 67/22, Rn. 12, 28). Ich halte die BGH-Linie für die klausurtaugliche Lösung, weil sie den Eigentümer nicht auf einen Verschuldensnachweis verweist. Im Wurzelfall war ein Verschulden nicht ersichtlich.

Tipp

Den Streit zwischen Usurpationstheorie und Rechtsprechung entfaltest du nur, wenn der Sachverhalt einen Folgeschaden enthält. Geht es nur um die Störungsquelle selbst, genügt ein Satz.

Wie der Störer beseitigt, darf er grundsätzlich selbst wählen. Der Klageantrag richtet sich deshalb auf den Erfolg, etwa die Beseitigung der Wurzeln, nicht auf eine bestimmte Maßnahme. Der Störer bleibt damit flexibel bei der Art der Beseitigung. Aus dem allgemeinen Schuldrecht gelten einzelne Regeln entsprechend. Bei einem groben Missverhältnis zwischen Aufwand und Interesse des Eigentümers darf der Störer die Beseitigung nach § 275 Abs. 2 BGB verweigern, die Grundlagen stehen im Artikel zur Unmöglichkeit nach § 275 BGB. Eine Mitverantwortung des Eigentümers wird analog § 254 BGB beim Mitverschulden berücksichtigt. Gerät der Störer in Verzug, haftet er für den Verzögerungsschaden nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB (BGH, V ZR 67/22, Rn. 24).

Unterlassungsanspruch: Wiederholungsgefahr und Erstbegehungsgefahr

Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Die Wiederholungsgefahr ist die objektive, auf Tatsachen gestützte, ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. Sie ist nach der Rechtsprechung eine materielle Voraussetzung des Anspruchs, keine bloße Prozessfrage. Grundsätzlich muss der Eigentümer sie beweisen. Nach einer vorangegangenen rechtswidrigen Störung wird sie aber vermutet. Dann muss der Störer die Vermutung entkräften.

Hat noch gar keine Störung stattgefunden, reicht eine Erstbegehungsgefahr. Sie liegt vor, wenn eine erste Beeinträchtigung ernsthaft und unmittelbar bevorsteht. Beispiel: Der Nachbar kündigt an, ab Montag über deinen Hof zu fahren. Darauf stützt sich der vorbeugende Unterlassungsanspruch. Durchgesetzt wird er mit der Unterlassungsklage.

Kosten der Selbstbeseitigung: Was bleibt vom Beseitigungsanspruch?

Manchmal wartet der Eigentümer nicht auf den Störer und räumt selbst auf. Mit der Beseitigung erlischt der Beseitigungsanspruch, denn die Beeinträchtigung besteht nicht mehr. Die Kosten bleiben aber nicht beim Eigentümer. Er hat ein Geschäft des Störers geführt und kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach §§ 683 S. 1, 670 BGB verlangen. Lassen sich die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen, greift § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Durch die Selbstvornahme ist der Störer von seiner Beseitigungspflicht frei geworden und damit bereichert (BGH, V ZR 67/22, Rn. 10). Die Grundlagen dazu erklärt die Wissensseite zum Ersatz von Aufwendungen nach §§ 683, 670 BGB, das Bereicherungsrecht der Artikel zum Herausgabeanspruch aus § 812 BGB.

Etwa: Der Nachbar lagert Bauschutt auf deinem Grundstück. Lässt du ihn selbst abfahren, befreist du den Nachbarn von seiner Pflicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Kosten holst du dir über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurück. Einen Vorschuss vor der Arbeit gibt § 1004 BGB dagegen nicht her. Kann der Eigentümer die Kosten nicht vorstrecken, klagt er auf Beseitigung und verlangt in der Zwangsvollstreckung einen Vorschuss nach § 887 Abs. 2 ZPO. Abb. 6 zeigt die Wege als Entscheidungsbaum.

Entscheidungsbaum zu den Beseitigungskosten: Selbstbeseitigung führt zu Aufwendungsersatz nach §§ 683 S. 1, 670 BGB, sonst kein Geld statt Beseitigung und kein Vorschuss aus § 1004 BGB
Abb. 6: Die Kosten der Beseitigung hängen davon ab, ob der Eigentümer selbst beseitigt hat.

Ist § 281 BGB auf § 1004 BGB anwendbar?

Nein. Der BGH hat 2023 entschieden, dass § 281 BGB auf den Beseitigungs- und auf den Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet. Der Eigentümer kann also nicht nach Fristsetzung Schadensersatz statt der Beseitigung verlangen. Geld zur freien Verwendung gibt es nicht. Bis dahin vertrat die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur die entsprechende Anwendung.

Der BGH begründet das mit der dinglichen Natur des Anspruchs. Eine Zahlung, über deren Verwendung der Eigentümer frei entscheidet, liefe auf „dulde und liquidiere“ hinaus. Außerdem passt § 281 Abs. 4 BGB nicht: Solange die Störung andauert, entstünde ein nach § 281 Abs. 4 BGB erloschener Beseitigungsanspruch sofort neu, spätestens in der Person eines Erwerbers des Grundstücks. Und der Störer verlöre sein Wahlrecht, wie er beseitigt (BGH, V ZR 67/22, Rn. 28 bis 31). Damit ist auch die Frage aus dem Einstieg beantwortet: K bekommt kein Geld für das unreparierte Pflaster. Er muss auf Beseitigung klagen oder selbst beseitigen und danach abrechnen.

Karteikarte aus dem Lernpfad Eigentum: Frage, worauf sich der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB richtet, mit Antwort

Wann verjährt der Anspruch aus § 1004 BGB?

Der Anspruch aus § 1004 BGB verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer von Störung und Störer Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für den Unterlassungsanspruch tritt nach § 199 Abs. 5 BGB die Zuwiderhandlung an die Stelle der Entstehung.

Regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB

Auch bei Störungen zwischen Nachbarn gilt die Regelfrist. Der BGH hat das für den Anspruch auf Rückschnitt herüberragender Äste ausdrücklich entschieden: Er verjährt nach §§ 195, 199 BGB und ist nicht nach Landesnachbarrecht unverjährbar (BGH, Urteil vom 22.02.2019, V ZR 136/18). Wie das Jahresende den Fristbeginn verschiebt, zeigt der Artikel zum Beginn der Verjährung nach § 199 BGB. Ohne Kenntnis greift die Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung aus § 199 Abs. 4 BGB.

Zeitstrahl zur Verjährung des Beseitigungsanspruchs: Frist beginnt am 31.12. des Kenntnisjahres und endet drei Jahre später, Höchstfrist zehn Jahre ab Entstehung
Abb. 7: Verjährung des Beseitigungsanspruchs: Regelfrist ab Jahresende und Höchstfrist ohne Kenntnis.

Kein Schutz durch § 902 BGB: Rechtsprechung des BGH

Nach § 902 Abs. 1 S. 1 BGB verjähren Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht. Bei Grundstücken liegt es nahe, das auf § 1004 BGB zu übertragen. Das Eigentum steht ja im Grundbuch. Der BGH lehnt das ab: § 902 Abs. 1 S. 1 BGB findet auf den Beseitigungsanspruch wegen einer Störung in der Ausübung des Grundstückseigentums keine Anwendung (BGH, Urteil vom 28.01.2011, V ZR 141/10).

Die Verjährung macht die Störung allerdings nicht rechtmäßig. Auch nach der Verjährung bleibt der von dem Störer geschaffene Zustand rechtswidrig, und der Eigentümer darf ihn auf eigene Kosten beseitigen.

Hinweis

Die Verjährung ist eine Einrede. Nach § 214 Abs. 1 BGB darf der Störer die Beseitigung verweigern, er muss sich aber darauf berufen. Prüfe sie in der Klausur nur, wenn der Sachverhalt dafür Anlass gibt.

§ 1004 BGB analog: Wann ist der Anspruch auf andere Rechtsgüter anwendbar?

§ 1004 BGB schützt nach seinem Wortlaut nur das Eigentum. Bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Gewerbebetriebs blieben ohne Analogie nur Schadensersatzansprüche aus §§ 823 ff. BGB, und eine drohende Verletzung ließe sich nicht abwehren. Diese Rechtsschutzlücke schließt die Rechtsprechung mit § 1004 BGB analog.

Analoge Anwendung über §§ 823 ff. BGB: der quasinegatorische Anspruch

Der quasinegatorische Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 823 ff. BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB analog. Geschützt sind die sonstigen deliktisch geschützten Rechtsgüter, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine Ausprägungen, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das Anwartschaftsrecht und der berechtigte Besitz. Die Voraussetzungen entsprechen denen des § 1004 BGB: Statt des Eigentums prüfst du eine Beeinträchtigung des betroffenen Rechtsguts. Verschulden bleibt entbehrlich, Störer und Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr prüfst du wie bei § 1004 BGB. Anders als beim Eigentum ist die Rechtswidrigkeit beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht und beim Gewerbebetrieb aber nicht indiziert. Als Rahmenrechte verlangen sie eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall.

Juristisch ist das eine Analogie mit planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage. Wie du sie aufbaust, zeigt der Artikel zur Analogie im Jurastudium. Die Kurzfassung findest du auf der Wissensseite zum quasinegatorischen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch. Auch im Datenschutz ist der Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen: Werden personenbezogene Daten rechtswidrig verarbeitet, schließt die Datenschutz-Grundverordnung einen Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht nicht grundsätzlich aus. Gemeint ist etwa § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB. Das hat der BGH im Anschluss an den EuGH entschieden (BGH, Urteil vom 21.07.2026, VI ZR 144/23). Offen ließ er, ob ein solcher Anspruch scheitert, wenn die Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung, etwa auf Löschung, das Rechtsschutzziel bereits erreichen.

Tipp

Zitiere die Anspruchsgrundlage vollständig. Ein Obersatz lautet etwa: „A könnte gegen B einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog haben.“

Besitz: analoge Anwendung oder § 862 BGB?

Für den Besitzer gibt es eine eigene Norm, die § 1004 BGB fast wörtlich nachbildet. Nach § 862 Abs. 1 BGB kann er von dem Störer die Beseitigung verlangen, wenn er durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wird, und bei weiteren drohenden Störungen auf Unterlassung klagen. Dieser possessorische Anspruch fragt nicht nach dem Recht zum Besitz. Mehr dazu in der Wissensseite zum possessorischen Besitzschutz nach §§ 861, 862 BGB und im Artikel zum Besitz nach § 854 BGB.

Der berechtigte Besitz kann daneben als sonstiges Recht über §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog geschützt sein. Für die Klausur heißt das: Ist der Anspruchsteller Mieter, prüfst du § 862 BGB und den quasinegatorischen Anspruch. § 1004 BGB unmittelbar scheidet aus, weil er kein Eigentümer ist.

Klausur: Fall zu § 1004 BGB mit Lösung

Der folgende Fall ist an die Pappel-Entscheidung des BGH angelehnt. Relevanz hat er für zwei Klausurfragen: Was umfasst die Beseitigung, und gibt es Geld statt der Beseitigung?

Sachverhalt: Pappelwurzeln unter der Garageneinfahrt

N ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem nahe der Grenze eine Pappel steht. Die Wurzeln sind in das Nachbargrundstück von K gewachsen und haben dort die Pflastersteine der Garageneinfahrt angehoben. K fordert N unter Fristsetzung auf, die Wurzeln zu entfernen und das Pflaster zu richten. N lehnt ab. K möchte wissen, ob er die Arbeiten von N verlangen kann und ob er stattdessen gleich die 240 Euro bekommt, die eine Fachfirma veranschlagt.

Lösung im Gutachtenstil

A. Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB

K könnte gegen N einen Anspruch auf Beseitigung der Wurzeln und Wiederherstellung des Pflasters aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB haben. K ist Eigentümer des Grundstücks. Die eingedrungenen Wurzeln und das angehobene Pflaster wirken auf sein Eigentum ein, ohne ihm den Besitz zu entziehen. Die Störung dauert an. N ist Zustandsstörerin. Das Eigentum an der Pappel allein genügt dafür nicht, es braucht eine wertende Zurechnung. Für natürliche Vorgänge kann die Eigentümerin aber verantwortlich sein: Nach § 910 BGB muss sie dafür sorgen, dass die Wurzeln ihres Baums nicht über die Grenze wachsen und dort das Nachbargrundstück beeinträchtigen. Lässt sie das zu, ist sie Zustandsstörerin. Anders als bei Laub und Pollen der Birken folgt die Verantwortung hier also aus § 910 BGB. Eine Duldungspflicht ist nicht ersichtlich. Das Selbsthilferecht aus § 910 BGB steht K zusätzlich zu, schließt den Anspruch aber nicht aus. Der Umfang folgt der BGH-Linie: N muss die Wurzeln entfernen und dafür das Pflaster aufnehmen und wieder verlegen. Für eine Verjährung gibt der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. K kann die Arbeiten verlangen.

B. Anspruch auf Zahlung von 240 Euro

Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB scheidet aus, weil § 281 BGB auf § 1004 BGB nicht anwendbar ist. Ansprüche aus §§ 683 S. 1, 670 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB setzen voraus, dass K die Störung selbst beseitigt hat. Das ist nicht geschehen. Ein Ausgleich analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB greift nur, wenn K aus besonderen Gründen gehindert war, die Störung rechtzeitig abzuwehren. Er kann aber nach § 1004 BGB vorgehen. § 823 Abs. 1 BGB scheitert, weil der Sachverhalt kein Verschulden der N erkennen lässt. K bekommt die 240 Euro nicht. Er kann auf Beseitigung klagen oder selbst beseitigen und danach Ersatz verlangen.

Wie du Obersätze und Subsumtionsschritte formulierst, zeigt der Artikel zum Gutachtenstil mit Übungen. In welcher Reihenfolge die Anspruchsgrundlagen kommen, zeigt die Prüfungsreihenfolge im Zivilrecht.

Typische Fehler bei § 1004 BGB in der Klausur

  • Schadensersatz als Teil der Beseitigung verlangen: Den neuen Zaun gibt es nur über das Deliktsrecht, also mit Verschulden.
  • Verschulden prüfen: § 1004 BGB fragt nur nach der Verantwortung für die Störungsquelle.
  • § 1004 BGB bei Besitzentzug anwenden: Fehlt dem Eigentümer die Sache, ist § 985 BGB die Anspruchsgrundlage.
  • Das bloße Eigentum an der Störquelle für die Störereigenschaft genügen lassen: Beim Zustandsstörer braucht es eine wertende Zurechnung.
  • Die Verjährung über § 902 BGB ausschließen: Der BGH wendet die Norm auf § 1004 BGB nicht an.
  • Den Eigentümer die fehlende Duldungspflicht beweisen lassen: Die Beweislast trägt der Störer.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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