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Falschaussage / falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Zeuge im grünen Hemd sitzt am Zeugentisch eines Gerichtssaals und sagt aus, im Hintergrund Richter in schwarzen Roben an der Richterbank

Z lügt zweimal mit derselben Geschichte. Erst erzählt er der Polizei, sein Freund F sei am Tatabend bei ihm auf dem Sofa gewesen. Drei Monate später muss er als Zeuge vor dem Amtsgericht aussagen und wiederholt die Geschichte. Welche der beiden Lügen ist eine Falschaussage nach dem Strafgesetzbuch?

Die Antwort liefert § 153 StGB: Strafbar ist, wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt. Das Gesetz droht dafür Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren an. Die falsche uneidliche Aussage ist das Grunddelikt der Aussagedelikte. Der Meineid baut darauf auf.

Für die Klausur zählt auch der Hintermann. Hat er den Zeugen zur Lüge überredet, geht es um Anstiftung, Verleitung und die Frage, ob ihm eine Strafmilderung zusteht.

Auf einen Blick:

  • Täter kann nur ein Zeuge oder Sachverständiger sein, der selbst aussagt. Angeklagte und Parteien im Zivilprozess fallen heraus.
  • Zuständig sind nur Stellen, die Zeugen eidlich vernehmen dürfen, vor allem Gerichte und Untersuchungsausschüsse.
  • Falsch ist eine Aussage nach herrschender Meinung, wenn sie von der Wirklichkeit abweicht. Der Versuch ist straflos, eine rechtzeitige Berichtigung erlaubt nach § 158 StGB Milderung oder Absehen von Strafe.
  • Der Anstifter haftet nach §§ 153, 26 StGB ohne Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB. Sagt der Zeuge gutgläubig falsch aus, haftet der Hintermann nach § 160 StGB.
Polizeibeamtin tippt am Bildschirm das Protokoll, ihr gegenüber sitzt ein Zeuge im grünen Hemd und schildert seine Beobachtungen
Abb. 1: Die erste Lüge fällt bei der Polizei: Die Beamtin nimmt die Aussage des Zeugen am Bildschirm auf.

Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB einfach erklärt

§ 153 StGB schützt die staatliche Rechtspflege. Gerichte entscheiden auf Grundlage dessen, was Zeugen und Sachverständige aussagen, und ein Urteil auf Basis einer Lüge trifft im schlimmsten Fall einen Unschuldigen. Deshalb verlangt das Gesetz von Zeugen und Sachverständigen die Wahrheit, sobald sie vor einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle aussagen. Die falsche uneidliche Aussage ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Ob der Richter die Lüge glaubt, spielt keine Rolle.

Wortlaut und Schutzgut der §§ 153 ff. StGB

Der Wortlaut ist kurz. Fast jedes Tatbestandsmerkmal steht schon im Wortlaut:

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 153 StGB

Die §§ 153 ff. StGB bilden ein System. Der Meineid nach § 154 StGB setzt den Eid obendrauf, § 156 StGB erfasst die falsche Versicherung an Eides Statt, § 160 StGB die Verleitung eines gutgläubigen Zeugen. Die §§ 157 und 158 StGB regeln Strafmilderung und Absehen von Strafe. Weil das Mindestmaß bei drei Monaten liegt, ist § 153 StGB ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB). Die Kurzfassung mit Definitionen findest du auf der Wissensseite zur falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB.

§ 153 StGB Schema: uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB prüfen

Das Schema der uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB folgt dem normalen Deliktsaufbau. Die Besonderheiten liegen im objektiven Tatbestand und ganz am Ende bei der Strafzumessung.

PrüfungspunktWas du prüfst
1. TäterZeuge oder Sachverständiger, eigenhändig
2. Zuständige StelleGericht oder andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle
3. Falsche AussageAbweichung von der Wirklichkeit (h.M.), uneidlich
4. Vorsatzbedingter Vorsatz genügt
5. Rechtswidrigkeit, Schuldallgemeine Regeln, etwa §§ 34, 35 StGB
6. StrafzumessungAussagenotstand § 157, Berichtigung § 158 StGB
Ablaufdiagramm: § 153 StGB setzt in vier Stufen Zeugen oder Sachverständigen, zuständige Stelle, objektiv falsche Aussage und Vorsatz voraus, sonst Ausstieg etwa zu § 154 oder § 161 StGB
Abb. 2: Prüfungsweg des § 153 StGB: vier Fragen, an jeder ein möglicher Ausstieg.

Täter der falschen uneidlichen Aussage: Zeuge oder Sachverständige

Bei § 153 StGB scheiden Angeklagte und Parteien schon am ersten Prüfungspunkt aus. Täter sind nur Zeugen und Sachverständige, keine anderen Verfahrensbeteiligten.

Zeuge oder Sachverständiger als eigenhändiger Täter

Die falsche uneidliche Aussage ist ein eigenhändiges Delikt. Täter ist nur, wer selbst aussagt. Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB scheiden aus. Die Lücke, die dadurch entsteht, schließt § 160 StGB (dazu unten).

Der Angeklagte im Strafprozess ist kein Zeuge. Er muss nicht aussagen und wird für eine Lüge in eigener Sache nicht nach § 153 StGB bestraft. Dasselbe gilt für die Partei im Zivilprozess: Sagt sie bei ihrer Parteivernehmung nach §§ 445 ff. ZPO uneidlich falsch aus, ist das kein Aussagedelikt. Bei der Parteivernehmung kommt ein Aussagedelikt erst in Betracht, wenn das Gericht ihre Aussage nach § 452 ZPO beeidigen lässt: Dann ist § 154 StGB zu prüfen.

Vor Gericht oder zuständiger Stelle: wo Aussagen nach § 153 StGB strafbar sind

Zuständig ist jede Stelle, die Zeugen oder Sachverständige eidlich vernehmen darf. Das sind vor allem die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten. § 162 Abs. 2 StGB erstreckt § 153 StGB auf Untersuchungsausschüsse des Bundestags und der Landtage, § 162 Abs. 1 StGB auf bestimmte internationale Gerichte.

Polizei und Staatsanwaltschaft gehören nicht dazu. Nach der Strafprozessordnung, kurz StPO, müssen Zeugen auf Ladung zwar vor der Staatsanwaltschaft erscheinen und zur Sache aussagen (§ 161a Abs. 1 StPO), vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, in der Praxis meist Polizeibeamten, dann, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Die eidliche Vernehmung bleibt aber ausdrücklich dem Gericht vorbehalten. Eine Lüge vor der Staatsanwaltschaft ist deshalb keine Aussage vor einer zuständigen Stelle.

Hinweis

Prüfe die zuständige Stelle vor der Falschheit. Steht im Sachverhalt eine polizeiliche Vernehmung, ist § 153 StGB nach einem Satz erledigt.

Wann ist die Aussage falsch? Wahrheitspflicht und Theorienstreit

Hier liegt der Theorienstreit des § 153 StGB. Zwei Fragen musst du trennen: Was gehört überhaupt zur Aussage? Und woran misst du, ob sie falsch ist?

Was zur Aussage gehört: Umfang der Wahrheitspflicht

Die Wahrheitspflicht reicht so weit wie der Gegenstand der Vernehmung. Dazu zählen auch die Angaben zur Person nach § 68 StPO: Ein falscher Name ist bereits eine falsche Aussage. Mehr dazu auf der Wissensseite zur Aussage im Strafrecht.

Falsch aussagen kann ein Zeuge auch durch Weglassen. Im Strafprozess umfasst die Aussage alle Tatsachen, die für die angeklagte Tat potenziell erheblich sind. Der Zeuge muss sie auch ungefragt angeben (BGH, Beschl. v. 23.11.2020, 5 StR 172/20). Gibt er seine Aussage als vollständig aus und verschweigt dabei Erhebliches, ist sie falsch. Anders liegt es bei unzulässigen Fragen, etwa zum Intimleben ohne Bezug zum Verfahren: Darauf erstreckt sich die Wahrheitspflicht nicht.

Ein Zeuge mit Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO darf schweigen. Lügen darf er nicht. Will er aussagen, gilt die Wahrheitspflicht in vollem Umfang, auch dann, wenn ihn das Gericht nicht ordnungsgemäß belehrt hat.

Zur Vernehmung darf jeder Zeuge einen anwaltlichen Zeugenbeistand mitbringen (§ 68b Abs. 1 StPO). Das kann jeder Rechtsanwalt sein, ein Fachanwalt für Strafrecht ist dafür nicht nötig. Anders als der Strafverteidiger des Angeklagten berät der Zeugenbeistand allein den Zeugen, damit dieser wahrheitsgemäß aussagen kann, ohne seine Rechte preiszugeben.

Ältere Frau im roten Mantel sitzt auf einer Holzbank im Gerichtsflur, neben ihr zeigt ihre Anwältin mit Robe über dem Arm auf eine Seite in der Akte
Abb. 3: Zeugin und Zeugenbeistand vor der Vernehmung: Die Anwältin berät allein die Zeugin.

Objektive, subjektive und Pflichttheorie: wann eine Aussage falsch ist

Ein Beispiel zeigt, warum es den Streit gibt. Zeugin Z erinnert sich felsenfest, dass die Ampel rot war. Tatsächlich war sie grün. Z will also wahr aussagen, und trotzdem stimmt es nicht.

TheorieFalsch ist die Aussage, wenn …Fall Ampel
Objektive Theorie (h.M.)sie von der Wirklichkeit abweichtfalsch
Subjektive Theoriesie vom Wissen des Zeugen abweichtnicht falsch
Pflichttheorieder Zeuge seine prozessuale Erinnerungspflicht verletztnur, wenn Z ihr Erinnerungsvermögen nicht ausgeschöpft hat

Ich folge der objektiven Theorie, mit der herrschenden Meinung. Sie hält den Wortlaut ernst („falsch“ meint nicht „gelogen“) und schützt die Rechtspflege. Die braucht eine richtige Tatsachengrundlage. Ein Zeuge, der sich nur irrt, bleibt trotzdem straflos, weil ihm der Vorsatz fehlt. Die subjektive Theorie verlagert diese Frage in den objektiven Tatbestand, die Pflichttheorie macht den Tatbestand von prozessualen Pflichten abhängig, die der Wortlaut nicht nennt.

Vierfeldermatrix: Aussage gemessen an Wirklichkeit und Wissen des Zeugen; die bewusste Lüge ist objektiv und subjektiv falsch und nach allen Theorien strafbar
Abb. 4: Objektive und subjektive Theorie im Vergleich: Nur die bewusste Lüge ist nach beiden falsch.

Tipp

Den Streit entscheidest du nur, wenn Wirklichkeit und Wissen des Zeugen auseinanderfallen. Lügt der Zeuge bewusst über eine wahre Tatsache, kommen alle Theorien zum selben Ergebnis, dann genügt ein Satz.

Vorsatz: Ist die versehentliche Falschaussage strafbar?

Nein. § 153 StGB verlangt Vorsatz, bedingter Vorsatz genügt. Der Zeuge muss es zumindest für möglich halten, dass er eine falsche Aussage macht, und das billigend in Kauf nehmen. Eine fahrlässige uneidliche Falschaussage ist straflos, denn § 161 StGB erfasst nur Falscheid und falsche Versicherung an Eides Statt. Die Ampel-Zeugin aus dem Beispiel hat also objektiv falsch ausgesagt, bleibt mangels Vorsatz aber straflos.

Vollendung, Versuch und Berichtigung der uneidlichen Falschaussage

Bei der Vollendung zeigt sich, warum es auf das Zeitfenster ankommt. Bis zu welchem Moment kann der Zeuge seine Aussage noch korrigieren, und was bringt eine Korrektur danach?

Vollendung der falschen uneidlichen Aussage mit Abschluss der Vernehmung

Die Aussage ist eine Einheit. Vollendet ist die Tat erst mit dem Abschluss der Vernehmung, also wenn der Richter keine Fragen mehr hat und der Zeuge seine Aussage beendet. Zieht sich die Vernehmung über zwei Verhandlungstage, ist sie am Ende des ersten Tages noch nicht abgeschlossen.

Korrigiert der Zeuge sich noch vor dem Abschluss der Aussage, ist die Aussage als Ganzes nicht falsch. Und der Versuch? Er ist straflos. § 153 StGB ist ein Vergehen, und § 23 Abs. 1 StGB erklärt den Versuch eines Vergehens nur für strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet. Bei § 153 StGB fehlt eine solche Anordnung. Der Meineid ist dagegen ein Verbrechen, sein Versuch ist deshalb stets strafbar. Die allgemeinen Regeln zum Versuch nach § 22 StGB brauchst du hier also nicht.

Berichtigung nach § 158 StGB und Aussagenotstand nach § 157 StGB

Nach der Vollendung bleibt nur noch die Strafzumessung. Berichtigt der Täter seine falsche Aussage rechtzeitig, kann das Gericht die Strafe gemäß § 158 StGB mildern oder ganz von Strafe absehen. Verspätet ist die Berichtigung der Aussage in drei Fällen (§ 158 Abs. 2 StGB): Die Entscheidung kann sie nicht mehr verwerten, aus der Tat ist einem anderen schon ein Nachteil entstanden, oder gegen den Täter liegt bereits eine Anzeige vor oder eine Untersuchung läuft. Berichtigen kann er bei der Stelle, vor der er ausgesagt hat, aber auch bei jedem Gericht, Staatsanwalt oder bei der Polizei (§ 158 Abs. 3 StGB).

§ 157 StGB erfasst den Zeugen in einer Zwangslage. Hat er gelogen, um von sich selbst oder einem Angehörigen die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, kann das Gericht die Strafe mildern und bei der uneidlichen Aussage auch ganz von Strafe absehen (Aussagenotstand). § 157 Abs. 2 StGB gilt für noch nicht eidesmündige Zeugen. Das sind im Strafprozess Personen unter 18 Jahren (§ 60 Nr. 1 StPO), im Zivilprozess Personen unter 16 Jahren (§ 393 ZPO).

Tipp

§§ 157 und 158 StGB prüfst du nach der Schuld unter einem eigenen Punkt Strafzumessung. Sie lassen Tatbestand und Schuld unberührt.

Anstiftung zur Falschaussage und Beteiligung nach §§ 153 ff. StGB

Weil § 153 StGB eigenhändig ist, kann nur der Zeuge selbst als Täter falsch aussagen. Jeder Hintermann steht außerhalb der Täterschaft. Je nachdem, was der Zeuge weiß, kommen für den Hintermann vor allem drei Tatbestände in Betracht.

Anstiftung zur Falschaussage und versuchte Anstiftung, § 159 StGB

Überredet F den Zeugen Z, bewusst zu lügen, und tut Z das, ist F wegen Anstiftung nach § 26 StGB zur falschen uneidlichen Aussage strafbar, also nach §§ 153, 26 StGB. Er wird gleich einem Täter bestraft.

Entscheidungsbaum: Weiß der Zeuge um die Unwahrheit, liegt Anstiftung nach §§ 153, 26 StGB oder versuchte Anstiftung nach § 159 StGB vor, sonst Verleitung nach § 160 StGB
Abb. 5: Einwirken auf einen Zeugen: Anstiftung, versuchte Anstiftung oder Verleitung nach § 160 StGB.

Bekommt F eine Milderung, weil ihm die Zeugeneigenschaft fehlt? Der BGH verneint das (BGH, Beschl. v. 05.02.2024, 3 StR 470/23). Das Merkmal „als Zeuge“ beschreibe die Tat, nicht die Person, und sei deshalb kein besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB. Ein Teil der Literatur sieht in der Wahrheitspflicht des Zeugen dagegen eine persönliche Pflichtenstellung und will mildern. Für die Klausur folgst du mit gutem Grund dem BGH, solltest das Gegenargument aber kennen.

Scheitert die Anstiftung, etwa weil Z ablehnt, bleibt § 159 StGB. Nach dieser Vorschrift ist auch die versuchte Anstiftung zur Falschaussage strafbar, obwohl § 153 StGB nur ein Vergehen ist: § 159 StGB erklärt § 30 Abs. 1 StGB für entsprechend anwendbar. Die versuchte Beihilfe bleibt dagegen straflos.

Verleitung zur Falschaussage nach § 160 StGB

Anders liegt es, wenn Z gutgläubig ist. Bringt F ihn mit einer erfundenen Erinnerungshilfe dazu, etwas Falsches für wahr zu halten, und lässt ihn so vor Gericht aussagen, fehlt eine vorsätzliche Haupttat. Eine Anstiftung scheidet aus, mittelbare Täterschaft auch. Für diesen Fall gibt es die Verleitung zur Falschaussage nach § 160 StGB. Der Strafrahmen des § 160 StGB liegt deutlich unter dem des § 153 StGB: Für die Verleitung zur uneidlichen Falschaussage nennt § 160 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe. Der Versuch ist nach § 160 Abs. 2 StGB strafbar.

Und wenn Z den Trick durchschaut und trotzdem lügt? Dann ist F nicht Anstifter, weil sein Vorsatz auf eine Verleitung gerichtet war. Eine vollendete Verleitung gemäß § 160 StGB liegt auch nicht vor, denn Z hat nicht gutgläubig ausgesagt. Es bleibt die versuchte Verleitung nach §§ 160 Abs. 2, 22 StGB.

Beihilfe durch Unterlassen der Prozesspartei

Eine Prozesspartei, die schweigend zuhört, wie ihr Zeuge falsch aussagt, leistet grundsätzlich keine Beihilfe durch Unterlassen. Ihr fehlt die Garantenstellung nach § 13 StGB; weder die prozessuale Wahrheitspflicht der Partei noch ein Verwandtschaftsverhältnis zum Zeugen begründen sie. Anders kann es bei Ingerenz liegen: Hat die Partei durch ihr Vorverhalten die besondere Gefahr einer Falschaussage geschaffen, muss sie einschreiten (BGH, Urt. v. 07.02.1961, 1 StR 529/60). Die Pflicht entfällt, wenn sie den Zeugen ausdrücklich und ernstlich zur Wahrheit aufgefordert hat. Aktives Bestärken des Zeugen bleibt ohnehin Beihilfe nach § 27 StGB.

Älterer Mann in olivgrüner Jacke sitzt angespannt mit gefalteten Händen auf einer Bank im Gerichtssaal, im unscharfen Hintergrund sagt ein Zeuge vor der Richterbank aus
Abb. 6: Die Prozesspartei hört zu, wie ihr Zeuge aussagt. Schweigen allein macht sie nicht zur Gehilfin.

Abgrenzung zum Meineid, § 154 StGB: falsche Aussage unter Eid

Wird die falsche Aussage beschworen, ist der Täter wegen Meineids nach § 154 StGB strafbar. Den Tatbestand des § 154 StGB erfüllt, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört. Die Details zum Meineid nach § 154 StGB stehen auf der Wissensseite zum Meineid; hier geht es um das, was du für die Abgrenzung brauchst.

Was der Eid gegenüber der uneidlichen Falschaussage gemäß § 153 StGB ändert

Uneidlich bleibt die Aussage vor Gericht im Normalfall. Im Strafprozessrecht vereidigt das Gericht Zeugen nur, wenn es das wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält (§ 59 Abs. 1 StPO). Im Zivilprozessrecht gilt mit § 391 ZPO Ähnliches. Muss der Zeuge unter Eid aussagen, ändert sich dreierlei:

  • Der Strafrahmen des § 154 StGB liegt bei Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, der Meineid ist ein Verbrechen. Der Versuch ist deshalb strafbar.
  • Der Täterkreis ist weiter: Auch die Partei im Zivilprozess und der Dolmetscher können einen Meineid schwören.
  • § 153 StGB tritt hinter § 154 StGB zurück, der Eid verdrängt die uneidliche Variante.
Balkendiagramm: § 153 StGB droht 3 Monate bis 5 Jahre an, Meineid nach § 154 StGB 1 bis 15 Jahre, Verleitung nach § 160 StGB höchstens 2 Jahre beim Falscheid und 6 Monate bei uneidlicher Aussage
Abb. 7: Strafrahmen der Aussagedelikte auf einer gemeinsamen Skala in Jahren.

Dem Eid stehen nach § 155 StGB die eidesgleiche Bekräftigung und die Berufung auf einen früheren Eid gleich. Im Gutachten prüfst du beim beeidigten Zeugen deshalb die §§ 154, 155 StGB zuerst und erwähnst § 153 StGB nur noch auf Konkurrenzebene.

Fahrlässiger Falscheid nach § 161 StGB

Ein weiterer Unterschied betrifft die Fahrlässigkeit: Die fahrlässige falsche Aussage unter Eid ist strafbar, § 161 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Berichtigt der Täter den fahrlässigen Falscheid rechtzeitig, wird er nach § 161 Abs. 2 StGB sogar straflos.

Aussagen bei der Polizei: Wann ist eine Falschaussage strafbar?

Zurück zu Z aus dem Einstieg. Seine erste Lüge fiel bei der Polizei. Ob die Polizei oder die Staatsanwaltschaft vernimmt, macht keinen Unterschied: Beide dürfen Zeugen nicht eidlich vernehmen, deshalb scheidet § 153 StGB für diese Lüge aus.

Falsche Verdächtigung, Strafvereitelung und Vortäuschen einer Straftat

Folgenlos ist die Lüge bei der Polizei deshalb nicht. Ein Zeuge, der bei der Polizei falsche Angaben macht, kann andere Tatbestände erfüllen:

Vor dem Amtsgericht sagt Z dagegen vor einer zuständigen Stelle die Unwahrheit. Für diese zweite Lüge ist er wegen falscher uneidlicher Aussage strafbar; § 258 StGB kann in Tateinheit hinzutreten.

Klausurfall im Strafrecht: uneidliche Falschaussage gemäß § 153 StGB

F steht wegen Diebstahls vor dem Amtsgericht. Er bittet seinen Freund Z, als Zeuge für ihn auszusagen. Z soll aussagen, F sei am Tatabend bei ihm gewesen. Z tut das uneidlich, obwohl er F an diesem Abend nicht gesehen hat. Nach seiner Vernehmung entlässt ihn der Vorsitzende. Die Verhandlung wird unterbrochen. Zwei Tage später plagt Z das Gewissen, und er schildert der Staatsanwaltschaft die Wahrheit, bevor jemand Anzeige gegen ihn erstattet hat. Wie haben sich Z und F strafbar gemacht?

Junger Mann im gelben Hoodie redet in einer Küche eindringlich auf seinen Mitbewohner ein, der mit verschränkten Armen an der Arbeitsplatte lehnt und unwohl zur Seite blickt
Abb. 8: F bittet Z um das falsche Alibi, Z zögert noch.

Lösung: Strafbarkeit wegen falscher uneidlicher Aussage

Z könnte sich nach § 153 StGB strafbar gemacht haben. Er war Zeuge und hat vor dem Amtsgericht ausgesagt, also vor einem Gericht. Seine Angabe weicht von der Wirklichkeit ab, nach allen Theorien ist sie falsch, weil Z auch wusste, dass die Aussage nicht stimmt. Vereidigt wurde er nicht. Mit dem Abschluss seiner Vernehmung war die Tat vollendet; die spätere Korrektur ändert daran nichts. Z handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft und ist wegen uneidlicher Falschaussage strafbar. In der Strafzumessung hilft ihm § 158 StGB: Die Berichtigung bei der Staatsanwaltschaft ist nach § 158 Abs. 3 StGB möglich, und sie ist rechtzeitig, weil das Gericht sie noch verwerten kann, F kein Nachteil entstanden ist und gegen Z keine Anzeige vorlag. Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen. Daneben kommt versuchte Strafvereitelung in Betracht.

F hat Z vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Falschaussage bestimmt. Er ist wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage nach §§ 153, 26 StGB strafbar. Eine Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB scheidet nach dem BGH aus, weil „als Zeuge“ tatbezogen ist. Die Anstiftung zur Strafvereitelung zu eigenen Gunsten bleibt nach § 258 Abs. 5 StGB straflos. Das Selbstbegünstigungsprivileg gilt nur dort und schützt F nicht vor der Strafbarkeit nach §§ 153, 26 StGB. § 158 Abs. 1 StGB nennt zwar nur den Täter. Der BGH wendet die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus aber auch zugunsten von Teilnehmern an (BGH, Beschl. v. 29.08.2017, 4 StR 116/17). In der Literatur wird dafür verlangt, dass der Teilnehmer selbst berichtigt oder den Täter erfolgreich zur Berichtigung veranlasst. Folgt man dem, kommt F die Berichtigung nicht zugute, denn Z hat aus eigenem Antrieb berichtigt.

Typische Fehler bei der Falschaussage nach § 153 StGB in der Klausur

  • Den Angeklagten oder die Partei als Täter prüfen. Beide sind keine Zeugen.
  • Eine Lüge vor Polizei oder Staatsanwaltschaft unter § 153 StGB fassen.
  • Den Versuch prüfen, obwohl er bei § 153 StGB straflos ist.
  • Den Theorienstreit ausbreiten, obwohl Wissen und Wirklichkeit übereinstimmen.
  • § 158 StGB im Tatbestand statt in der Strafzumessung prüfen.
  • Beim gutgläubigen Zeugen eine Anstiftung bejahen statt § 160 StGB zu prüfen.
  • Mehrere Falschangaben in einer Vernehmung als mehrere Taten behandeln. Sie bilden eine einzige Tat.

Fazit

Die falsche uneidliche Aussage hat einen kurzen Tatbestand mit vielen Abzweigungen. Steht fest, dass ein Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle falsch ausgesagt hat, verlagert sich die Prüfung auf die Nachbarfragen: welche Theorie die Falschheit misst, ob ein Eid im Spiel war und wer den Zeugen beeinflusst hat. Dafür lohnt es sich, die Abgrenzung von Anstiftung, Verleitung und Beihilfe durch Unterlassen einmal im Zusammenhang zu lernen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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