Wissen

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO & § 60 VwGO

Schreibtisch in einer Kanzlei am späten Abend mit Uhr kurz vor Mitternacht und Aktenordnern

Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist bricht Rechtsanwältin R. in ihrer Kanzlei zusammen und kommt ins Krankenhaus. Sie arbeitet allein, der fertige Schriftsatz liegt auf ihrem Schreibtisch. Um Mitternacht ist die Frist abgelaufen. Hat ihr Mandant den Prozess damit verloren?

Für solche Fälle gibt es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach § 233 ZPO wird eine versäumte Frist so behandelt, als wäre sie gewahrt, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, sie einzuhalten. Den Antrag stellst du innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, bei Begründungsfristen innerhalb eines Monats (§ 234 ZPO). Im Verwaltungsprozess gilt dasselbe Prinzip nach § 60 VwGO, dort für jede gesetzliche Frist.

In der Zivilstation und in Berufungsklausuren prüfst du die Wiedereinsetzung bei der Zulässigkeit, sobald eine Frist abgelaufen ist. Den Ausschlag gibt fast immer das Verschulden. Und dort liegt die eigentliche Arbeit.

Auf einen Blick:

  • Wiedereinsetzungsfähig sind nach § 233 ZPO nur Notfristen, die Begründungsfristen für Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde sowie die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO.
  • Zulässig ist der Antrag nur mit Glaubhaftmachung der Gründe und Nachholung der versäumten Handlung in der Antragsfrist; nach einem Jahr ist Schluss (§ 234 Abs. 3 ZPO).
  • Das Verschulden des Anwalts wird der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet, ein Fehler des Büropersonals nur bei Organisationsverschulden des Anwalts.
  • Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, vermutet § 233 Satz 2 ZPO fehlendes Verschulden.
  • StPO, VwVfG, AO, FGO, SGG und FamFG kennen eigene Regeln mit teils anderen Fristen, im Strafprozess sogar ohne Zurechnung des Verteidigerverschuldens.
  • Lernplan: kostenloses PDF fürs erste Staatsexamen, das Zivilprozessrecht ist eines von 33 Rechtsgebieten.

Was ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf gegen die Folgen einer versäumten Frist. Das Gericht versetzt die Partei auf Antrag in die Lage zurück, in der sie vor dem Fristablauf stand. Die nachgeholte Prozesshandlung gilt dann als rechtzeitig. Voraussetzung ist, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Was bedeutet „vorigen Stand“ eigentlich? Gemeint ist der prozessuale Zustand vor dem Fristablauf. Ist ein Urteil wegen der versäumten Berufungsfrist schon rechtskräftig geworden, beseitigt die gewährte Wiedereinsetzung diese formelle Rechtskraft wieder. Deshalb zählt sie zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen: Sie führt nicht in die nächste Instanz, sie öffnet die abgelaufene Frist nachträglich.

Zweck: Rechtsschutz trotz versäumter Frist

Fristen sorgen für Rechtssicherheit. Irgendwann soll feststehen, dass ein Urteil gilt. Diese Starrheit hat einen Preis, wenn jemand die Frist aus Gründen verpasst, auf die er keinen Einfluss hatte. Die Wiedereinsetzung gleicht beides aus.

Verfassungsrechtlich hängt sie am Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), am rechtlichen Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und am allgemeinen Justizgewährungsanspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip. Das Bundesverfassungsgericht verlangt deshalb, dass die Fachgerichte die Anforderungen an die Wiedereinsetzung nicht überspannen. Zuletzt hat die 2. Kammer des Zweiten Senats eine Verwerfung beanstandet, bei der das Gericht den Vortrag des Antragstellers gar nicht gewürdigt hatte (BVerfG, Beschl. v. 15.07.2026, 2 BvR 1351/23). Besonders streng schaut Karlsruhe hin, wenn es um den ersten Zugang zu Gericht geht.

Wo die Wiedereinsetzung geregelt ist

Jede Verfahrensordnung hat ihre eigene Vorschrift. Die ZPO regelt die Wiedereinsetzung in den §§ 233 bis 238, die VwGO in § 60, die StPO in den §§ 44 bis 47. Für Verwaltungsbehörden gilt § 32 VwVfG, für die Finanzverwaltung § 110 AO. Aufbau und Grundgedanke sind überall ähnlich: fehlendes Verschulden, Antrag in kurzer Frist, Glaubhaftmachung, Nachholung, Jahresgrenze. Die Details unterscheiden sich. Eine Übersicht aller Verfahrensordnungen findest du weiter unten in der Vergleichstabelle.

Übrigens hat auch das materielle Recht Fristen, etwa die Anfechtungsfrist oder die Verjährung. Für sie gibt es keine Wiedereinsetzung. Dazu gleich mehr.

Wiedereinsetzungsfähige Fristen: Welche gesetzlichen Fristen sind erfasst?

Nicht jede versäumte Frist lässt sich über § 233 ZPO beheben. Die ZPO zählt die wiedereinsetzungsfähigen Fristen abschließend auf: Notfristen, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde und die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO selbst. Für alle übrigen Fristen ist der Weg über § 233 ZPO verschlossen.

Der Wortlaut lohnt einen genauen Blick. Schlag § 233 ZPO kurz auf und lies mit:

§ 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

„War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.“

Entscheidungsbaum: Wiedereinsetzungsfähig sind nach § 233 ZPO nur Notfristen, Begründungsfristen und die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, nach § 60 VwGO jede gesetzliche Frist
Abb. 1: Ob eine versäumte Frist wiedereinsetzungsfähig ist, klärst du mit drei Fragen.

Notfristen und Begründungsfristen nach § 233 ZPO

Notfristen sind nur die Fristen, die das Gesetz ausdrücklich so nennt (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie lassen sich weder verlängern noch verkürzen. Die wichtigsten Beispiele:

  • Berufungsfrist von einem Monat (§ 517 ZPO)
  • Revisionsfrist von einem Monat (§ 548 ZPO)
  • Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil von zwei Wochen (§ 339 Abs. 1 ZPO)
  • Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
  • Frist der sofortigen Beschwerde (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die Begründungsfristen sind keine Notfristen, denn das Gericht kann sie verlängern (§ 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). § 233 ZPO nimmt sie trotzdem ausdrücklich auf. Beginn und Ende berechnest du wie jede prozessuale Frist nach § 222 ZPO, der auf die §§ 187, 188 BGB verweist. Wie die Berechnung im Einzelnen funktioniert, zeigen die Beiträge zur Fristberechnung im Zivilprozess und zu Fristbeginn und Fristende im BGB. Die Berufungsfrist beginnt in aller Regel mit der Zustellung des vollständigen Urteils.

Keine Wiedereinsetzung bei richterlichen und materiell-rechtlichen Fristen

Richterliche Fristen, etwa zur Stellungnahme oder Klageerwiderung, sind nicht wiedereinsetzungsfähig. Bei ihnen droht die Präklusion verspäteten Vorbringens nach § 296 ZPO. Dort hilft nur eine genügende Entschuldigung der Verspätung, keine Wiedereinsetzung.

Materiell-rechtliche Fristen scheiden ebenfalls aus. Das betrifft die Verjährung, die Anfechtungsfristen der §§ 121, 124 BGB und gesetzliche Ausschlussfristen. Der BGH hat das etwa für die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG bei der Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer entschieden (BGH, Urt. v. 04.09.2025, III ZR 96/24). Ein eigenes Institut mit ähnlicher Wirkung ist die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG: Antrag binnen zwei Wochen, absolute Grenze sechs Monate. Das ist keine Wiedereinsetzung, auch wenn der Gedanke derselbe ist.

Jede gesetzliche Frist im Verwaltungsprozess: § 60 VwGO

Die VwGO ist großzügiger als die ZPO. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung bei jeder gesetzlichen Frist möglich, nicht nur bei einem Katalog. Praktisch am wichtigsten ist die einmonatige Klagefrist der Anfechtungsklage nach § 74 VwGO. Auch die Widerspruchsfrist des § 70 VwGO ist erfasst; § 70 Abs. 2 VwGO verweist dafür auf § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO. Wie du diese Fristen berechnest, zeigt die Wissensseite zur Fristberechnung im öffentlichen Recht.

§ 60 VwGO

„(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.“

Richterliche Fristen bleiben auch hier außen vor. Und eine Besonderheit hat § 58 Abs. 2 VwGO: Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, läuft statt der Monatsfrist eine Jahresfrist. Einer Wiedereinsetzung bedarf es dann oft gar nicht.

Prüfungsschema zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO

Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung prüfst du wie bei einem eigenen Antrag: erst die Zulässigkeit, dann die Begründetheit. In der Klausur steht dieses Schema meist inzident in der Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder Einspruchs. Die Reihenfolge der Tabelle ist die Reihenfolge deiner Prüfung.

SchrittPrüfungspunktNorm
1Statthaftigkeit: wiedereinsetzungsfähige Frist versäumt§ 233 ZPO
2Antrag, entbehrlich bei Nachholung (Wiedereinsetzung von Amts wegen)§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO
3Form der versäumten Prozesshandlung§ 236 Abs. 1 ZPO
4Antragsfrist: zwei Wochen, bei Begründungsfristen ein Monat§ 234 Abs. 1, 2 ZPO
5Jahresfrist ab Ende der versäumten Frist§ 234 Abs. 3 ZPO
6Angabe und Glaubhaftmachung der Gründe§ 236 Abs. 2 Satz 1, § 294 ZPO
7Nachholung der versäumten Handlung in der Antragsfrist§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO
8Verhinderung und Ursächlichkeit für die Versäumung§ 233 Satz 1 ZPO
9Kein Verschulden der Partei oder ihres Anwalts§ 233 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO

Schritt 1 bis 7 betreffen die Zulässigkeit, Schritt 8 und 9 die Begründetheit. Manche Lehrbücher ordnen die Nachholung der Begründetheit zu. Ich empfehle, sie bei der Zulässigkeit zu prüfen, weil sie wie Form und Frist ein reines Verfahrenserfordernis ist.

Zulässigkeit: Wiedereinsetzungsantrag, Form und Frist

Der Wiedereinsetzungsantrag braucht die Form der versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs. 1 ZPO). Geht es um die Berufungsbegründung, gilt also Anwaltszwang und die elektronische Einreichung durch den Anwalt. Einen ausdrücklichen Antrag muss niemand stellen: Holt die Partei die versäumte Handlung fristgerecht nach, kann das Gericht die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewähren.

Die Frist ist kurz. § 234 ZPO lautet:

§ 234 ZPO Wiedereinsetzungsfrist

„(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.“

Behoben ist das Hindernis, sobald die Partei oder ihr Anwalt die Versäumung erkennt oder bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen. Liegt die Anwältin im Krankenhaus, ist das Hindernis frühestens behoben, wenn sie wieder handeln oder einen Vertreter beauftragen kann. Die Berechnung erfolgt gem. § 222 ZPO, also mit Verschiebung auf den nächsten Werktag, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Auch die Antragsfrist selbst ist übrigens wiedereinsetzungsfähig, § 233 ZPO nennt sie ausdrücklich.

Die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO ist absolut. Sie läuft ab dem Ende der versäumten Frist, nicht ab Wegfall des Hindernisses. Anders als § 60 Abs. 3 VwGO kennt die ZPO keine Ausnahme für höhere Gewalt.

Zeitstrahl: Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen, bei Begründungsfristen binnen eines Monats ab Wegfall des Hindernisses, spätestens ein Jahr nach Fristende
Abb. 2: Die Antragsfrist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, die Jahresgrenze mit dem Ende der versäumten Frist.

Nachholung der versäumten Handlung und Glaubhaftmachung

Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Die Berufung muss also eingelegt, die Berufungsbegründung eingereicht werden. Ein Antrag auf Fristverlängerung ersetzt die Nachholung nicht. Ohne Nachholung ist der Antrag unzulässig, selbst wenn in der Sache kein Verschulden vorlag.

Außerdem muss der Antrag die Tatsachen angeben, die das fehlende Verschulden tragen. Diese Tatsachen sind glaubhaft zu machen, bei der Antragstellung oder im weiteren Verfahren. Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO ist weniger als der Vollbeweis der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Zulässig sind alle Beweismittel und die eidesstattliche Versicherung. In der Praxis sind die anwaltliche Versicherung und eidesstattliche Versicherungen der Kanzleimitarbeiter die Regel, dazu ärztliche Atteste oder Screenshots eines Fehlerprotokolls.

Hände unterschreiben mit einem Kugelschreiber ein Dokument auf dem Schreibtisch
Abb. 3: Eidesstattliche und anwaltliche Versicherungen sind die üblichen Mittel der Glaubhaftmachung.

Vorsicht beim Nachschieben. Die Gründe müssen innerhalb der Antragsfrist vorgetragen sein. Später darf die Partei nur Angaben ergänzen oder erläutern, die erkennbar unklar oder unvollständig waren. Einen ganz neuen Grund bringt sie nach Fristablauf nicht mehr ein.

Begründetheit: Verhindert ohne Verschulden

Begründet ist der Antrag, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Das Hindernis muss für die Versäumung ursächlich gewesen sein. Hatte der Anwalt nach dem Hindernis noch genug Zeit, die Frist zu wahren, fehlt diese Kausalität.

Jede Fahrlässigkeit schadet, auch die leichte. Der Maßstab richtet sich nach der Person: Von einer Naturpartei erwartet das Gericht die Sorgfalt einer vernünftigen, gewissenhaften Person in ihrer Lage, von einem Rechtsanwalt die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts. Der Gedanke ähnelt dem Vertretenmüssen nach § 276 BGB, ist aber auf die Rolle im Prozess zugeschnitten: Für Anwälte gilt ein berufsbezogener, strenger Maßstab.

Verschulden in der Rechtsprechung: Wann ist die Versäumung unverschuldet?

Ob eine Frist unverschuldet versäumt wurde, entscheidet sich an Fallgruppen. Die Rechtsprechung des BGH dazu ist umfangreich und streng. Die folgenden Konstellationen solltest du kennen.

Maßstab und Anwaltsverschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO

Nach § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Versäumt der Anwalt die Frist schuldhaft, verliert die Partei ihr Rechtsmittel, auch wenn sie selbst alles richtig gemacht hat. Ihr bleibt dann nur der Regress gegen den Anwalt. Die Parallele im materiellen Recht ist die Haftung für den Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB.

Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO ist der Anwalt, nicht sein Personal. Macht eine sorgfältig ausgewählte und überwachte Fachangestellte einen Fehler, ist das kein Verschulden der Partei. Es sei denn, den Anwalt trifft ein eigenes Organisationsverschulden.

Büroversehen, Fristenkontrolle und Ausgangskontrolle

Die Fristenkontrolle in einer Kanzlei muss so organisiert sein, dass Fristversäumnisse möglichst ausgeschlossen sind. Dazu gehören ein Fristenkalender, eine Vorfrist vor dem Ablauf von Begründungsfristen und eine wirksame Ausgangskontrolle am Ende des Arbeitstages. Fehlt eines dieser Glieder, liegt ein Organisationsverschulden des Anwalts vor, das der Partei über § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird.

Wie genau der BGH hinschaut, zeigt ein Beschluss vom Januar 2026. Die Kanzlei hatte keine Anweisung, eine Frist im Kalender erst zu streichen, nachdem anhand der Akte geprüft war, dass der Schriftsatz tatsächlich hinausgegangen ist. Der V. Zivilsenat sah darin eine unzureichende Ausgangskontrolle und versagte die Wiedereinsetzung (BGH, Beschl. v. 22.01.2026, V ZB 35/25). Auf den konkreten Fehler der Mitarbeiterin kam es dann nicht mehr an.

Frau arbeitet abends im Lampenlicht am Laptop
Abb. 4: Die Ausgangskontrolle am Ende des Arbeitstages entscheidet oft über die Wiedereinsetzung.

Anders liegt es bei einer klaren Einzelanweisung. Weist der Anwalt eine zuverlässige Kraft konkret an, einen Schriftsatz sofort zu versenden, darf er grundsätzlich auf die Ausführung vertrauen. Versäumt die Mitarbeiterin das trotzdem, ist das ein unverschuldetes Büroversehen.

Krankheit, beA-Störung und Postlaufzeiten

Eine plötzliche, schwere Erkrankung kann die Versäumung entschuldigen. Der Haken: Ein Einzelanwalt muss allgemein Vorsorge für den Fall treffen, dass er unvorhergesehen ausfällt, etwa durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen. Fehlt diese Vorsorge, gibt es nur dann Wiedereinsetzung, wenn der Anwalt darlegt, dass ihm selbst ein kurzer Anruf beim Vertreter unmöglich oder unzumutbar war (BGH, Beschl. v. 28.01.2026, XII ZB 108/25). Das Bundesverwaltungsgericht legt für § 60 VwGO denselben Maßstab an (BVerwG, Beschl. v. 09.09.2025, 1 C 1.25).

Seit der Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 130d ZPO geht es häufig um technische Störungen des beA. Ist die elektronische Übermittlung vorübergehend unmöglich, bleibt die Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, etwa per Fax. Die Störung muss der Anwalt bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft machen. Nutzt er kein Fax mehr, kann ihm die Ersatzeinreichung unzumutbar sein. Dann steht auch eine formunwirksame Ersatzeinreichung, etwa per Computerfax, der Wiedereinsetzung nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 30.07.2026, I ZB 85/25).

Bei der Post gilt: Die Partei darf darauf vertrauen, dass ein rechtzeitig aufgegebener Brief innerhalb der normalen Postlaufzeiten ankommt. Verzögerungen bei der Beförderung gehen dann nicht zu ihren Lasten. Knapp vor Fristablauf ist das allerdings ein riskanter Weg, und für Anwälte ist er wegen § 130d ZPO ohnehin versperrt.

Matrix: Anwaltsverschulden schadet im Zivilprozess nach § 85 Abs. 2 ZPO, im Strafprozess wird Verteidigerverschulden grundsätzlich nicht zugerechnet
Abb. 5: Wessen Fehler der Partei schadet, hängt von Verfahrensordnung und Organisation ab.

Prozesskostenhilfe und fehlende Rechtsbehelfsbelehrung

Eine mittellose Partei kann ein Rechtsmittel aufgrund der Kosten oft erst einlegen, wenn über ihre Prozesskostenhilfe entschieden ist. Stellt sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vollständigen PKH-Antrag und durfte sie sich für bedürftig halten, ist sie ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt dann mit der Bekanntgabe der PKH-Entscheidung (BGH, Beschl. v. 09.03.2021, VIII ZB 1/21). Auch das BVerwG betont, dass die Mittellosigkeit für die Versäumung ursächlich gewesen sein muss (BVerwG, 1 C 1.25).

Die zweite Fallgruppe steht direkt im Gesetz. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 232 ZPO oder ist sie fehlerhaft, wird das fehlende Verschulden nach § 233 Satz 2 ZPO vermutet. Die Vermutung ersetzt aber nicht die Ursächlichkeit. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei prüft der BGH, ob der Fehler in der Belehrung die Versäumung überhaupt verursacht hat; einen offenkundigen Belehrungsfehler muss ein Anwalt erkennen. Ist die Belehrung offenkundig falsch, gilt die Vermutung als widerlegt (BGH, Beschl. v. 10.01.2023, VIII ZB 41/22).

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wiedereinsetzungsantrag und Entscheidung

Über den Antrag entscheidet kein gesondertes Gericht. Zuständig ist das Gericht, das auch über die nachgeholte Prozesshandlung entscheidet, bei der versäumten Berufungsbegründung also das Berufungsgericht. In der Regel ergeht die Entscheidung als Beschluss, oft zusammen mit der Entscheidung über das Rechtsmittel.

Zuständiges Gericht und Verfahren nach §§ 237, 238 ZPO

§ 237 ZPO legt die Zuständigkeit fest: Über den Antrag entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Nach § 238 Abs. 1 ZPO ist das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über die nachgeholte Handlung zu verbinden. Das Gericht kann es aber zunächst auf den Antrag beschränken.

Praktisch heißt das: Ist der Antrag unbegründet, verwirft das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig und weist den Antrag zurück. Ist er begründet, gilt die Berufungsbegründung als rechtzeitig, und das Verfahren läuft normal weiter.

Anfechtbarkeit und Kosten der Wiedereinsetzung

Die gewährte Wiedereinsetzung ist gemäß § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Der Gegner kann sie also nicht angreifen. Die Versagung dagegen ist anfechtbar, und zwar nach den Vorschriften, die für die nachgeholte Prozesshandlung gelten (§ 238 Abs. 2 ZPO). Verwirft das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss, ist dagegen die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die ZB-Aktenzeichen der hier zitierten BGH-Beschlüsse zeigen es: Sie stammen aus solchen Rechtsbeschwerdeverfahren.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Antragsteller, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind (§ 238 Abs. 4 ZPO). Das gilt auch, wenn er in der Hauptsache gewinnt.

Wiedereinsetzung in VwGO, StPO und anderen Verfahrensordnungen

Alle Verfahrensordnungen kennen die Wiedereinsetzung, aber mit unterschiedlichen Fristen. In gemischten Klausuren und im Referendariat wechselst du zwischen ihnen, deshalb lohnt die Übersicht. Die Tabelle zeigt Antragsfrist, absolute Grenze und die wichtigste Besonderheit.

Fristen im Überblick: Vergleich der Verfahrensordnungen

NormAntragsfristAbsolute GrenzeBesonderheit
§§ 233 ff. ZPO2 Wochen, bei Begründungsfristen 1 Monat1 Jahrnur Katalogfristen; § 85 Abs. 2 ZPO
§ 60 VwGO2 Wochen, bei Begründungsfristen 1 Monat1 Jahr, außer höhere Gewaltjede gesetzliche Frist
§ 32 VwVfG2 Wochen1 Jahr, außer höhere Gewaltausgeschlossen, wenn eine Rechtsvorschrift es bestimmt
§§ 44 ff. StPO1 WochekeineVerteidigerverschulden wird nicht zugerechnet
§ 52 OWiG1 Woche (über StPO)keineverweist auf §§ 44 ff. StPO
§ 110 AO1 Monat1 Jahr, außer höhere GewaltFinanzbehörde entscheidet
§ 56 FGO2 Wochen, bei Begründungsfristen 1 Monat1 Jahr, außer höhere GewaltFinanzgerichtsprozess
§ 67 SGG1 Monat1 Jahr, außer höhere GewaltSozialgerichtsprozess
§ 27 SGB X2 Wochen1 Jahr, außer höhere GewaltSozialverwaltungsverfahren
§§ 17 ff. FamFG2 Wochen, bei Rechtsbeschwerdebegründung 1 Monat1 JahrVermutung bei fehlerhafter Belehrung

Auffällig ist die StPO: Nur eine Woche Antragsfrist, dafür keine Jahresgrenze und keine Zurechnung des Verteidigerverschuldens. Die AO und das SGG geben dagegen einen ganzen Monat.

Balkendiagramm: Die Antragsfrist nach Wegfall des Hindernisses reicht von 7 Tagen in StPO und OWiG bis zu einem Monat in AO und SGG
Abb. 6: Die Antragsfrist schwankt je nach Verfahrensordnung zwischen einer Woche und einem Monat.

StPO: Verschulden des Verteidigers zählt nicht

Im Strafprozess ist der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre (§ 45 Abs. 1 StPO). Die Fristen für Berufung und Revision betragen je eine Woche (§§ 314, 341 StPO), die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl zwei Wochen (§ 410 Abs. 1 StPO). Einen Überblick über diese Rechtsmittel gibt der Beitrag zum Instanzenzug im Strafrecht. Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, gilt die Versäumung nach § 44 Satz 2 StPO als unverschuldet.

Der große Unterschied zur ZPO: Eine Vorschrift wie § 85 Abs. 2 ZPO fehlt. Versäumt der Verteidiger die Frist, wird sein Verschulden dem Angeklagten grundsätzlich nicht zugerechnet. Der Angeklagte soll seine Rechte nicht durch fremde Fehler verlieren, wenn es um Strafe geht. Anders ist es, wenn ihn selbst ein Verschulden trifft, etwa weil er wusste, dass der Verteidiger nichts unternimmt. Über den Antrag entscheidet nach § 46 StPO das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zu entscheiden gehabt hätte; die Gewährung ist unanfechtbar, gegen die Versagung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die Wissensseite zur Berufung nach § 312 StPO ordnet die Fristen dort ein.

Verwaltungsverfahren und Steuerrecht: § 32 VwVfG und § 110 AO

Auch Behörden gewähren Wiedereinsetzung, wenn eine gesetzliche Frist im Verwaltungsverfahren versäumt wurde. § 32 VwVfG ist fast wortgleich mit § 60 VwGO, mit zwei Unterschieden. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen ausdrücklich zuzurechnen. Und nach § 32 Abs. 5 VwVfG ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Das betrifft insbesondere materielle Ausschlussfristen des Fachrechts.

Für die Widerspruchsfrist gilt übrigens nicht § 32 VwVfG. § 70 Abs. 2 VwGO verweist auf § 60 VwGO, weil das Widerspruchsverfahren als Vorverfahren zum Prozess gehört.

Im Steuerrecht gilt § 110 AO, vor allem für die einmonatige Einspruchsfrist nach § 355 AO. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Über ihn entscheidet nach § 110 Abs. 4 AO die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat. Wie sie das handhabt, beschreibt die Finanzverwaltung im AEAO zu § 110, dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung.

Wiedereinsetzung in der Klausur

Die Wiedereinsetzung steckt in der Klausur im Sachverhalt: ein Datum, das nicht passt, ein Krankenhausaufenthalt, ein Fax, das nicht durchging. Deine Aufgabe ist es, diese Signale zu erkennen und die Wiedereinsetzung am richtigen Ort zu prüfen.

Standort im Gutachten: Zulässigkeit der Berufung

In der Berufungsklausur prüfst du die Wiedereinsetzung inzident bei der Zulässigkeit der Berufung, und zwar beim Prüfungspunkt Frist. Stellst du fest, dass die Berufungsfrist des § 517 ZPO oder die Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO abgelaufen ist, folgt die Frage: Ist Wiedereinsetzung zu gewähren? Wenn ja, ist die Berufung fristgerecht. Wenn nein, ist sie unzulässig.

Beim Einspruch gegen ein Versäumnisurteil läuft es genauso: Die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO ist eine Notfrist, also wiedereinsetzungsfähig. In der Anwaltsklausur im Assessorexamen drehst du die Perspektive um. Dort musst du den Antrag schreiben, mit Antrag, Begründung, Glaubhaftmachung und der nachgeholten Handlung im selben Schriftsatz. Für die Formulierung hilft ein Blick in den Ablauf der Zivilstation im Referendariat.

Beispiel: Die erkrankte Einzelanwältin

Zurück zu Rechtsanwältin R. Sie hat die Berufung fristgerecht eingelegt, die Begründungsfrist lief am Tag ihres Zusammenbruchs ab. Nach zwölf Tagen im Krankenhaus kann sie wieder arbeiten. Wie gehst du vor?

Die Frist zur Begründung der Berufung ist nach § 233 ZPO wiedereinsetzungsfähig. Weil es um eine Begründungsfrist geht, hat R. für den Antrag einen Monat Zeit, gerechnet ab dem Tag, an dem sie wieder handeln konnte. Mit dem Antrag reicht sie die Berufungsbegründung ein und macht die Erkrankung durch ärztliches Attest und anwaltliche Versicherung glaubhaft.

Die eigentliche Frage ist das Verschulden. R. ist Einzelanwältin. Hat sie mit einem Kollegen eine Vertretung für den Notfall vereinbart, und war ihr am Tag des Zusammenbruchs nicht einmal ein Anruf möglich, fehlt ihr Verschulden. Konnte sie noch stundenlang telefonieren und hat niemanden informiert, liegt Verschulden vor, das ihr Mandant sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Ohne Vertretungsvorsorge wird es für R. nach dem BGH-Beschluss XII ZB 108/25 eng. Im Sachverhalt suchst du also nach diesen Angaben: Wie plötzlich kam die Erkrankung, wie schwer war sie, und gab es einen Vertreter?

Beistelltisch im Krankenzimmer mit Laptop und Aktenmappe neben dem Bett
Abb. 7: Ob die Erkrankung die Frist entschuldigt, hängt an der Vertretungsvorsorge der Einzelanwältin.

Zivilprozessrecht im Lernplan Erstes Staatsexamen

Für die Examensvorbereitung ordnest du die Wiedereinsetzung ins Zivilprozessrecht ein. Im kostenlosen Lernplan Erstes Staatsexamen ist das Zivilprozessrecht Rechtsgebiet 30 von 33. Für jedes Rechtsgebiet nennt der Plan einen Zeitansatz bei 3, 6, 12 oder 18 Monaten Vorbereitung, am Ende stehen Generalwiederholung und Probeklausur.

Banner: kostenloser Lernplan Erstes Staatsexamen als PDF, 33 Rechtsgebiete mit ca. 8600 Karteikarten, mit Heft-Cover

Typische Fehler: Nachholung der versäumten Handlung, Glaubhaftmachung, Fristbeginn

Diese Fehler passieren bei der Wiedereinsetzung besonders leicht:

  • Die versäumte Handlung wird nicht nachgeholt. Ein Wiedereinsetzungsantrag ohne Berufungsbegründung ist unzulässig.
  • Die Antragsfrist wird vom Ende der versäumten Frist statt vom Wegfall des Hindernisses berechnet. Nur die Jahresfrist knüpft an das Fristende an.
  • Die Monatsfrist für Begründungsfristen wird übersehen und stattdessen die Zwei-Wochen-Frist angewandt, oder umgekehrt.
  • Die Gründe werden zu knapp vorgetragen und erst nach Ablauf der Antragsfrist ergänzt. Neue Tatsachen kommen dann zu spät.
  • Eine richterliche oder materiell-rechtliche Frist wird für wiedereinsetzungsfähig gehalten.
  • § 85 Abs. 2 ZPO wird im Strafprozess angewandt, obwohl die StPO das Verteidigerverschulden nicht zurechnet.

Kleiner Trost: Auch Anwälten passieren diese Fehler, sonst gäbe es die vielen BGH-Beschlüsse zur Wiedereinsetzung nicht.

Fazit

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand macht eine versäumte Frist rückwirkend unschädlich, wenn die Partei kein Verschulden trifft. In der ZPO gilt das nur für Notfristen und Begründungsfristen, in der VwGO für jede gesetzliche Frist. Formal brauchst du Antrag, Antragsfrist, Glaubhaftmachung und Nachholung, in der Sache das fehlende Verschulden, wobei das Anwaltsverschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zulasten der Partei geht. In der Klausur prüfst du die Wiedereinsetzung beim Prüfungspunkt Frist. Die Grundlage dafür ist die sichere Fristberechnung.

Weiterlesen

Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
  • Strafrecht
  • Öffentliches Recht
  • Jurastudium
  • Examensvorbereitung
  • juristische Didaktik
Mehr über Frieder Hammer

Lerne einfach, interaktiv, modular, kostenlos, motivierend, überall und unterwegs Jura.

Starte jetzt kostenlos und überzeug dich selbst.