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Grundrechte einfach erklärt: Schranken, Fälle & Lernplan

Aufgefächertes Lernplan-Heft Grundrechte mit dunklem Titelblatt in der Mitte und hellen Innenseiten dahinter

In der Staatsrechtsklausur fragt fast nie jemand: „Was ist ein Grundrecht?“ Gefragt wird, ob ein Versammlungsverbot, ein Bußgeld oder ein Zivilurteil eine Person in ihren Grundrechten verletzt. Ohne sicheren Prüfungsaufbau gehen dann schon im Obersatz Punkte verloren.

Grundrechte sind die subjektiven Rechte des Einzelnen gegen den Staat, die das Grundgesetz in seinem ersten Abschnitt garantiert. Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden sie Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Grundrechte sind deshalb einklagbar und keine bloßen Programmsätze.

In der Klausur geht es meist um zwei Fragen. Wie weit reicht ein Grundrecht? Und wann darf der Staat es einschränken? Bei Zivilurteilen kommt eine dritte dazu: wie Grundrechte zwischen Privaten wirken. Außerdem bekommst du hier einen kostenlosen Lernplan für sechs Wochen.

Auf einen Blick:

  • Der Katalog umfasst Art. 1 bis 19 GG. Grundrechtsgleiche Rechte aus sechs weiteren Artikeln (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103 und Art. 104 GG) kannst du ebenso mit der Verfassungsbeschwerde rügen.
  • Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte. Daneben begründen sie Schutzpflichten und wirken als objektive Wertordnung mittelbar ins Privatrecht (Lüth).
  • Freiheitsrechte prüfst du dreistufig (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung), Gleichheitsrechte zweistufig (Ungleichbehandlung, Rechtfertigung).
  • Schranken folgen aus einfachem oder qualifiziertem Gesetzesvorbehalt; vorbehaltlose Grundrechte begrenzt nur kollidierendes Verfassungsrecht. Die wichtigste Schranken-Schranke ist die Verhältnismäßigkeit.
  • Der Lernplan führt dich in sechs Wochen durch rund 480 Karteikarten, als PDF zum Abhaken.

Grundrechte einfach erklärt: Was ein Grundrecht ist und wo es im Grundgesetz steht

Ein Grundrecht ist ein im Grundgesetz verbürgtes subjektives Recht, das der Einzelne gegenüber dem Staat durchsetzen kann. Die Grundrechte stehen im ersten Abschnitt, Art. 1 bis 19 GG. Sie sichern Freiheit und Gleichheit. Bei einer Verletzung steht nach Ausschöpfung des Rechtswegs die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht offen.

Kernbegriff und Grundnorm: Art. 1 Abs. 3 GG

Die Grundnorm des ganzen Gebiets ist kurz:

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 1 Abs. 3 GG

Drei Aussagen stecken darin. Erstens sind alle drei Gewalten an die Grundrechte gebunden. Das gilt für die Legislative beim Erlass eines Gesetzes genauso wie für die Polizei und das Amtsgericht. Zweitens gelten die Grundrechte unmittelbar: Der Gesetzgeber muss sie nicht erst umsetzen. Drittens folgt daraus der Charakter als subjektives Recht. Der Bürger kann sich vor Gericht selbst darauf berufen.

Gebunden ist nur der Staat, und zwar jede staatliche Gewalt. Private sind nicht unmittelbar Grundrechtsverpflichtete. Wie die Grundrechte trotzdem in Verträge und Zivilprozesse hineinwirken, klärt der Abschnitt zur mittelbaren Drittwirkung weiter unten.

Übrigens: Grundrechte gibt es nicht nur im Grundgesetz. Die Europäische Union hat mit der Charta der Grundrechte einen eigenen Katalog. Die Mitgliedstaaten bindet er nach Art. 51 Abs. 1 der Charta nur bei der Durchführung des Unionsrechts. Und die Europäische Menschenrechtskonvention bindet Deutschland als völkerrechtlicher Vertrag. Für die Grundrechtsklausur im Grundstudium bleiben die Grundrechte des Grundgesetzes der Maßstab, das Europarecht kommt später dazu.

Prägende Bedeutung der Grundrechte für die Bundesrepublik Deutschland

Die Idee ist älter als das Grundgesetz. Die Virginia Bill of Rights von 1776 und die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 gelten als frühe Kataloge von Rechten, die dem Staat vorgegeben sind. In Deutschland stand ein Grundrechtskatalog in der Paulskirchenverfassung von 1849, später in der Weimarer Reichsverfassung von 1919. Dort wurden vor allem die sozialen Gewährleistungen in der Praxis als bloße Programmsätze behandelt. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der der Einzelne seine Grundrechte selbst durchsetzen konnte, gab es nicht. Ob sie auch den Gesetzgeber banden, war umstritten (mehr dazu im Artikel über die Schwächen der Weimarer Verfassung).

Die Paulskirche in Frankfurt am Main mit rotem Sandsteinbau und Turm, dahinter Hochhäuser unter bewölktem Himmel
Abb. 1: Die Paulskirche in Frankfurt am Main. Hier tagte die Nationalversammlung, die 1849 eine Verfassung mit Grundrechtskatalog beschloss.

Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Mai 1949 war diese Frage geklärt: Art. 1 Abs. 3 GG bindet auch den Gesetzgeber. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland stellt die Grundrechte vor die Regeln über Bund, Länder und Staatsorgane. Die prägende Bedeutung der Grundrechte für die Bundesrepublik Deutschland ist schon an dieser Stellung im Grundgesetz erkennbar. Art. 1 Abs. 1 GG beginnt mit dem Schutz der Menschenwürde. Und Art. 79 Abs. 3 GG verbietet jede Verfassungsänderung, die die in Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt (Ewigkeitsklausel).

Grundrechte in einer Republik und einer Demokratie: Schutz auch gegen die Mehrheit

Die Grundrechte prägen die Bundesrepublik Deutschland als freiheitlichen Rechtsstaat. Sie begrenzen auch die Mehrheit. In einer Demokratie entscheidet die Mehrheit über die Gesetze, nicht aber darüber, ob der Einzelne seine Freiheit überhaupt behält. Über diese Grenze wacht das Bundesverfassungsgericht, das befugt ist, ein grundrechtswidriges Gesetz für nichtig zu erklären.

Allgemeine Grundrechtslehren und einzelne Grundrechte: AT und BT

Wie im Zivilrecht und im Strafrecht gibt es einen allgemeinen und einen besonderen Teil. Nur steht diese Einteilung bei den Grundrechten nicht im Gesetz. Die allgemeinen Grundrechtslehren gelten für jedes Grundrecht: Funktionen, Grundrechtsberechtigung, Grundrechtsbindung, Prüfungsaufbau, Schranken und Schranken-Schranken. Der besondere Teil sind die einzelnen Grundrechte mit ihrem jeweiligen Schutzbereich und ihren eigenen Schranken.

In der Vorlesung kommt das häufig unter dem Namen Staatsrecht II, nach dem Staatsorganisationsrecht als Staatsrecht I. Ich empfehle, das Gerüst aus Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung früh zu kennen. Die allgemeinen Lehren vertiefst du im Detail trotzdem erst nach den einzelnen Grundrechten. In das Gerüst hängst du jedes Grundrecht ein. Und es kommt in jeder Klausur dran, egal welches Grundrecht der Sachverhalt betrifft.

Themenübersicht: die 7 Blöcke der Grundrechte

Der Stoff lässt sich in sieben Blöcke teilen. Die ersten drei decken den Katalog der Art. 1 bis 16a GG ab. Die übrigen vier gehören den grundrechtsgleichen Rechten und den allgemeinen Lehren. Der Lernplan weiter unten folgt derselben Reihenfolge.

Flussdiagramm: die 7 Blöcke der Grundrechte, von Art. 1 bis 16a GG über die grundrechtsgleichen Rechte zu den allgemeinen Lehren
Abb. 2: Die 7 Blöcke der Grundrechte in Lernreihenfolge.
BlockInhaltKernfrage
Art. 1 bis 3 GGMenschenwürde, allgemeine Handlungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht, Leben und Freiheit, GleichheitWas schützt das Auffanggrundrecht?
Art. 4 bis 8 GGGlaube, Meinung, Presse und Rundfunk, Kunst und Wissenschaft, Ehe und Familie, VersammlungWas ist ein allgemeines Gesetz?
Art. 9 bis 16a GGVereinigung, Fernmeldegeheimnis, Freizügigkeit, Beruf, Wohnung, Eigentum, Staatsangehörigkeit, AsylWann ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit verhältnismäßig?
Grundrechtsgleiche RechteArt. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103 und 104 GGWelche Rechte außerhalb des Katalogs sind rügefähig?
Natur und WirkungAbwehrrecht, Schutzpflicht, objektive Wertordnung, DrittwirkungWirken Grundrechte auch zwischen Bürgern?
PrüfungSchutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung, Gleichheitsprüfung, KonkurrenzenWie baue ich die Prüfung auf?
GrundrechtsberechtigungJedermann- und Deutschengrundrechte, Minderjährige, juristische PersonenWer kann sich auf welches Grundrecht berufen?

Lernplan Grundrechte: gratis in 6 Wochen durch den Stoff

Der Lernplan Grundrechte verteilt den gesamten Stoff auf sechs Wochen. Das sind drei Wochen für die einzelnen Grundrechte, zwei Wochen für grundrechtsgleiche Rechte, Grundrechtsdogmatik und Prüfungsaufbau, eine Woche für Wiederholung und Probeklausur. Den Lernplan bekommst du als kostenloses PDF, ohne Anmeldung und ohne E-Mail-Adresse.

Der gratis Lernplan als Booklet zum Abhaken

Das Heft ist zum Ausfüllen gemacht. Jede Woche hat einen Tagesplan von Montag bis Donnerstag. Der Freitag gehört den Kernfragen und dem Falltraining. Zu jedem Block gibt es Kernfragen, die du laut und frei beantworten solltest, etwa „Können vorbehaltlos gewährte Grundrechte überhaupt eingeschränkt werden?“. Am Wochenende hakst du in drei Kästen ab: verstanden, wiederholt, getestet.

Lernplan-Heft Grundrechte: 6 Wochen, ca. 480 Karteikarten, Wochenplan, Kernfragen und Abhak-Kästen
Abb. 3: Klick aufs Bild öffnet den Lernplan Grundrechte als PDF (kostenlos).

Du kannst den Lernplan Grundrechte direkt als PDF herunterladen. Steht bei dir die Zwischenprüfung an, deckt der Lernplan Zwischenprüfung Öffentliches Recht die Grundrechte zusammen mit dem Staatsorganisationsrecht ab. Alle 34 Pläne findest du im Überblick unter Jura Lernplan erstellen.

Das Wochenraster im Überblick

Hast du weniger Zeit, verdichtest du den Plan. Das Heft rechnet ihn für sechs, vier, drei und zwei Wochen um. Gekürzt wird am neuen Stoff, nie an der Wiederholung.

Wochenraster: 6 Wochen Grundrechte, Woche 5 mit Prüfungsaufbau und Grundrechtsberechtigung als Klausurkern, Woche 6 Puffer
Abb. 4: Der 6-Wochen-Plan Grundrechte im Überblick, Woche 5 ist der Klausurkern.
WocheStoffSchwerpunkt
1Art. 1 bis 3 GGMenschenwürde, Freiheit der Person, Gleichheit
2Art. 4 bis 8 GGKommunikation, Glaube, Kunst, Versammlung
3Art. 9 bis 16a GGBeruf, Eigentum und die übrigen Freiheitsrechte
4Grundrechtsgleiche Rechte, Natur und WirkungGrundrechtsgleiche Rechte und Grundrechtsdogmatik
5Prüfung, GrundrechtsberechtigungPrüfungsaufbau und Grundrechtsberechtigung
6PufferGeneralwiederholung und Probeklausur

Der Prüfungsaufbau steht erst in Woche 5, weil er sich an konkreten Grundrechten leichter verstehen lässt. Lies den Abschnitt zur Grundrechtsprüfung weiter unten trotzdem schon vor Woche 1 einmal quer. Dann erkennst du beim Lernen jedes einzelnen Grundrechts sofort, wo Schutzbereich und Schranken hingehören.

Karteikarten und Wiederholung

Ein Viertel bis ein Drittel deiner Lernzeit gehört der Wiederholung. Am einfachsten klappt das als tägliche Einheit von 20 bis 30 Minuten. Der Plan ist auf rund 480 Karteikarten abgestimmt, die den Stoff aller sieben Blöcke abdecken.

Die wichtigsten Grundrechte von Art. 1 GG bis Art. 19 GG

Die wichtigsten Grundrechte für die Klausur sind die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), das Eigentum (Art. 14 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Jedes Grundrecht hat seinen eigenen Schutzbereich und seine eigene Schrankenregelung. Einige sind vorbehaltlos gewährleistet, die Menschenwürde ist sogar unantastbar.

ArtikelGrundrechtSchranke
Art. 1 Abs. 1Menschenwürdekeine, unantastbar
Art. 2 Abs. 1allgemeine Handlungsfreiheit, mit Art. 1 Abs. 1 PersönlichkeitsrechtSchrankentrias
Art. 2 Abs. 2Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Personeinfacher Gesetzesvorbehalt
Art. 3Gleichheitssatz, Gleichberechtigung, DiskriminierungsverboteRechtfertigung der Ungleichbehandlung
Art. 4Glaubens- und Gewissensfreiheitvorbehaltlos
Art. 5 Abs. 1Meinungs-, Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheitallgemeine Gesetze, Abs. 2
Art. 5 Abs. 3Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehrevorbehaltlos
Art. 6Ehe und Familie, ElternrechtAusgestaltung, Wächteramt
Art. 8VersammlungsfreiheitGesetzesvorbehalt unter freiem Himmel
Art. 9Vereinigungs- und KoalitionsfreiheitVerbotsgründe in Abs. 2
Art. 12 Abs. 1BerufsfreiheitRegelungsvorbehalt
Art. 13Unverletzlichkeit der Wohnungqualifizierte Vorbehalte
Art. 14Eigentum und ErbrechtInhalts- und Schrankenbestimmung

Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG

Der Schutz der Menschenwürde steht an der Spitze des Grundgesetzes. Verletzt ist sie nach der Objektformel, wenn der Staat einen Menschen zum bloßen Objekt seines Handelns macht. Ein Beispiel ist das absolute Folterverbot. Es gilt sogar dann, wenn die Folter ein anderes Leben retten soll. Anders als jedes andere Grundrecht ist die Menschenwürde keiner Abwägung zugänglich. Jeder Eingriff ist zugleich eine Verletzung. Deshalb prüfst du sie in der Klausur nur, wenn der Sachverhalt wirklich in diese Richtung weist.

Allgemeine Handlungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 GG

Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und damit seit dem Elfes-Urteil jedes menschliche Verhalten. Er ist das Auffanggrundrecht. Ist kein spezielleres Grundrecht einschlägig, landet die Prüfung hier. Seine Schranke ist die Schrankentrias aus Rechten anderer, verfassungsmäßiger Ordnung und Sittengesetz. Praktisch wirkt sie wie ein einfacher Gesetzesvorbehalt.

Zusammen mit Art. 1 Abs. 1 GG ergibt sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es gewährleistet den Schutz der Persönlichkeitssphäre: den Schutz der Privatsphäre, der Ehre und des eigenen Bildes. Das Bundesverfassungsgericht hat daraus weitere Ausprägungen entwickelt, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG

Art. 2 Abs. 2 GG enthält zwei Grundrechte. Satz 1 schützt das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Satz 2 die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Nach Satz 3 darf in beide nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Für jede Freiheitsentziehung stellt Art. 104 GG zusätzliche Anforderungen auf, vor allem den Richtervorbehalt (mehr dazu bei der Freiheitsentziehung nach Art. 104 GG).

Gleichheitsrechte, Art. 3 GG

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne Grund ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 2 und 3 GG enthalten speziellere Gleichheitssätze: die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und die Diskriminierungsverbote, etwa wegen Herkunft, Glauben oder Behinderung. Neben der Freiheit schützt der Katalog damit auch die Gleichheit. Beide prüfst du nach unterschiedlichem Aufbau (dazu weiter unten).

Kommunikationsfreiheiten, Versammlung und Berufsfreiheit, Art. 5 bis 12 GG

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt Glauben, Bekenntnis und ungestörte Religionsausübung (vertieft bei der Religionsfreiheit, Art. 4 GG). Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Kommunikation zwischen Individuen ebenso wie die öffentliche Meinungsbildung, ergänzt um Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit. Begrenzt werden diese Freiheiten durch die allgemeinen Gesetze des Art. 5 Abs. 2 GG. Kunst und Wissenschaft in Art. 5 Abs. 3 GG sind dagegen ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet.

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) schützt friedliche Versammlungen ohne Waffen. Die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) den Zusammenschluss zu Vereinen, die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Die Versammlungsfreiheit ist ein Bürgerrecht: Sie steht nach dem Wortlaut nur Deutschen zu. Die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Wahl und die Ausübung des Berufs als einheitliches Grundrecht. Die Berufsausübung kann nach Satz 2 durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Weitere Artikel im Katalog: Wohnung, Eigentum, Staatsangehörigkeit und Asyl, Art. 13 bis 16a GG

Art. 13 GG schützt die Wohnung als räumliche Privatsphäre, mit detaillierten Regeln für Durchsuchungen und Überwachung. Art. 14 GG gewährleistet Eigentum und Erbrecht. Den Inhalt des Eigentums bestimmt der Gesetzgeber selbst. Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit und gegen Entschädigung zulässig. Art. 16 GG verbietet, Deutschen die Staatsangehörigkeit zu entziehen und sie an das Ausland auszuliefern. Ausnahmen für die Auslieferung an EU-Mitgliedstaaten und internationale Gerichtshöfe lässt Abs. 2 Satz 2 zu. Art. 16a GG gewährt politisch Verfolgten Asyl. Den Abschluss bilden das Petitionsrecht (Art. 17 GG) und Art. 19 GG, der vor allem Regeln für die übrigen Grundrechte aufstellt und in Abs. 4 die Rechtsweggarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt enthält.

Weitere Artikel des Grundgesetzes: grundrechtsgleiche Rechte und Justizgrundrechte

Nicht jedes rügefähige Recht steht in Art. 1 bis 19 GG. Die Verfassungsbeschwerde kann sich nach dem Grundgesetz auch auf das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG), die staatsbürgerlichen Rechte (Art. 33 GG), das Wahlrecht (Art. 38 GG) und die Justizgrundrechte der Art. 101, 103 und 104 GG stützen. Zu den Justizgrundrechten gehören das Recht auf den gesetzlichen Richter, der Anspruch auf rechtliches Gehör, das Verbot rückwirkender Strafgesetze und das Verbot der Doppelbestrafung.

Hinweis

Seit der Grundgesetzänderung vom Dezember 2024 steht der Zuständigkeitskatalog in Art. 94 GG. Die Verfassungsbeschwerde regelt jetzt Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG; ältere Lehrbücher und Skripte zitieren noch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.

Funktionen der Grundrechte: Abwehrrecht, Schutzpflicht und Drittwirkung

Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat. Sie verbieten ungerechtfertigte Eingriffe in Freiheit und Gleichheit. Außerdem verpflichten sie den Staat, die geschützten Güter auch gegen Dritte zu verteidigen. Das sind die Schutzpflichten. Schließlich bilden die Grundrechte eine objektive Wertordnung, die über die Generalklauseln mittelbar ins Privatrecht ausstrahlt.

Flussdiagramm: Staatlicher Eingriff führt zum Abwehrrecht, private Gefährdung zur Schutzpflicht, Zivilstreit zur mittelbaren Drittwirkung, staatlich beherrschtes Unternehmen zur unmittelbaren Bindung
Abb. 5: Welche Grundrechtsfunktion in welcher Situation einschlägig ist.

Status negativus, positivus und activus

Die klassische Einteilung stammt von Georg Jellinek. Im status negativus wehrt der Bürger staatliche Eingriffe ab. Mit dieser Funktion arbeitest du in fast jeder Klausur. Im status positivus verlangt der Bürger vom Staat ein Tun. Ausdrückliche Leistungsrechte sind selten. Ein Beispiel ist der Anspruch jeder Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft aus Art. 6 Abs. 4 GG. Häufiger leitet das Bundesverfassungsgericht Leistungsansprüche ab, etwa das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip.

Im status activus nimmt der Bürger am Staat teil. Das läuft vor allem über das Wahlrecht nach Art. 38 GG und den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 GG. Für die Klausur reicht es, die drei Status zu kennen. Den Prüfungsaufbau bestimmt die Abwehrfunktion.

Objektive Wertordnung und mittelbare Drittwirkung

Im Lüth-Urteil von 1958 hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass die Grundrechte neben ihrer Funktion als subjektive Abwehrrechte eine objektive Wertordnung bilden. Sie gilt für die gesamte Rechtsordnung, also auch für das Privatrecht. Zwischen zwei Bürgern gelten die Grundrechte allerdings nicht unmittelbar. Die Gerichte müssen sie aber bei der Auslegung des einfachen Rechts beachten. Das Einfallstor sind die Generalklauseln, etwa § 138, § 242 oder § 826 BGB. Diese Wirkung heißt mittelbare Drittwirkung oder Ausstrahlungswirkung.

Aus derselben objektiven Dimension folgen die grundrechtlichen Schutzpflichten. Gefährdet ein Privater ein grundrechtlich geschütztes Gut, muss der Staat schützend eingreifen. Grundlegend entwickelt hat das Gericht diese Schutzpflicht für das ungeborene Leben (Schwangerschaftsabbruch I). Wie weit der Staat dabei geht, entscheidet in erster Linie der Gesetzgeber. Das Gericht stellt eine Verletzung nur fest, wenn Schutzvorkehrungen ganz fehlen, offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Einrichtungsgarantien schließlich sichern den Bestand von Rechtsinstituten wie Ehe, Familie, Eigentum und Erbrecht.

Grundrechtsbindung: Wer an die Grundrechte gebunden ist

An die Grundrechte gebunden ist jede staatliche Gewalt. Das gilt auch, wenn der Staat in privatrechtlicher Form auftritt. Betreibt eine Gemeinde ihr Freibad über eine GmbH, deren Anteile sie allein hält, kann sie sich nicht auf Privatautonomie berufen. Die Lehrbuchformel dafür lautet: keine Flucht ins Privatrecht.

Im Fraport-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht diese Linie auf gemischtwirtschaftliche Unternehmen erstreckt, die mehrheitlich in öffentlicher Hand stehen. Die Betreiberin des Frankfurter Flughafens war deshalb unmittelbar an die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gebunden. Reine Private sind dagegen nur mittelbar gebunden. Wie weit diese mittelbare Bindung reichen kann, zeigt der Stadionverbots-Beschluss weiter unten bei den Fällen.

Frau in gelber Regenjacke reicht in einer Flughafen-Abflughalle einem Reisenden mit Rollkoffer ein Flugblatt, hinter ihr ein Mann mit weiteren Blättern
Abb. 6: Flugblätter in einer Abflughalle. Um eine solche Aktion in einem öffentlich beherrschten Flughafen ging es im Fraport-Urteil.

Grundrechtsprüfung: Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung

Ein Freiheitsgrundrecht ist verletzt, wenn sein Schutzbereich eröffnet ist, der Staat in diesen Schutzbereich eingegriffen hat und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Diese drei Schritte bilden das Grundschema für jedes Freiheitsrecht, von Art. 2 Abs. 1 GG bis Art. 14 GG. Die Einzelheiten jedes Prüfungspunkts stehen in der Wissensseite zum Aufbau der Prüfung der Verletzung von Freiheitsgrundrechten.

SchrittPrüfungspunktLeitfrage
1Sachlicher SchutzbereichIst das Verhalten erfasst?
2Persönlicher SchutzbereichIst die Person Grundrechtsträger?
3EingriffVerkürzt der Staat die Freiheit?
4SchrankeIst das Grundrecht einschränkbar und wie?
5Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesformell (Kompetenz, Verfahren, Form) und materiell (Schranken-Schranken)
6Verfassungsmäßigkeit des EinzelaktsHat die Behörde oder das Gericht das Gesetz verfassungskonform angewandt?

Sachlicher Schutzbereich

Der sachliche Schutzbereich beschreibt, welches Verhalten oder welches Rechtsgut ein Grundrecht erfasst. Für die Auslegung der Grundrechte gilt hier: Der Schutzbereich wird grundsätzlich weit verstanden. Deshalb ist der Schutzbereich in der Klausur meist schnell bejaht. Klausurrelevant sind die Grenzfälle. Ist eine Sitzblockade noch eine friedliche Versammlung? Ist Satire noch Meinung oder schon Kunst? Kommen mehrere Grundrechte in Betracht, klärst du hier die Konkurrenz. Das speziellere Grundrecht verdrängt das allgemeinere, also etwa die Pressefreiheit die Berufsfreiheit des Verlegers. Schützen zwei Grundrechte in unterschiedliche Richtungen, prüfst du beide nebeneinander.

Persönlicher Schutzbereich: Grundrechtsträger, Grundrechtsmündigkeit und Art. 19 Abs. 3 GG

Der persönliche Schutzbereich fragt, ob sich die betroffene Person auf das Grundrecht berufen kann. Zwei Begriffe solltest du trennen. Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, überhaupt Träger von Grundrechten zu sein; sie kommt jedem Menschen zu. Anders als bei der Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB steht auch das ungeborene Leben unter dem Schutz des Grundgesetzes. Der Staat muss es schützen. Grundrechtsberechtigung meint, ob gerade das konkrete Grundrecht dieser Person zusteht.

Die meisten Grundrechte sind Jedermann-Grundrechte, sie gelten auch für Ausländer. Einige sind Deutschengrundrechte, etwa Art. 8, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 und Art. 12 Abs. 1 GG. Wer Deutscher ist, bestimmt Art. 116 GG. Ein Ausländer, der demonstrieren will, ist trotzdem geschützt. Allerdings nur über die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die sich leichter einschränken lässt. Bürger anderer EU-Staaten können sich wegen des Diskriminierungsverbots aus Art. 18 AEUV ebenfalls auf die Deutschengrundrechte berufen.

Die Grundrechtsmündigkeit betrifft die Frage, ab wann ein Minderjähriger die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten selbst in die Hand nehmen kann. Für die Religionsfreiheit gibt das Gesetz über die religiöse Kindererziehung einen Anhaltspunkt: Mit 14 Jahren entscheidet das Kind selbst über sein Bekenntnis.

Für juristische Personen gilt Art. 19 Abs. 3 GG: Die Grundrechte gelten für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Eine GmbH kann sich auf die Berufsfreiheit und das Eigentum berufen, nicht aber auf die Menschenwürde. Juristische Personen aus anderen EU-Staaten behandelt das Bundesverfassungsgericht seit 2011 im Wege einer Anwendungserweiterung wie inländische. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dagegen grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt, weil sie selbst Grundrechtsverpflichtete sind. Ausnahmen gelten für Universitäten bei der Wissenschaftsfreiheit, Rundfunkanstalten bei der Rundfunkfreiheit und Religionsgemeinschaften bei der Religionsfreiheit. Die Justizgrundrechte aus Art. 101 und 103 GG stehen jedem Verfahrensbeteiligten zu. Mehr zu Begriff und Arten findest du im Artikel zur juristischen Person.

Eingriff: klassischer und moderner Eingriffsbegriff

Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff nur vor, wenn staatliches Handeln final, unmittelbar und rechtsförmig wirkt und mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist. Typisch sind ein Verbot, ein Bescheid, ein Gesetz. Der moderne Eingriffsbegriff lässt jedes staatliche Handeln genügen, das dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht oder erschwert. Damit sind auch staatliche Warnungen und mittelbare Folgen erfasst. Wie du beide in der Klausur gegeneinander abgrenzt, zeigt der Artikel zum klassischen und modernen Eingriffsbegriff.

Schranken: Wie ein Grundrecht eingeschränkt werden kann

Fast jedes Grundrecht lässt sich einschränken. Welche Befugnis der Gesetzgeber dafür hat, steht im Grundrecht selbst. Beim einfachen Gesetzesvorbehalt darf er das Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränken. So ist es bei Leben, körperlicher Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG). Beim qualifizierten Gesetzesvorbehalt stellt das Grundgesetz zusätzliche Anforderungen an Zweck oder Mittel, etwa bei der Freizügigkeit in Art. 11 Abs. 2 GG. Dass der Eingriff dabei immer eine gesetzliche Grundlage braucht, folgt aus dem Vorbehalt des Gesetzes.

Schwierig sind die vorbehaltlosen Grundrechte wie die Glaubensfreiheit oder die Kunstfreiheit. Ihr Wortlaut kennt keine Schranke, schrankenlos sind sie trotzdem nicht. Nach herrschender Meinung begrenzt sie kollidierendes Verfassungsrecht, also die Grundrechte Dritter und andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang. Die Gegenansicht wollte die Schranken anderer Grundrechte entleihen, etwa die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG. Das würde aber die abgestufte Schrankensystematik des Grundgesetzes unterlaufen. Den Ausgleich zwischen den kollidierenden Gütern findest du über die praktische Konkordanz.

Tipp

Den Streit um die Schrankenleihe musst du in der Klausur nicht ausbreiten. Ein Satz zur Gegenansicht genügt, dann arbeitest du mit kollidierendem Verfassungsrecht und wägst über die praktische Konkordanz ab.

Schranken-Schranken: Verhältnismäßigkeit und Art. 19 GG

Auch das einschränkende Gesetz ist begrenzt. Seine Grenzen heißen Schranken-Schranken. Die wichtigste ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gesetz muss einen legitimen Zweck verfolgen und dafür geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Angemessenheit, auch Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, verlangt eine Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht des verfolgten Zwecks. Hier verlangt die Klausur echte Argumentation am Sachverhalt.

Dazu kommen die Garantien aus Art. 19 Abs. 1 und 2 GG:

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Art. 19 Abs. 1 GG

Das sind das Verbot des Einzelfallgesetzes und das Zitiergebot. Das Zitiergebot legt die Rechtsprechung eng aus: Es gilt nicht für die allgemeine Handlungsfreiheit, nicht für Regelungen der Berufsausübung und nicht für vorkonstitutionelle Gesetze aus der Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes. Nach Art. 19 Abs. 2 GG darf ein Grundrecht in keinem Falle in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Wesensgehaltsgarantie). Ergänzend prüfst du, ob das Gesetz hinreichend bestimmt ist.

Manchmal greift nicht das Gesetz selbst ein, sondern eine Behörde oder ein Gericht. Dann kommt ein letzter Schritt dazu. Hat der Einzelakt das Gesetz verfassungskonform angewandt und die Bedeutung des Grundrechts erkannt? Bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde prüft das Bundesverfassungsgericht nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, es ist keine Superrevisionsinstanz.

Freiheitsrecht oder Gleichheitsrecht: zwei Prüfungsaufbauten im Vergleich

Freiheitsrechte prüfst du in drei Stufen, Gleichheitsrechte in zwei. Bei einem Freiheitsrecht fragst du, ob der Staat in einen geschützten Bereich eingreift. Bei einem Gleichheitsrecht gibt es keinen Schutzbereich in diesem Sinn. Du fragst zweierlei. Behandelt der Staat zwei vergleichbare Gruppen unterschiedlich? Und hat er dafür einen tragfähigen Grund?

Spaltenvergleich: Freiheitsrecht in drei Stufen (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung), Gleichheitsrecht in zwei Stufen (Ungleichbehandlung, Rechtfertigung)
Abb. 7: Freiheitsrecht und Gleichheitsrecht im Prüfungsaufbau.

Der erste Schritt der Gleichheitsprüfung ist die Bildung der Vergleichsgruppen. Sie brauchen einen gemeinsamen Oberbegriff. Und die Ungleichbehandlung muss vom selben Hoheitsträger ausgehen. Zwei Landesgesetze aus verschiedenen Ländern kannst du nicht miteinander vergleichen. Im zweiten Schritt prüfst du die Rechtfertigung. Ihr Maßstab ist gleitend. Bei geringfügigen Differenzierungen genügt ein sachlicher Grund. Je stärker die Ungleichbehandlung Freiheitsrechte berührt oder sich Merkmalen aus Art. 3 Abs. 3 GG annähert, desto strenger wird die Prüfung, bis hin zu einer vollen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Betrifft ein Sachverhalt beides, etwa ein Berufsverbot nur für eine bestimmte Gruppe, prüfst du Freiheitsrecht und Gleichheitsrecht nacheinander. In der Regel kommt das Freiheitsrecht zuerst. Die Wissensseite zum Aufbau der Prüfung von Gleichheitsgrundrechten zeigt das Schema im Detail.

Hinweis

Bei Art. 3 Abs. 1 GG gibt es keinen Eingriff in einen Schutzbereich. Prüfst du trotzdem Schutzbereich und Eingriff, baust du die Gleichheitsprüfung nach dem falschen Schema auf.

Fälle zu den Grundrechten: typische Konstellationen in der Klausur

Die meisten Klausurfälle zu den Grundrechten variieren eine Handvoll Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Mit ihren Lehrsätzen im Kopf erkennst du die Konstellation im Sachverhalt schneller. Die Tabelle nennt die wichtigsten mit Fundstelle, die Abschnitte darunter zeigen, worauf es jeweils ankommt.

EntscheidungFundstelleLehrsatz
ElfesBVerfG, 16.01.1957, 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit
LüthBVerfG, 15.01.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198objektive Wertordnung, Ausstrahlung ins Privatrecht
ApothekenBVerfG, 11.06.1958, 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377Drei-Stufen-Theorie zu Art. 12 GG
MephistoBVerfG, 24.02.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173Grenzen der vorbehaltlosen Kunstfreiheit
Schwangerschaftsabbruch IBVerfG, 25.02.1975, 1 BvF 1/74 u.a., BVerfGE 39, 1Schutzpflicht für das ungeborene Leben
Reiten im WaldeBVerfG, 06.06.1989, 1 BvR 921/85, BVerfGE 80, 137Weite der allgemeinen Handlungsfreiheit
FraportBVerfG, 22.02.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen
AnwendungserweiterungBVerfG, 19.07.2011, 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78Grundrechtsschutz für juristische Personen aus der EU
StadionverbotBVerfG, 11.04.2018, 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267mittelbare Wirkung des Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Privaten
KlimabeschlussBVerfG, 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u.a., BVerfGE 157, 30intertemporale Freiheitssicherung

Elfes und Reiten im Walde: die Weite der allgemeinen Handlungsfreiheit

Wilhelm Elfes bekam keinen Reisepass. Die Behörde befürchtete, er werde im Ausland den Belangen der Bundesrepublik schaden. Das Bundesverfassungsgericht verortete die Ausreisefreiheit nicht in der Freizügigkeit des Art. 11 GG, sondern in Art. 2 Abs. 1 GG, und verstand dieses Grundrecht als allgemeine Handlungsfreiheit. Die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst seitdem jede formell und materiell verfassungsgemäße Rechtsnorm. Wie weit das reicht, zeigt der Beschluss zum Reiten im Walde: Auch das Reiten durch den Wald ist durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.

Lüth und Stadionverbot: Grundrechte zwischen Privaten

Erich Lüth, Senatsdirektor in Hamburg, rief 1950 dazu auf, einen neuen Film von Veit Harlan zu boykottieren. Harlan hatte im Nationalsozialismus den antisemitischen Hetzfilm „Jud Süß“ gedreht. Das Landgericht Hamburg verurteilte Lüth nach § 826 BGB zur Unterlassung des Boykottaufrufs.

Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil auf. Das Zivilgericht hatte die Ausstrahlungswirkung der Meinungsfreiheit auf § 826 BGB verkannt. In der Klausur erkennst du die Lüth-Konstellation an einem Zivilurteil, das eine Grundrechtsausübung sanktioniert.

Im Stadionverbots-Fall ging ein Fußballfan gegen ein bundesweites Stadionverbot vor, das ein Verein nach Einleitung eines später eingestellten Ermittlungsverfahrens verhängt hatte. Das Gericht entschied, dass Art. 3 Abs. 1 GG mittelbar auch zwischen Privaten wirkt, wenn jemand eine Veranstaltung für ein großes Publikum öffnet und der Ausschluss über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Der Veranstalter braucht dann einen sachlichen Grund und muss den Betroffenen grundsätzlich vorher anhören. Die Verfassungsbeschwerde blieb im Ergebnis trotzdem erfolglos.

Ordner in oranger Warnweste stoppt am Drehkreuz eines Fußballstadions mit erhobener Hand einen jungen Fan, im Hintergrund Flutlicht
Abb. 8: Ein Ordner weist einen Fan am Stadioneinlass ab. Ein Stadionverbot schließt von einer Veranstaltung für ein großes Publikum aus.

Mephisto: Grenzen der vorbehaltlosen Kunstfreiheit

Klaus Manns Roman „Mephisto“ erzählt die Karriere eines Schauspielers im Nationalsozialismus, erkennbar nach dem Vorbild von Gustaf Gründgens. Nach dessen Tod untersagten das Oberlandesgericht Hamburg und der Bundesgerichtshof auf Klage seines Adoptivsohns die Veröffentlichung. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Kunstfreiheit trotz fehlenden Gesetzesvorbehalts Grenzen hat, die sich aus der Verfassung selbst ergeben, hier aus der Menschenwürde des Verstorbenen. Mehr zum Schutz nach dem Tod im Artikel zum postmortalen Persönlichkeitsrecht.

Apothekenurteil: Berufsfreiheit und Drei-Stufen-Theorie

Ein Apotheker wollte in Bayern eine neue Apotheke eröffnen und scheiterte an einer gesetzlichen Bedürfnisprüfung. Das Bundesverfassungsgericht entwickelte daraus die Drei-Stufen-Theorie. Regelungen der Berufsausübung rechtfertigen schon vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls. Subjektive Zulassungsvoraussetzungen wie eine Prüfung sind nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig und dürfen zum Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Objektive Zulassungsschranken, auf die der Bewerber keinen Einfluss hat, sind nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig. Die Bedürfnisprüfung hielt diesem Maßstab nicht stand.

Klimabeschluss: Schutzpflicht und Freiheit über die Zeit

Überwiegend junge Beschwerdeführende griffen das Klimaschutzgesetz an, weil sie dessen Minderungsziele bis 2030 für unzureichend hielten. Eine Verletzung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG stellte das Gericht nicht fest. Verletzt waren aber ihre Freiheitsrechte. Das Gesetz verschob die Last der Reduktion auf die Zeit nach 2030 und belastete künftige Freiheit wie ein vorgezogener Eingriff. Diese Figur der intertemporalen Freiheitssicherung ist seitdem Klausurstoff.

Schemata und Definitionen für die Grundrechtsklausur

Für die Grundrechtsklausur brauchst du eine Handvoll Schemata und rund ein Dutzend Definitionen, die du ohne Nachschlagen abrufen kannst. Die Schemata geben die Reihenfolge vor, die Definitionen liefern den Maßstab für die Subsumtion. Beides gehört auf Karteikarten, nicht nur ins Skript.

Einzelne Grundrechte prüfen: die wichtigsten Schemata im Überblick

Fünf Schemata decken fast jede Grundrechtsklausur ab. Es sind die Prüfung eines Freiheitsrechts (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung), die Prüfung eines Gleichheitsrechts (Ungleichbehandlung, Rechtfertigung), die Verhältnismäßigkeit mit ihren vier Stufen, die Drei-Stufen-Theorie bei der Berufsfreiheit und die Verfassungsbeschwerde mit Zulässigkeit und Begründetheit. In der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde steckt dann die eigentliche Grundrechtsprüfung. Für die Zulässigkeit lohnt der Blick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.

Jedes einzelne Grundrecht bringt eigene Besonderheiten in dieses Gerüst, etwa die Abgrenzung von Versammlung und bloßer Ansammlung bei der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG.

Tipp

Als Obersatz reicht ein Satz: „Die Versammlungsauflage könnte A in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzen. Das ist der Fall, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.“

Definitionen, die du sicher können musst

BegriffDefinition
Grundrechtsubjektives Recht des Einzelnen gegen den Staat mit Verfassungsrang
SchutzbereichLebensbereich oder Verhalten, das ein Grundrecht erfasst, sachlich und persönlich
Klassischer Eingrifffinal, unmittelbar, rechtsförmig, mit Befehl und Zwang durchsetzbar
Moderner Eingriffjedes staatliche Handeln, das grundrechtlich geschütztes Verhalten unmöglich macht oder erschwert
Schrankeverfassungsrechtliche Erlaubnis, ein Grundrecht einzuschränken
Schranken-SchrankeGrenze für das einschränkende Gesetz, vor allem die Verhältnismäßigkeit
Erforderlichkeitkein milderes, gleich wirksames Mittel
AngemessenheitNachteil steht nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck
Mittelbare DrittwirkungEinwirkung der Grundrechte über Generalklauseln auf Rechtsverhältnisse zwischen Privaten

Für Definitionen gibt es in der Klausur nur dann Punkte, wenn du sie auf den Sachverhalt anwendest. Ein Satz Definition, dann die Subsumtion, dann das Ergebnis. Mehr verlangt der Gutachtenstil an dieser Stelle nicht.

Lehrbuch, Skript oder Karteikarten: was wann hilft

Zum ersten Durcharbeiten eignet sich ein Lehrbuch oder ein ausführliches Skript, weil die allgemeinen Lehren Zusammenhang brauchen. Verbreitet ist etwa das Lehrbuch „Grundrechte. Staatsrecht II“ von Kingreen und Poscher; kostenlos und frei zugänglich ist das Grundrechte-Lehrbuch von OpenRewi. Ein kompaktes Skript hilft danach beim Überblick vor der Klausur. Karteikarten setzt du ab dem ersten Tag ein, für Definitionen, Schranken und die Lehrsätze der Leitentscheidungen.

Ich finde es wenig sinnvoll, ein Lehrbuch komplett zu lesen, bevor du den ersten Fall gelöst hast. Arbeite lieber einen Block durch, wiederhole ihn mit Karteikarten und löse dann einen kleinen Fall dazu.

Typische Fehler in der Grundrechtsklausur

Die folgenden Fehler betreffen den Aufbau der Prüfung. Vier davon greift auch das Examinatoriumsbüro der Universität Bielefeld in seinem Papier zu typischen Fehlerquellen auf. Geh sie vor jeder Klausur einmal durch:

  • Sachlicher und persönlicher Schutzbereich laufen ineinander, statt getrennt geprüft zu werden.
  • Der Eingriff wird unterstellt statt festgestellt, obwohl gerade bei Warnungen oder mittelbaren Folgen der moderne Eingriffsbegriff begründet werden muss.
  • Die Schranke des Grundrechts wird nicht benannt, und die Prüfung springt direkt in die Verhältnismäßigkeit.
  • Die Verhältnismäßigkeit wird ohne Definitionen und ohne echte Abwägung abgehakt.
  • Ein Gleichheitsrecht wird nach dem Freiheitsschema mit Schutzbereich und Eingriff geprüft.
  • Neben einem einschlägigen speziellen Freiheitsrecht wird zusätzlich Art. 2 Abs. 1 GG geprüft, obwohl er als Auffanggrundrecht zurücktritt.
  • Bei einem Zivilurteil wird die mittelbare Drittwirkung übersehen und das Grundrecht direkt gegen den Privaten geprüft.

Mehrere dieser Fehler gehen auf dieselbe Ursache zurück: Die Prüfung mehrerer Grundrechte ist nicht sauber geordnet. Wie du bei mehreren betroffenen Grundrechten die Reihenfolge festlegst, erklärt die Wissensseite zur Prüfung mehrerer Grundrechte. Wie sich die Grundrechte in das gesamte öffentliche Recht einfügen, zeigt der Einstieg ins öffentliche Recht im Jurastudium.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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