A schlägt B in einer Kneipe ein Bierglas ins Gesicht. Ein Splitter dringt in das linke Auge, und B wird darauf nie wieder etwas sehen. A wollte verletzen, an das Auge hat er nicht gedacht. Macht er sich trotzdem wegen schwerer Körperverletzung strafbar?
Die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB ist im Grundfall eine Erfolgsqualifikation der Körperverletzung nach § 223 StGB. Löst die Tat eine der im Gesetz abschließend aufgezählten Dauerfolgen aus, etwa den Verlust eines wichtigen Glieds, beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Für die Folge selbst genügt nach § 18 StGB Fahrlässigkeit.
In der Klausur stellen sich bei § 226 StGB vor allem zwei Fragen: Welche Folge liegt genau vor, und ist sie dauerhaft? Dazu kommt das Verhältnis zur gefährlichen Körperverletzung.
Auf einen Blick:
- Schema: Grunddelikt nach § 223 StGB, schwere Folge aus § 226 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB, spezifischer Gefahrzusammenhang, wenigstens Fahrlässigkeit (§ 18 StGB).
- § 226 Abs. 1 StGB droht ein bis zehn Jahre an und ist damit ein Verbrechen, der Versuch ist immer strafbar.
- § 226 Abs. 2 StGB verlangt Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich der Folge und droht mindestens drei Jahre an; bedingter Vorsatz reicht dafür nicht.
- Dauerhaft ist eine Folge, wenn ihr Ende nicht absehbar ist. Eine mögliche, aber nicht begonnene Behandlung ändert daran nach dem BGH nichts.
- Zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 2 und § 226 StGB läuft beim BGH ein Anfrageverfahren: Der 2. Strafsenat will Tateinheit annehmen, der 1. Strafsenat ging bisher von Konsumtion aus.

Was ist eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB?
Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn eine vorsätzliche Körperverletzung bei der verletzten Person eine der Folgen aus § 226 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB auslöst: Verlust von Sehvermögen, Gehör, Sprechvermögen oder Fortpflanzungsfähigkeit, Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Glieds, erhebliche dauernde Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung.
§ 226 StGB erfasst damit besonders schwere Dauerfolgen. Der Strafrahmen steigt von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Die Definitionen der einzelnen Folgen fasst auch die Wissensseite zur schweren Körperverletzung nach § 226 StGB zusammen.
Der Wortlaut von § 226 StGB im Strafgesetzbuch
Schlag die Norm kurz auf, bevor du weiterliest:
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, 2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder 3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 226 StGB
Absatz 1 ist der Grundfall: Die Folge tritt ein, und dem Täter fällt dafür wenigstens Fahrlässigkeit zur Last. Absatz 2 erfasst den Täter, der die Folge gezielt oder sicher wissend herbeiführt. Absatz 3 enthält die minder schweren Fälle beider Varianten.
Einfache Körperverletzung plus schwere Folge: die Erfolgsqualifikation
Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB ist der Grundtatbestand. § 226 StGB knüpft an das Ergebnis der Tat an. Deshalb ist die Vorschrift eine Erfolgsqualifikation. Den Unterschied zur Vorsatzqualifikation erklärt die Wissensseite zu den Arten von Qualifikationen.
Für die schwere Folge verlangt § 18 StGB nur Fahrlässigkeit. Trotzdem bleibt die ganze Tat ein Vorsatzdelikt, das ordnet § 11 Abs. 2 StGB ausdrücklich an. Praktisch heißt das: Anstiftung und Beihilfe zur schweren Körperverletzung sind möglich. Mittäter und Teilnehmer haften für die schwere Folge aber nur, wenn jedem von ihnen selbst Fahrlässigkeit zur Last fällt; trotz gemeinsamer Tatbeiträge prüfst du § 18 StGB für jeden Beteiligten gesondert.
Geschützt ist die körperliche Unversehrtheit, also dasselbe Rechtsgut wie bei § 223 StGB; verfassungsrechtlich steht dahinter das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Die Erfolgsqualifikation erhöht die Strafe, weil das Opfer bleibend geschädigt ist.
Strafandrohung: Warum die schwere Körperverletzung ein Verbrechen ist
Verbrechen sind nach § 12 Abs. 1 StGB Taten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. § 226 Abs. 1 StGB erfüllt das genau, das Delikt ist also ein Verbrechen, und der Täter muss mit Freiheitsstrafe rechnen. Die minder schweren Fälle ändern an dieser Einordnung nichts, § 12 Abs. 3 StGB lässt sie außer Betracht. Wie die Einteilung im Einzelnen funktioniert, zeigt der Artikel zu Verbrechen und Vergehen nach § 12 StGB.
Die Tabelle stellt die Strafrahmen der Körperverletzungsdelikte nebeneinander, damit du die Abstufung siehst.
| Norm | Strafrahmen | Einordnung |
|---|---|---|
| § 223 StGB | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | Vergehen, Grunddelikt |
| § 224 StGB | 6 Monate bis 10 Jahre | Vergehen, Vorsatzqualifikation |
| § 226 Abs. 1 StGB | 1 bis 10 Jahre | Verbrechen, Erfolgsqualifikation |
| § 226 Abs. 2 StGB | nicht unter 3 Jahren | Verbrechen |
| § 226 Abs. 3 StGB | 6 Monate bis 5 Jahre (Abs. 1), 1 bis 10 Jahre (Abs. 2) | minder schwere Fälle |
| § 227 StGB | nicht unter 3 Jahren | Verbrechen, Erfolgsqualifikation |
Eine Geldstrafe in Tagessätzen (§ 40 StGB) sieht § 226 StGB nicht vor, Tagessätze drohen nur beim Grunddelikt; der Regelstrafrahmen des Absatzes 1 beginnt bei einem Jahr, im minder schweren Fall bei sechs Monaten. Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann unter den Voraussetzungen des § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei § 226 Abs. 1 StGB ist das möglich, bei Absatz 2 nur, wenn der Strafrahmen gemildert ist, etwa im minder schweren Fall oder beim Versuch nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB.
§ 226 StGB Schema: So prüfst du die schwere Körperverletzung
Du prüfst die schwere Körperverletzung in zwei Blöcken: zuerst das Grunddelikt nach § 223 StGB mit Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, danach die Erfolgsqualifikation mit schwerer Folge, Gefahrzusammenhang und Fahrlässigkeit. Bei Absatz 2 tritt an die Stelle der Fahrlässigkeit Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich der Folge.
Prüfungsschema zu § 226 Abs. 1 StGB
Das Schema folgt dem allgemeinen Aufbau der Erfolgsqualifikationen. Die Punkte stehen in der Reihenfolge, in der du sie im Gutachten abarbeitest:
| Schritt | Prüfungspunkt | Inhalt |
|---|---|---|
| A | Grunddelikt | § 223 Abs. 1 StGB: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld; ob auch der Versuch nach § 223 Abs. 2 StGB genügt, ist umstritten |
| B I | Schwere Folge | eine Folge aus § 226 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 StGB, und zwar dauerhaft (das Gesetz drückt das mit „verliert“, „dauernd“ und „verfällt“ aus) |
| B II | Kausalität | die Körperverletzung verursacht die Folge |
| B III | Gefahrzusammenhang | in der Folge verwirklicht sich die typische Gefahr der Körperverletzung |
| B IV | Fahrlässigkeit | § 18 StGB: objektive Vorhersehbarkeit der Folge; die Sorgfaltspflichtverletzung liegt schon im Grunddelikt |
| B V | Rechtswidrigkeit und Schuld | in der Schuld die subjektive Vorhersehbarkeit |
| C | Konkurrenzen | § 223 StGB tritt zurück; Verhältnis zu § 224 StGB umstritten |
Prüfungsschema zu § 226 Abs. 2 StGB
Für Absatz 2 bleiben Grunddelikt, schwere Folge und Kausalität gleich. Im subjektiven Teil verlangst du statt der Fahrlässigkeit, dass der Täter die Folge absichtlich oder wissentlich verursacht hat. Ein eigener Prüfungspunkt zum Gefahrzusammenhang fällt praktisch weg: Der Täter will die Folge oder weiß sicher, dass sie eintritt, und sie tritt durch die Körperverletzung ein. Damit hat sich die Gefahr verwirklicht, auf die sich sein Vorsatz richtete.
Liegt Absicht oder Wissentlichkeit nicht vor, prüfst du anschließend Absatz 1. Bedingter Vorsatz bezüglich der Folge landet also immer dort.
Getrennt oder gemeinsam mit § 223 StGB prüfen?
Ich empfehle bei § 226 StGB die getrennte Prüfung: erst § 223 StGB vollständig, dann die Erfolgsqualifikation als eigener Abschnitt. Im Grunddelikt stecken oft eigene Probleme, etwa eine Einwilligung oder eine Notwehrlage, und die Erfolgsqualifikation bringt mit Gefahrzusammenhang und § 18 StGB zwei weitere Prüfungsschritte mit. Gemeinsam prüfen kannst du nur, wenn das Grunddelikt völlig unproblematisch ist.
Tipp
Schreib den Obersatz für die Qualifikation so: „A könnte sich durch denselben Schlag wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.“ Dann sieht der Korrektor sofort, dass du auf dem Grunddelikt aufbaust.
Grunddelikt: Ist eine Körperverletzung begangen worden?
Ohne Körperverletzung nach § 223 StGB keine schwere Körperverletzung. Die schwere Folge muss aus einer vorsätzlichen Körperverletzung hervorgehen. Fehlt schon der Vorsatz für die Grundtat, kommt nur die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht.
Tatbestand: Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
Den Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands. Bei den Folgen des § 226 StGB liegen in aller Regel beide Varianten vor. Die Erheblichkeit ist dann kein Thema.
Im subjektiven Tatbestand reicht für die Grundtat bedingter Vorsatz. Der Täter muss die Körperverletzung also wenigstens billigend in Kauf nehmen, mehr zu diesem Begriff im Artikel zum dolus eventualis. Alle Einzelheiten zu Misshandlung, Gesundheitsschädigung und Einwilligung behandelt der Grundlagenartikel zur Körperverletzung nach § 223 StGB.
In der Rechtswidrigkeit wird die Einwilligung bei schweren Folgen schnell zum Problem. Nach § 228 StGB ist sie unwirksam, wenn die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. In einem Verfahren, in dem der Täter einem Mann auf dessen Wunsch beide Hoden entfernt hatte, hält der 2. Strafsenat des BGH eine Rechtfertigung durch Einwilligung wegen dieser Grenze für ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 22.10.2025, 2 StR 99/25).
Einfache Körperverletzung nur versucht: Reicht das als Grunddelikt?
Das ist bei § 226 StGB umstritten. Der Versuch des § 223 StGB ist nach dessen Absatz 2 strafbar, und ein Teil der Literatur lässt ihn als Grundlage genügen. Wann das zu einem erfolgsqualifizierten Versuch führt und wo der Streit liegt, steht weiter unten im Abschnitt zur versuchten schweren Körperverletzung.
Welche Verletzungen gelten als schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB?
Als schwere Körperverletzung gelten nur die Folgen, die § 226 Abs. 1 StGB in drei Nummern aufzählt. Die Liste ist abschließend. Ein Kieferbruch oder ein Nasenbeinbruch allein erfüllt sie nicht, solange er folgenlos verheilt. Strafrechtlich zählt der bleibende Schaden; Körperverletzungen, die schmerzhaft sind, aber folgenlos heilen, bleiben bei §§ 223, 224 StGB.
Die Tabelle zeigt die drei Gruppen mit je einem Beispiel aus der Rechtsprechung.
| Nummer | Folge | Beispiel |
|---|---|---|
| Nr. 1 | Verlust von Sehvermögen (ein Auge genügt), Gehör, Sprechvermögen, Fortpflanzungsfähigkeit | Entfernung beider Hoden |
| Nr. 2 | Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Glieds | alle Zehen eines Fußes |
| Nr. 3 | erhebliche dauernde Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung | Tätowierung im Gesicht gegen den Willen des Opfers |
Nr. 1: Verlust des Sehvermögens, Gehör, Sprechvermögen und Fortpflanzungsfähigkeit
Beim Sehvermögen reicht nach dem Wortlaut schon ein Auge. Verloren ist es, wenn die visuelle Wahrnehmung auf diesem Auge ganz oder praktisch aufgehoben ist; ein wertloser Rest an Sehkraft hindert den Tatbestand nicht.
Beim Gehör fehlt die Ergänzung „auf einem Ohr“. Gemeint ist deshalb der Gehörsinn insgesamt. Ein Opfer, das auf einem Ohr taub wird und mit dem anderen weiter hört, hat das Gehör im Sinne der Norm nicht verloren. Das Sprechvermögen ist verloren, wenn das Opfer nicht mehr artikuliert sprechen kann.
Die Fortpflanzungsfähigkeit umfasst bei beiden Geschlechtern die Zeugungs- und die Empfängnisfähigkeit. Geschützt sind auch Kinder, die ihre künftige Fortpflanzungsfähigkeit verlieren. Fehlt sie dem Opfer schon zur Zeit der Tatbegehung, etwa nach den Wechseljahren, kann sie nicht mehr verloren gehen.
Nr. 2: Verlust eines wichtigen Gliedes oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit
Ein Glied ist ein nach außen in Erscheinung tretender Körperteil, der über ein Gelenk mit dem Körper verbunden ist: Arm, Hand, Finger, Bein, Fuß, Zehe. Ein Organ ist kein Glied. Innere Organe wie eine Niere fallen nach herrschender Ansicht nicht darunter, weil das Gesetz „Glied“ im Sinne von Gliedmaße verwendet.
Ob ein Glied wichtig ist, entscheidet der BGH nicht mehr allein nach einem Durchschnittsmenschen. Er bezieht im Einzelfall individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte Vorschädigungen des Opfers ein (BGH, Urt. v. 15.03.2007, 4 StR 522/06, BGHSt 51, 252). Dort war der rechte Zeigefinger des Opfers versteift. Er galt als wichtig, weil der Täter mit derselben Tat auch den Mittelfinger dieser Hand teilweise abgetrennt hatte. Berufliche oder sportliche Besonderheiten zählen nach überwiegender Ansicht nicht, der Zeigefinger einer Pianistin ist also nicht allein wegen ihres Berufs wichtig.

Nr. 2 kennt noch eine zweite Variante: die dauernde Gebrauchsunfähigkeit. Sie setzt keinen völligen Funktionsverlust voraus. Es genügt, wenn das Glied so weitgehend unbrauchbar ist, dass die Folge einem Verlust nahekommt. Der 2. Strafsenat ordnet die Zehen eines Fußes jedenfalls in ihrer Gesamtheit als wichtige Glieder ein (BGH 2 StR 99/25).
Nr. 3: Entstellung, Siechtum, Lähmung und geistige Krankheit
Entstellt ist das Opfer, wenn seine äußere Gesamterscheinung verunstaltet ist. Nicht jede Narbe genügt. Erheblich ist die Entstellung nach dem BGH erst, wenn sie in ihren Auswirkungen dem Gewicht der leichtesten Fälle von Nr. 1 und Nr. 2 gleichkommt (BGH, Urt. v. 10.04.2025, 4 StR 495/24). Es kommt darauf an, wie die Umwelt das Opfer wahrnimmt, auch wenn das nur in bestimmten Situationen geschieht, etwa beim Baden. Anerkannt sind nach dieser Entscheidung etwa auffällige Gesichtsnarben und der Verlust mehrerer Schneidezähne.
Die Entstellung muss nicht aus einer Verletzungsnarbe stammen. Das zeigt ein Fall aus der jüngeren Rechtsprechung. Der Täter hatte dem Opfer gegen dessen Willen ein Schimpfwort über die Augenbraue tätowiert. Der BGH bejahte eine erhebliche dauernde Entstellung (BGH 4 StR 495/24).
Siechtum beschreibt der BGH als chronischen Krankheitszustand, der den ganzen Organismus in Mitleidenschaft zieht und zu einem Schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte führt. Unheilbar muss er nicht sein; es genügt, dass eine Besserung nicht abzusehen ist (BGH, Urt. v. 11.05.2023, 4 StR 421/22). Lähmung meint eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, die den Körper insgesamt betrifft. Geistige Krankheit oder Behinderung meint eine dauerhafte Störung der geistigen Fähigkeiten; der BGH hat das etwa bei einer durch die Tat ausgelösten Epilepsie bejaht (BGH, Urt. v. 03.02.2016, 2 StR 159/15).
Dauerhaftigkeit: Was gilt, wenn eine Operation helfen könnte?
„Dauernd“ heißt unbestimmt langwierig. Es zählt die Prognose zum Zeitpunkt des Urteils. Ist eine Heilung oder Wiederherstellung dann konkret absehbar, fehlt die Dauerhaftigkeit. Das kommt dem Täter zugute.
Schwieriger wird es, wenn eine Behandlung möglich wäre, das Opfer sie aber nicht angetreten hat. Der BGH bleibt bei der dauerhaften Folge: Ob das Opfer eine ihm mögliche Behandlung wahrnimmt, ist grundsätzlich unerheblich (BGH, Urt. v. 07.02.2017, 5 StR 483/16). Beim Tätowierungsfall galt das auch für eine mögliche Laserbehandlung, solange sie bis zum Urteil nicht begonnen hatte. Anders liegt es bei einer schon begonnenen, erfolgversprechenden Behandlung. Dann entfällt die Dauerhaftigkeit.
Ein Teil der Literatur stellt auf die Zumutbarkeit ab: Eine zumutbare und bezahlbare Behandlung, die das Opfer ablehnt, soll die Folge nicht dauerhaft machen. Für den BGH spricht: Der Täter steht für das selbst geschaffene Risiko ein. Das Opfer muss sich keinen Eingriffen unterziehen, um ihn zu entlasten.
Tipp
Den Zumutbarkeitsstreit stellst du nur dar, wenn der Sachverhalt eine mögliche, aber abgelehnte oder unbezahlbare Behandlung erwähnt. Sonst reicht ein Satz zur Prognose.
Gefahrzusammenhang und Fahrlässigkeit bei der schweren Körperverletzung
Über die Kausalität hinaus muss sich in der Folge gerade die Gefahr verwirklichen, die der Körperverletzung anhaftet, und dem Täter muss hinsichtlich der Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fallen. Erst beides zusammen rechtfertigt die höhere Strafe.
Spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Körperverletzung und Folge
Der Gefahrzusammenhang, auch Unmittelbarkeitszusammenhang genannt, ist eine gesteigerte Form der objektiven Zurechnung. Er fehlt, wenn die schwere Folge erst durch ein ungewöhnliches Eingreifen Dritter oder durch einen völlig atypischen Verlauf entsteht. Splittert ein Bierglas beim Schlag ins Gesicht und verletzt das Auge, liegt dagegen genau die Gefahr vor, die so ein Schlag mit sich bringt.
Umstritten ist, woran die Gefahr anknüpft. Nach einer Ansicht muss die Folge aus dem Körperverletzungserfolg hervorgehen. Die Rechtsprechung lässt es bei § 227 StGB genügen, dass schon die Körperverletzungshandlung die spezifische Gefahr schafft. Für § 226 StGB wird das Problem vor allem beim erfolgsqualifizierten Versuch praktisch, dazu unten mehr. Den allgemeinen Teil dieses Streits fasst die Wissensseite zur Erfolgsqualifikation zusammen.
Wenigstens Fahrlässigkeit nach § 18 StGB
§ 18 StGB verlangt hinsichtlich der Folge wenigstens Fahrlässigkeit. Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung musst du nicht gesondert begründen. Sie steckt schon in der vorsätzlichen Körperverletzung. Zu prüfen bleibt die objektive Vorhersehbarkeit der schweren Folge, in der Schuld dann die subjektive Vorhersehbarkeit. Wie Sorgfaltspflicht und Vorhersehbarkeit allgemein funktionieren, erklärt der Artikel zur Fahrlässigkeit im Straf- und Zivilrecht.
Vorhersehbar muss die Folge nur in ihren wesentlichen Zügen sein, nicht in jeder Einzelheit. Dass ein Schlag mit einem Glas ins Gesicht ein Auge zerstören kann, liegt nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht fern.
§ 226 Abs. 2 StGB: absichtliche oder wissentliche schwere Körperverletzung
§ 226 Abs. 2 StGB ist erfüllt, wenn der Täter die schwere Folge absichtlich oder wissentlich verursacht. Die Strafe: mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe. Systematisch ist Absatz 2 eine Vorsatzqualifikation zu Absatz 1: Die Folge muss eintreten, und der Vorsatz muss sich in gesteigerter Form auf sie beziehen.
Absicht und Wissentlichkeit bezüglich der Folge
Absicht liegt vor, wenn es dem Täter auf die Folge ankommt, er sie also herbeiführen will (BGH 4 StR 495/24). Das entspricht dem dolus directus 1. Grades. Wissentlich handelt, wer die Folge als sicher voraussieht, auch wenn er sie nicht anstrebt, also mit dolus directus 2. Grades. Hält der Täter die Folge nur für möglich und nimmt sie billigend in Kauf, scheidet Absatz 2 aus, und es bleibt bei Absatz 1.
Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich der schweren Folge schließt einen Tötungsvorsatz nicht aus, nicht einmal eine Tötungsabsicht. Der BGH behandelt beides als alternative Vorsätze: Der Täter will das Opfer töten und rechnet zugleich sicher damit, dass es schwer und dauerhaft geschädigt bleibt, falls es überlebt (BGH 4 StR 421/22).
Tipp
Achte im Sachverhalt auf die Formulierung. „A war klar, dass B das Auge verlieren würde“ spricht für Wissentlichkeit. „A rechnete damit“ spricht eher für bedingten Vorsatz und damit für Absatz 1.
Strafandrohung und minder schwerer Fall nach § 226 Abs. 3 StGB
Absatz 2 hat keine eigene Obergrenze. Es gilt das allgemeine Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren aus § 38 Abs. 2 StGB. Absatz 3 senkt den Strafrahmen in minder schweren Fällen: bei Absatz 1 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei Absatz 2 auf ein bis zehn Jahre.
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Tatbild so weit vom Durchschnitt der vorkommenden Fälle abweicht, dass der Regelstrafrahmen unangemessen wäre. Das Gericht wägt dafür alle Umstände ab, etwa eine Provokation durch das Opfer oder ein Geständnis. Das konkrete Strafmaß legt das Gericht dann innerhalb des gewählten Strafrahmens fest. Wie diese Gesamtwürdigung abläuft, zeigt der Artikel zur Strafzumessung nach § 46 StGB.
Versuchte schwere Körperverletzung
§ 226 StGB ist ein Verbrechen. Sein Versuch ist deshalb nach § 23 Abs. 1 StGB immer strafbar. Bei einer Erfolgsqualifikation gibt es aber zwei Versuchsformen. Halte sie auseinander: Entweder bleibt die schwere Folge aus, oder schon das Grunddelikt ist nur versucht. Die Grundlagen zu Tatentschluss und unmittelbarem Ansetzen erklärt der Artikel zum Versuch nach § 22 StGB.

Versuch der Erfolgsqualifikation: Schuss auf die Fortpflanzungsfähigkeit
Beim Versuch der Erfolgsqualifikation will der Täter die schwere Folge, sie tritt aber nicht ein. Beispiel: A schießt gezielt auf seinen Rivalen R, um ihn zeugungsunfähig zu machen, trifft aber nur das Bein. Die Körperverletzung ist vollendet, die Folge nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB fehlt. A ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach §§ 226 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar, in Tateinheit mit vollendeter gefährlicher Körperverletzung.
Voraussetzung ist ein Tatentschluss, der die schwere Folge wenigstens mit bedingtem Vorsatz umfasst. Fahrlässigkeit kann man nicht versuchen. Wie bei jedem Versuch kommt ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB in Betracht, solange die schwere Folge nicht eingetreten ist. Die Fallgruppen fasst die Wissensseite zum Versuch der Erfolgsqualifikation zusammen.
Erfolgsqualifizierter Versuch: Grunddelikt versucht, Folge eingetreten
Beim erfolgsqualifizierten Versuch ist es umgekehrt. A holt mit der Flasche zum Schlag aus, B weicht aus, stürzt die Treppe hinunter und verliert durch den Aufprall ein Auge. Die Körperverletzung durch A ist nur versucht, die schwere Folge ist eingetreten.

Reicht das für eine versuchte schwere Körperverletzung? Das ist umstritten. Für § 227 StGB lässt der BGH genügen, dass sich die Gefahr der Körperverletzungshandlung im Tod verwirklicht (BGH, Urt. v. 09.10.2002, 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34). Überträgt man diese Handlungslösung auf § 226 StGB, ist der erfolgsqualifizierte Versuch möglich. Ein verbreiteter Teil der Lehre verneint den erfolgsqualifizierten Versuch bei § 226 StGB und stützt sich auf den Wortlaut: § 226 Abs. 1 StGB spricht von der Folge „der Körperverletzung“ und von der „verletzten Person“. Das setze einen eingetretenen Verletzungserfolg voraus, an den die schwere Folge anknüpft.
In der Klausur kannst du beide Ansichten vertreten, wenn du sie begründest. Ich empfehle bei § 226 StGB, den erfolgsqualifizierten Versuch abzulehnen: Der Wortlaut knüpft an „die Körperverletzung“ und an die „verletzte Person“ an, und strafbar bleibt der Täter trotzdem, wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Mehr zu dieser Konstellation, auch zum Rücktritt, steht im Artikel zum erfolgsqualifizierten Versuch.
Schwere Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung: Abgrenzung und Konkurrenzen
Schwere und gefährliche Körperverletzung haben verschiedene Anknüpfungspunkte. § 224 StGB fragt, wie der Täter vorgeht, etwa mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs. § 226 StGB fragt, was am Ende beim Opfer bleibt. Beide können in derselben Tat zusammentreffen. Dann wird die Konkurrenz zum Prüfungspunkt.
Unterschied zwischen § 224 StGB und § 226 StGB
Viele Fälle der gefährlichen Körperverletzung enden ohne bleibende Folge, umgekehrt kann eine schwere Folge auch ohne Werkzeug entstehen. Die gefährliche Körperverletzung ist eine Vorsatzqualifikation: Der Vorsatz des Täters muss das Qualifikationsmerkmal umfassen, also etwa wissen, dass er mit einem gefährlichen Werkzeug zuschlägt. Bei der schweren Körperverletzung nach Absatz 1 genügt Fahrlässigkeit hinsichtlich der Folge. Begeht der Täter die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und verursacht er dabei fahrlässig eine Dauerfolge, sind beide Tatbestände erfüllt. Die Einzelheiten der fünf Varianten stehen auf der Wissensseite zur gefährlichen Körperverletzung nach § 224 I StGB.
| Merkmal | § 224 StGB | § 226 StGB |
|---|---|---|
| Anknüpfung | Begehungsweise | Folge beim Opfer |
| Art | Vorsatzqualifikation | Erfolgsqualifikation (Abs. 1) |
| Subjektiv | Vorsatz auf das Merkmal | Fahrlässigkeit genügt (Abs. 1) |
| Strafrahmen | 6 Monate bis 10 Jahre | 1 bis 10 Jahre |
| Einordnung | Vergehen | Verbrechen |
| Versuch | § 224 Abs. 2 StGB | §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB |
Merken kannst du dir das an der Gefährlichkeit: Bei § 224 StGB muss sie in der Tathandlung liegen, bei § 226 StGB muss sie sich im Ergebnis verwirklicht haben.
Konkurrenzen zu §§ 223, 224, 227 und 212 StGB
§ 223 StGB tritt hinter § 226 StGB zurück, das Grunddelikt ist in der Erfolgsqualifikation enthalten. Offen ist das Verhältnis zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der 1. Strafsenat des BGH ließ die gefährliche Körperverletzung bisher hinter § 226 StGB zurücktreten (Konsumtion). Der 2. Strafsenat will Tateinheit annehmen, weil der Schuldspruch sonst verschweigt, dass ein gefährliches Werkzeug eingesetzt wurde, und hat deshalb beim 1. Strafsenat angefragt, ob dieser an seiner Linie festhält (BGH 2 StR 99/25). Für § 224 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 StGB, also etwa eine Behandlung, die lebensgefährlich ist, nimmt der BGH ohnehin Tateinheit an.

Stirbt das Opfer an der Körperverletzung, kommt die Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht, die auf der Wissensseite zu § 227 I StGB erklärt ist. Wollte der Täter das Opfer töten und überlebt es mit einer schweren Folge, steht das versuchte Tötungsdelikt, meist versuchter Totschlag nach § 212 StGB, in Tateinheit mit § 226 StGB; der Tötungsvorsatz schließt den Körperverletzungsvorsatz ein. Wie du Tateinheit und Gesetzeskonkurrenz im Gutachten darstellst, zeigt der Artikel zu den Konkurrenzen im Strafrecht nach §§ 52, 53 StGB.
Hinweis
Ältere Auflagen einzelner Kommentare (etwa Fischer, 72. Aufl.) nehmen für § 224 Abs. 1 Nr. 2 und § 226 StGB noch Konsumtion an, neuere Auflagen gehen von Tateinheit aus. Seit dem Anfragebeschluss vom 22.10.2025 ist die Frage beim BGH offen. Prüfe vor der Klausur, ob der 1. Strafsenat geantwortet hat.
Für die Konsumtion spricht, dass die schwere Folge die Gefährlichkeit des Werkzeugs bereits ausdrückt. Ich empfehle trotzdem die Tateinheit: Nur so zeigt der Schuldspruch, dass der Täter ein gefährliches Werkzeug eingesetzt hat, und auch der 5. Strafsenat neigt dazu (BGH, Beschl. v. 04.11.2025, 5 StR 499/25).
Klausurfall zur schweren Körperverletzung
Zurück zum Bierglas. Die Lösung zeigt, wie das Schema im Gutachten zum Strafrecht aussieht und wo die Punkte liegen.
Sachverhalt: Der Schlag mit dem Bierglas
A und B streiten in einer Kneipe. A schlägt B ein volles Bierglas ins Gesicht, um ihm einen Denkzettel zu verpassen. Das Glas zerbricht, Glassplitter dringen in das linke Auge. B verliert das Sehvermögen auf diesem Auge vollständig, eine Heilung ist nach Auskunft der Ärzte ausgeschlossen. An eine Verletzung des Auges hat A nicht gedacht. Strafbarkeit des A?

Lösung Teil 1: einfache Körperverletzung durch Misshandlung und Gesundheitsschädigung
Der Schlag ist eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden des B erheblich beeinträchtigt. Die Verletzungen im Gesicht und am Auge sind krankhafte Zustände. A hat B damit körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Damit liegt der objektive Teil des Tatbestandes vor. A wollte B verletzen und handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. § 223 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
Das Bierglas ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, weil es nach seiner konkreten Verwendung, als Schlaggegenstand gegen den Kopf, geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. A wusste, womit er zuschlägt. Damit liegt auch eine gefährliche Körperverletzung vor.
Lösung Teil 2: Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB
B hat das Sehvermögen auf einem Auge verloren; das genügt nach dem Wortlaut. Da eine Heilung ausgeschlossen ist, steht die Folge dauerhaft fest. Der Schlag hat sie verursacht. In der Augenverletzung durch Splitter verwirklicht sich die typische Gefahr eines Glasschlags ins Gesicht, der Gefahrzusammenhang liegt vor. Dass ein zerberstendes Glas ein Auge zerstört, war objektiv vorhersehbar; die Sorgfaltspflichtverletzung liegt im vorsätzlichen Schlag. In der Schuld ist die Folge auch für A persönlich vorhersehbar; Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Erkenntnisfähigkeit fehlen. A ist nach §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.
Absatz 2 scheidet aus. A hat an das Auge nicht gedacht. Ihm fehlen Absicht und sicheres Wissen um die Folge. Im Ergebnis ist A strafbar nach §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; folgt man der bisherigen Linie des 1. Strafsenats, tritt § 224 StGB zurück.
Typische Fehler bei § 226 StGB in der Klausur
An diesen Stellen gehen in der Klausur Punkte verloren:
- Die Erfolgsqualifikation wird wie eine Vorsatzqualifikation geprüft und Vorsatz bezüglich der schweren Folge verlangt, obwohl § 18 StGB Fahrlässigkeit genügen lässt.
- Der Gefahrzusammenhang fehlt im Gutachten, die Prüfung springt von der Kausalität direkt zur Fahrlässigkeit.
- Taubheit auf einem Ohr wird als Verlust des Gehörs eingeordnet.
- Die Dauerhaftigkeit wird verneint, nur weil eine Operation theoretisch möglich wäre.
- § 226 Abs. 2 StGB wird mit „billigend in Kauf genommen“ begründet.
Fazit zur schweren Körperverletzung
§ 226 StGB knüpft an eine vorsätzliche Körperverletzung eine der dauerhaften Folgen aus Absatz 1 und macht die Tat zum Verbrechen. Für Absatz 1 genügt hinsichtlich der Folge Fahrlässigkeit, für Absatz 2 brauchst du Absicht oder Wissentlichkeit. Ob eine Folge dauerhaft ist, entscheidet die Prognose zum Urteilszeitpunkt, und eine nur mögliche Behandlung ändert daran nach dem BGH nichts. Offen bleibt bis zur Antwort des 1. Strafsenats, ob § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB daneben in Tateinheit steht.
Weiterlesen
- Offizialdelikt im Strafrecht: Beispiele & Offizialprinzip: Warum die schwere Körperverletzung ohne Strafantrag verfolgt wird und was § 230 StGB davon ausnimmt.
- Verfolgungsverjährung & Vollstreckungsverjährung, § 78 StGB: Wie sich die Verjährungsfrist aus dem Höchstmaß der Strafdrohung berechnet.
- Kausalität: Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie & Definition: Die Grundlage für Ursachenzusammenhang und objektive Zurechnung, auf der der Gefahrzusammenhang aufbaut.
- Schwerer Raub, § 250 StGB: Schema, Definition & Strafe: Wie die schwere körperliche Misshandlung beim Raub als Qualifikation wirkt.
- Lernplan Nichtvermögensdelikte (PDF, kostenlos): Körperverletzungs-, Tötungs- und Freiheitsdelikte in einem Wochenplan.
- Lernplan Große Übung Strafrecht (PDF, kostenlos): Allgemeiner und Besonderer Teil für die Große Übung strukturiert.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
- Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht
- Jurastudium
- Examensvorbereitung
- juristische Didaktik



