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Üble Nachrede, § 186 StGB: Schema, Definition & Tatbestand

Ein Mann flüstert einer Frau im Flur eines Bürogebäudes etwas ins Ohr, sie blickt ernst und skeptisch zur Seite

Jonas erzählt in der Kaffeeküche zwei Kollegen, ihr gemeinsamer Chef habe Rechnungen gefälscht, um Steuern zu sparen. Er ist fest davon überzeugt. Ob es stimmt, lässt sich nicht klären. Macht er sich strafbar?

Um solche Fälle geht es bei der üblen Nachrede. Nach § 186 StGB macht sich strafbar, wer über einen anderen gegenüber Dritten eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet, die nicht erweislich wahr ist. Die Strafe reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, bei Begehung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts bis zu zwei Jahren.

In der Klausur prüfst du die Norm meist zusammen mit §§ 185 und 187 StGB. Den Ausschlag gibt dort oft schon die Abgrenzung von Tatsache und Meinung.

Auf einen Blick:

  • Prüfungsschema: Tatsache, Bezug auf einen anderen, Behaupten oder Verbreiten gegenüber Dritten, Eignung zur Herabwürdigung, Vorsatz, dann die Nichterweislichkeit der Wahrheit.
  • Die Nichterweislichkeit ist nach herrschender Meinung eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Der Vorsatz muss sie nicht erfassen.
  • Auch ein weitererzähltes Gerücht kann eine Tatsachenbehauptung sein, selbst wenn der Erzähler sich davon distanziert.
  • Verfolgt wird die üble Nachrede grundsätzlich nur auf Strafantrag (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB).
  • Rechtfertigen kann die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB. Sie setzt aber voraus, dass der Täter vorher sorgfältig geprüft hat.
Entscheidungsbaum: Ehrenrührige Tatsache gegenüber Dritten führt bei sicherem Wissen um die Unwahrheit zu § 187 StGB, bei nicht erwiesener Wahrheit zu § 186 StGB
Abb. 1: Fehlt der Beweis der Wahrheit und weiß der Täter nicht sicher um die Unwahrheit, greift § 186 StGB.

Was ist üble Nachrede? Die Definition nach § 186 StGB

Üble Nachrede ist das Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache über eine andere Person gegenüber Dritten, die geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und deren Wahrheit sich nicht beweisen lässt. Geschützt ist die Ehre des Betroffenen. Die Norm steht im Strafgesetzbuch zwischen der Beleidigung und der Verleumdung.

Eine kompakte Fassung der Definition samt Schema findest du auch auf der Wissensseite zur üblen Nachrede nach § 186 StGB.

Der Wortlaut des § 186 StGB

Schlag die Norm kurz auf. Sie besteht aus einem Satz, und jedes Merkmal darin ist ein Prüfungspunkt:

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 186 StGB

„Wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist“ bedeutet, dass schon die Behauptung strafbar ist, deren Wahrheit offenbleibt. Und der zweite Halbsatz enthält keine weitere Tathandlung, sondern einen höheren Strafrahmen für drei Begehungsformen.

Ehre als Rechtsgut: der Zusammenhang mit Beleidigung und Verleumdung

Die Ehre ist nach verbreiteter Definition der Achtungsanspruch, der einer Person wegen ihrer Persönlichkeit und ihres sozialen Verhaltens zukommt. Im Einzelnen ist der Ehrbegriff umstritten. Alle drei Beleidigungsdelikte schützen dieses Rechtsgut, nur auf verschiedenen Wegen. Einen Überblick über die Gruppe gibt die Wissensseite zu den Beleidigungsdelikten.

Die Beleidigung nach § 185 StGB erfasst vor allem Werturteile, also abwertende Meinungen. Die üble Nachrede und die Verleumdung nach § 187 StGB knüpfen dagegen an Tatsachen an. Der Unterschied zwischen den beiden Tatsachendelikten liegt im Wissen des Täters. Bei der Verleumdung muss die Tatsache unwahr sein. Der Täter muss das zudem sicher wissen. Bei der üblen Nachrede reicht es, dass die Wahrheit nicht bewiesen werden kann.

Das BayObLG hat die Trennung zwischen Werturteilen (§ 185 StGB) und Tatsachenbehauptungen (§§ 186, 187 StGB) jüngst noch einmal knapp zusammengefasst. Es leitet daraus ein höheres Risiko von Tatsachenbehauptungen ab: Ob sie weitergegeben werden, hängt weniger von der eigenen Einstellung der Weitergebenden ab. Deshalb verselbständigen sie sich leichter als Werturteile (BayObLG, Urt. v. 06.03.2025, 206 StRR 433/24).

Prüfungsschema der üblen Nachrede, § 186 StGB

Die Tabelle zeigt den Aufbau, wie du ihn im Gutachten verwendest. Die Nichterweislichkeit der Wahrheit steht zweckmäßigerweise hinter dem subjektiven Tatbestand, weil sie als objektive Bedingung der Strafbarkeit nicht vom Vorsatz umfasst sein muss.

SchrittPrüfungspunktKurzinhalt
1Objektiver TatbestandTatsache in Beziehung auf einen anderen, gegenüber Dritten behauptet oder verbreitet, geeignet zum Verächtlichmachen oder Herabwürdigen
2Subjektiver TatbestandVorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale
3Objektive Bedingung der StrafbarkeitNichterweislichkeit der Wahrheit
4Qualifikation (falls einschlägig)öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts; Vorsatz
5Rechtswidrigkeitvor allem § 193 StGB, Wahrnehmung berechtigter Interessen
6Schuldkeine Besonderheiten
7Strafantrag§ 194 StGB, als Strafverfolgungsvoraussetzung am Ende

Ob du die Qualifikation direkt im Tatbestand oder als eigenen Punkt nach dem Grunddelikt prüfst, ist eine Aufbaufrage. Ich empfehle den eigenen Punkt. So bleibt der Grundtatbestand übersichtlich, und du vermeidest einen typischen Aufbaufehler bei der Norm (dazu unten mehr).

Tipp

Der Strafantrag gehört als Strafverfolgungsvoraussetzung ans Ende, hinter die Schuld. Ein Satz genügt, wenn der Sachverhalt den Antrag mitteilt.

Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede im Detail

Tatsache oder Werturteil: wann Kritik ein Werturteil bleibt

Eine Tatsache ist nach herrschender Meinung ein Umstand der Vergangenheit oder Gegenwart, der dem Beweis zugänglich ist. „Der Chef hat Rechnungen gefälscht“ lässt sich überprüfen, durch Belege, Zeugen, Buchhaltung. „Der Chef ist ein mieser Typ“ lässt sich nicht beweisen, das ist ein Werturteil. Auch scharfe Kritik bleibt eine Meinung, solange ihr kein überprüfbarer Kern zugrunde liegt.

Schwierig wird es bei Äußerungen, die beides mischen. Maßgeblich ist der Schwerpunkt der Äußerung im Gesamtkontext. Es zählt, wie ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum sie versteht. Lässt sich der tatsächliche Teil nicht vom wertenden trennen, gilt die Äußerung insgesamt als Meinung. Das soll verhindern, dass die Meinungsfreiheit verkürzt wird (BVerfG, Beschl. v. 04.04.2024, 1 BvR 820/24, Rn. 15 bis 17). Dort hatten die Strafgerichte den Vorwurf der Korruption gegen einen Regierungspräsidenten ohne tragfähige Begründung als Tatsachenbehauptung behandelt.

Wie ernst die Gerichte die Grenze nehmen, zeigt ein älterer Fall. Ein Mann hatte einen Polizisten als „Spanner“ bezeichnet. Er war nach § 186 StGB verurteilt worden. Das Bundesverfassungsgericht hob das auf, weil „Spanner“ eine Bewertung des Beobachteten ist und dem Beweis nicht zugänglich (BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016, 1 BvR 2732/15, Rn. 13). Für Werturteile ohne Tatsachenkern bleibt nur § 185 StGB. Schlussfolgerungen über die Beweggründe oder Absichten eines anderen ordnet der BGH ebenfalls eher als Werturteil ein (BGH, Urt. v. 10.12.2024, VI ZR 230/23, Rn. 26).

In Beziehung auf einen anderen: der Drittbezug

Die Tatsache muss sich auf eine andere Person beziehen, und sie muss gegenüber einem Dritten geäußert werden. Es entsteht eine Dreiecksbeziehung: Täter, Betroffener, Empfänger. Sagt der Täter die ehrenrührige Tatsache nur dem Betroffenen selbst ins Gesicht, fehlt der Dritte, und es bleibt bei § 185 StGB. Ein einziger Zuhörer reicht als Dritter aus.

Behaupten oder Verbreiten: auch Gerüchte zählen

Behaupten heißt, etwas als nach eigener Überzeugung wahr hinzustellen, egal ob der Täter es selbst wahrgenommen oder von anderen gehört hat. Verbreiten heißt, eine fremde Behauptung weiterzugeben. § 186 StGB stellt beides gleich: Ob jemand Urheber oder Verbreiter eines Gerüchts ist, macht für die Strafbarkeit keinen Unterschied. Die Äußerung kann mündlich, schriftlich oder digital erfolgen.

Und wenn jemand vorsichtig formuliert: „Ich habe nur gehört, dass …“? Das hilft nichts. Mit dem Gerücht teilt der Erzähler dessen Inhalt mit. Dieser Inhalt bleibt eine mögliche Tatsachenbehauptung, auch wenn er ausdrücklich als Gerücht gekennzeichnet oder mit einer Distanzierung versehen wird (KG, Beschl. v. 01.07.2024, 10 U 151/22, Rn. 27 bis 30, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Gerade beim Weitertratschen im Büro oder am Gartenzaun liegt deshalb oft ein Verbreiten vor.

Zwei ältere Nachbarinnen unterhalten sich über einen weißen Gartenzaun, eine erzählt mit gesenkter Stimme, die andere hört skeptisch zu
Abb. 2: Am Gartenzaun erzählt eine Nachbarin weiter, was sie über einen anderen gehört hat.

Eignung zum Verächtlichmachen oder Herabwürdigen

Die Tatsache muss geeignet sein, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Typisch sind Vorwürfe strafbaren oder unmoralischen Verhaltens, beruflichen Versagens oder unehrlichen Umgangs mit Geld. Üblich ist dafür der Begriff ehrenrührige Tatsache.

Ob der Dritte der Behauptung glaubt, ist gleichgültig. Es genügt die Eignung, also die Gefahr für den Ruf. Die üble Nachrede ist insoweit ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Eine messbare Rufschädigung muss nicht eintreten.

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bei übler Nachrede

Der Täter braucht Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale: Er muss wissen, dass er eine Tatsache über einen anderen gegenüber Dritten äußert, und die ehrenrührige Bedeutung erkennen. Bedingter Vorsatz genügt. Die allgemeinen Regeln zu den Vorsatzformen nach § 15 StGB und zum bedingten Vorsatz gelten ohne Besonderheit.

Auf die Unwahrheit der Tatsache muss sich der Vorsatz nicht beziehen. Glaubt der Täter an seine Behauptung, handelt er trotzdem vorsätzlich im Sinne des § 186 StGB. Weiß er dagegen sicher, dass sie falsch ist, erfüllt er die Verleumdung nach § 187 StGB, und die ist vorrangig zu prüfen.

Nichterweislichkeit der Wahrheit als objektive Bedingung der Strafbarkeit

Die Nichterweislichkeit der Wahrheit ist nach herrschender Meinung eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Sie muss objektiv vorliegen, der Vorsatz muss sie nicht erfassen. Er trägt das Risiko, dass sich die Tatsache später nicht beweisen lässt.

Wer den Wahrheitsbeweis führen muss

Im Strafprozess klärt das Gericht die Wahrheit von Amts wegen auf. Gelingt der Beweis, dass die Tatsache zutrifft, entfällt die Strafbarkeit nach § 186 StGB. Bleibt die Frage offen, geht das zulasten des Täters. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt für diesen Punkt nicht (strafrecht-online.org, Universität Freiburg, Lösungshinweise Fall 10, S. 2).

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags fassen das so zusammen: Der Äußernde mache sich „auch dann strafbar, wenn er selbst von der Wahrheit der Tatsache überzeugt ist“ (WD 7 - 3000 - 052/22, S. 5). Für die Klausur heißt das: Teilt der Sachverhalt mit, dass sich die Behauptung nicht klären ließ, ist die Bedingung erfüllt.

Skala zur Beweislage bei § 186 StGB: Bleibt die Wahrheit im Prozess offen, ist der Täter strafbar, straflos nur bei erwiesener Wahrheit
Abb. 3: Bleibt die Wahrheit offen, geht das zulasten des Täters.

Der Streit um das Sorgfaltserfordernis

Ganz unumstritten ist das nicht. Ein zunehmender Teil der Literatur verlangt, dass dem Täter eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Ihr Argument: Eine wahre Behauptung verletze den Achtungsanspruch nicht. Das Unrecht liege deshalb in der fahrlässigen Gefährdung fremder Ehre. Hat sich der Täter sorgfältig vergewissert, handle er ohne Unrecht.

Die herrschende Meinung bleibt bei der objektiven Bedingung. Ihr stärkstes Argument liegt im Gesetz selbst: § 186 StGB stellt nur auf die Erweislichkeit ab und verlangt keine Kenntnis. Sachlich spricht für sie der Gedanke, dass niemand eine ehrenrührige Tatsache in die Welt setzen soll, an der er selbst zweifelt. Ich folge in der Klausur der herrschenden Meinung und erwähne die Gegenansicht in zwei Sätzen.

Tipp

Der Streit entscheidet nur dann etwas, wenn der Täter sorgfältig recherchiert hat und trotzdem falsch liegt. Ohne solche Angaben reicht ein kurzer Hinweis. Wie du einen Streit knapp darstellst, zeigt der Beitrag zum Meinungsstreit in Jura.

Der Vorwurf einer Straftat: Wahrheitsbeweis durch Strafurteil, § 190 StGB

Betrifft die Behauptung eine Straftat, regelt § 190 StGB den Beweis. Ist der Betroffene wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden, gilt der Wahrheitsbeweis als erbracht. Wurde er vor der Behauptung rechtskräftig freigesprochen, ist der Wahrheitsbeweis ausgeschlossen. Der Täter kann dann nicht mehr vortragen, der Freigesprochene sei es doch gewesen.

Qualifikation: öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts

Der zweite Halbsatz des § 186 StGB erhöht den Strafrahmen. Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB begangen, droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (WD 7 - 3000 - 052/22, S. 4 f.). Inhalte sind dort solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch ohne Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

Öffentlich ist eine Äußerung, wenn ein größerer, individuell nicht begrenzter Personenkreis sie unmittelbar wahrnehmen kann, dessen Mitglieder nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind. Ob der Ort selbst öffentlich ist, spielt keine Rolle. Ein Plakat auf einer Kundgebung, ein frei zugänglicher Post oder ein Zwischenruf vor Publikum sind die typischen Fälle. Für die Qualifikation brauchst du ebenfalls Vorsatz.

Kundgebung auf einem Marktplatz mit Fachwerkhäusern, eine Rednerin spricht von einer kleinen Bühne, Teilnehmende halten bemalte Plakate ohne Schrift hoch
Abb. 4: Auf einer Kundgebung hören viele Unbekannte mit.

Üble Nachrede gegen Personen des politischen Lebens, § 188 StGB

Richtet sich die üble Nachrede öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person, greift § 188 StGB. Die Tat muss aus Beweggründen begangen sein, die mit der Stellung des Betroffenen im öffentlichen Leben zusammenhängen, und geeignet sein, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Die Strafe beträgt dann Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Seit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BGBl. I 2021, S. 441) stellt § 188 Abs. 1 S. 2 StGB klar, dass das politische Leben bis hin zur kommunalen Ebene reicht. Gemeinderätinnen und Bürgermeister sind damit erfasst. Der Fall des BayObLG drehte sich übrigens um ein Plakat gegen Bundespolitiker auf einer Versammlung gegen die Corona-Maßnahmen. Geprüft wurde § 188 Abs. 1 StGB, der an die Beleidigung anknüpft. Das Gericht grenzte ihn von § 188 Abs. 2 StGB ab, der an die Tatsachendelikte der §§ 186, 187 StGB anknüpft.

Rechtswidrigkeit: Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB

Bei der üblen Nachrede hat § 193 StGB seinen Hauptanwendungsbereich. Äußerungen zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen sind danach nur strafbar, wenn sich die Beleidigung aus der Form der Äußerung oder den Umständen ergibt. Erfasst sind etwa Strafanzeigen und Eingaben an Behörden. Bei einer Warnung an Dritte muss der Äußernde ein eigenes oder ihm nahestehendes Interesse wahrnehmen. Interessen der Allgemeinheit darf dagegen jeder vertreten.

Erkundigungspflicht vor der Äußerung

Auch bei berechtigten Interessen darf der Äußernde nicht leichtfertig vorgehen. Leichtfertig oder wissentlich aufgestellte unrichtige Behauptungen und haltlose Vermutungen rechtfertigt § 193 StGB nicht (Ingelfinger, Grundkurs Strafrecht IV, Universität Heidelberg, § 16, S. 17). Je schwerer der Vorwurf wiegt und je weiter die Äußerung reicht, desto gründlicher muss der Äußernde vorher prüfen.

Für die Presse hat der BGH diese Sorgfalt näher bestimmt. Eine Verdachtsberichterstattung verlangt einen Mindestbestand an Beweistatsachen, darf den Betroffenen nicht vorverurteilen und setzt in der Regel voraus, dass er vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (BGH, Urt. v. 20.06.2023, VI ZR 262/21). Die Entscheidung ist zivilrechtlich. Dass § 193 StGB die gebotene Sorgfalt bei Recherche und Veröffentlichung voraussetzt, hält das OLG Hamburg, Urt. v. 20.06.2023, 7 U 13/22 fest, dort in analoger Anwendung im Zivilrecht.

Eine Frau telefoniert am Schreibtisch und schreibt dabei Notizen in ein Heft, daneben ein aufgeklappter Laptop
Abb. 5: Vor der Veröffentlichung holt eine Journalistin am Telefon die Stellungnahme des Betroffenen ein.

Der Zusammenhang zwischen § 193 StGB und Art. 5 GG

Über § 193 StGB wirkt die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG in das Strafrecht hinein. Bei der Abwägung zählt, wie schwer die Ehre beeinträchtigt wird und welches Gewicht das Anliegen des Äußernden hat. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen liegen außerhalb dessen, was die Meinungsfreiheit schützt. Deshalb kommt § 193 StGB bei der Verleumdung zwar grundsätzlich in Betracht, scheidet aber in aller Regel aus. Mehr zur grundrechtlichen Seite findest du im Beitrag zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.

Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis, § 192 StGB

Selbst eine bewiesene Tatsache kann strafbar bleiben. Nach § 192 StGB schließt der Wahrheitsbeweis die Bestrafung nach § 185 StGB nicht aus, wenn sich die Beleidigung aus der Form der Behauptung oder den Umständen ergibt. Beispiel: Ein Bewohner holt ohne jeden Anlass die längst verbüßte Vorstrafe eines Nachbarn per Aushang im Treppenhaus wieder hervor. Die Tatsache stimmt, trotzdem kommt eine Strafbarkeit nach §§ 185, 192 StGB in Betracht.

Strafe, Strafantrag und Verjährung bei übler Nachrede

Welche Strafe droht bei übler Nachrede?

Ist üble Nachrede strafbar? Ja, als Vergehen. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. In der Qualifikation steigt der Rahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei § 188 Abs. 2 StGB auf drei Monate bis fünf Jahre. Die konkrete Strafe bemisst das Gericht nach den allgemeinen Regeln der Strafzumessung nach § 46 StGB.

Balkendiagramm: Üble Nachrede nach § 186 StGB wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft, qualifiziert mit bis zu zwei Jahren, nach § 188 Abs. 2 StGB mit drei Monaten bis fünf Jahren
Abb. 6: Für üble Nachrede drohen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe, qualifiziert bis zu zwei Jahre.

Strafantrag, Strafanzeige und Privatklage

Die üble Nachrede wird nach § 194 Abs. 1 S. 1 StGB nur auf Antrag verfolgt. Grundsätzlich ist sie ein absolutes Antragsdelikt. Ohne Strafantrag kann die Tat nicht verfolgt werden, auch nicht bei öffentlichem Interesse. Ausnahmen enthält § 194 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB. Taten nach § 188 StGB etwa können bei besonderem öffentlichem Interesse auch von Amts wegen verfolgt werden. Das gilt nur, solange der Verletzte nicht widerspricht. Den Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag erklärt die Wissensseite zu Strafanzeige und Strafantrag.

Hinzu kommt eine prozessuale Besonderheit. Die üble Nachrede ist ein Privatklagedelikt nach § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft erhebt die öffentliche Klage nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Fehlt es daran, kann der Verletzte selbst als Privatkläger vorgehen (mehr auf der Wissensseite zur Privatklage).

Wann die üble Nachrede verjährt

Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem Höchstmaß der angedrohten Strafe (§ 78 Abs. 3 StGB). Für den Grundtatbestand mit bis zu einem Jahr gelten drei Jahre (Nr. 5). Für die qualifizierte Tat mit bis zu zwei Jahren gelten fünf Jahre (Nr. 4). Der Grund: § 78 Abs. 4 StGB blendet nur Schärfungen des Allgemeinen Teils und besonders oder minder schwere Fälle aus. Eine tatbestandliche Qualifikation zählt mit. Für Presseinhaltsdelikte gelten nach den Landespressegesetzen deutlich kürzere Fristen, in der Regel sechs Monate. Die allgemeinen Regeln erklärt der Beitrag zur Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB.

Üble Nachrede, Beleidigung und Verleumdung: der Unterschied

Die drei Delikte unterscheiden sich in drei Fragen: Was wird geäußert, gegenüber wem, und was weiß der Täter über die Wahrheit? Die Tabelle stellt das nebeneinander.

Merkmal§ 185 StGB§ 186 StGB§ 187 StGB
ÄußerungWerturteil; Tatsache nur gegenüber dem BetroffenenTatsacheunwahre Tatsache
AdressatBetroffener oder DritterDritterDritter
Wahrheitbei Werturteilen ohne Bedeutungnicht erweislich wahrunwahr
Wissen des TätersVorsatzVorsatz, Unwahrheit egalwider besseres Wissen
Höchststrafe1 Jahr, qualifiziert 21 Jahr, qualifiziert 22 Jahre, qualifiziert 5

Die Verleumdung schützt mit der Kreditgefährdung zusätzlich das wirtschaftliche Vertrauen in eine Person, die üble Nachrede kennt dieses Merkmal nicht. Im Gutachten prüfst du bei Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten zuerst § 187 StGB, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte für sicheres Wissen gibt. Erst danach folgt § 186 StGB. Liegt eine Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten vor, verdrängt § 186 StGB den § 185 StGB als spezielleres Delikt. Richtet sich die Äußerung zugleich an den Betroffenen oder kommt eine selbstständige Formalbeleidigung hinzu, stehen beide in Tateinheit.

Beispiele für üble Nachrede aus dem Alltag

Zwei Alltagsfälle zeigen, wie die Merkmale zusammenspielen. Danach klärt ein Abschnitt die Begriffe Rufmord und Rufschädigung.

Der Vorwurf in der WhatsApp-Gruppe

In der Elterngruppe einer Grundschulklasse schreibt ein Vater, der Trainer des örtlichen Fußballvereins habe Geld aus der Mannschaftskasse genommen. Das ist eine Tatsache. Ob Geld fehlt und wer es genommen hat, lässt sich klären. Die Nachricht erreicht viele Dritte, und der Vorwurf eines Diebstahls oder einer Unterschlagung ist ehrenrührig. Lässt sich nicht erweisen, dass die Vorwürfe zutreffen, liegt eine üble Nachrede vor.

Eine Mutter liest im Wohnzimmer mit ernstem Blick eine Nachricht auf dem Smartphone, neben ihr sitzt ihre Tochter
Abb. 7: Eine Mutter liest den Vorwurf gegen den Trainer in der Elterngruppe.

Offener ist die Frage nach der Qualifikation. Eine Gruppe aus Eltern, die sich über die Klasse kennen, ist durch eine persönliche Beziehung verbunden, das spricht gegen „öffentlich“. Auch das Verbreiten eines Inhalts im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass der Inhalt einem größeren, für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht werden soll. Die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte genügt nur, wenn der Täter mit einer Weiterleitung an einen solchen Personenkreis rechnet. Bei einer Gruppe bekannter Eltern begründest du deshalb am Sachverhalt, ob mit einer Weiterleitung zu rechnen war.

Bewertung auf einer Plattform wie kununu

Auf Bewertungsplattformen für Arbeitgeber stehen Tatsachen und Meinungen oft im selben Text. „Das Betriebsklima ist schlecht“ ist ein Werturteil. „Der Geschäftsführer zahlt die Gehälter seit Monaten verspätet“ ist eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheit sich überprüfen lässt. Kann die Bewertung von allen Nutzern der Plattform ohne Weiteres abgerufen werden, ist die Äußerung öffentlich.

Zerlege die Bewertung deshalb in ihre Aussagen. Nur die Tatsachenbehauptungen mit ehrenrührigem Gehalt gehören zu § 186 StGB, die bewertenden Teile prüfst du an § 185 StGB und am Maßstab der Meinungsfreiheit.

Rufmord und Rufschädigung: was strafrechtlich dahintersteckt

Rufmord und Rufschädigung sind Begriffe der Alltagssprache. Kein Straftatbestand trägt diesen Namen. Gemeint ist meist ein Verhalten, das unter die Beleidigungsdelikte fällt: Ehrenrührige Tatsachen, deren Wahrheit offenbleibt, erfasst § 186 StGB, bewusst unwahre Tatsachen erfasst § 187 StGB. Geht es um den geschäftlichen Ruf eines Unternehmens oder einer Person, etwa um Behauptungen über Zahlungsfähigkeit oder Geschäftsgebaren, kommt die Kreditgefährdung in § 187 StGB in Betracht. Sie setzt Wissen um die Unwahrheit voraus. Zivilrechtlich hilft § 824 BGB, für den schon fahrlässige Unkenntnis genügt.

Klausurfall: Mitarbeiter verbreitet ein Gerücht über den Arbeitgeber

Sachverhalt: Jonas arbeitet in der Baufirma von Lutz Berger. In der Kaffeeküche erzählt er den Kollegen Aylin und Tim, Berger habe Rechnungen gefälscht, um Steuern zu sparen. Das wisse er von der Buchhalterin. Jonas hält die Geschichte für wahr, nachgeprüft hat er sie nicht. Die Ermittlungen können die Frage nicht klären. Berger stellt fristgerecht Strafantrag. Strafbarkeit des Jonas?

In einer Büro-Kaffeeküche erzählt ein Mann mit Kaffeetasse zwei Kollegen etwas, die Kollegin wirkt überrascht, der ältere Kollege skeptisch
Abb. 8: In der Kaffeeküche erzählt Jonas seinen Kollegen vom Vorwurf gegen den Chef.

Verleumdung, § 187 StGB: Jonas müsste wider besseres Wissen gehandelt haben. Er hält die Geschichte aber für wahr. § 187 StGB scheidet aus.

Üble Nachrede, § 186 StGB: Die Fälschung von Rechnungen ist ein beweisbarer Vorgang der Vergangenheit, also eine Tatsache. Sie betrifft Berger, einen anderen, und Jonas äußert sie gegenüber Aylin und Tim, also gegenüber Dritten. Er stellt die Geschichte als wahr hin, obwohl er sie nur von der Buchhalterin kennt, und behauptet sie damit. Ordnet man das als bloßes Weitergeben ein, liegt jedenfalls ein Verbreiten vor. Der Vorwurf einer Straftat ist geeignet, Berger verächtlich zu machen. Jonas weiß, was er sagt und welche Wirkung es hat, er handelt vorsätzlich.

Die Wahrheit ist nicht erwiesen. Dass Jonas an die Geschichte glaubt, ändert nach herrschender Meinung nichts, weil die Nichterweislichkeit eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist. Selbst nach der Gegenansicht wäre Jonas strafbar: Er hat eine schwere Beschuldigung ungeprüft weitergetragen und damit sorgfaltswidrig gehandelt. Der Streit kann dahinstehen.

Zwei Kollegen in einer Kaffeeküche sind kein größerer, unbestimmter Personenkreis. Die Qualifikation scheidet aus. § 193 StGB rechtfertigt Jonas nicht. Ein Gespräch in der Pause dient keinem berechtigten Interesse, anders als etwa ein Hinweis an die Steuerbehörde oder eine Strafanzeige. Zudem hat Jonas die Geschichte nicht nachgeprüft. Schuld liegt vor, der Strafantrag ist gestellt. Ergebnis: Jonas hat sich nach § 186 StGB strafbar gemacht. Den Aufbau mit mehreren Delikten sortierst du nach den Regeln der Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.

Typische Fehler bei § 186 StGB in der Klausur

Kritik und Werturteile als Tatsache werten

Die erste Fehlerquelle ist die Einordnung als Tatsache. Begriffe wie „Betrüger“ oder „Spanner“ enthalten oft nur eine Bewertung. Prüfe immer, ob ein Beweis überhaupt möglich wäre und wie das Durchschnittspublikum die Äußerung versteht. Nach dem KG, Beschl. v. 30.04.2012, (4) 161 Ss 80/12 (104/12) (Rn. 9) fallen allgemein gehaltene Werturteile nur unter § 185 StGB. Die Annahme einer Tatsache muss zudem begründet werden. Das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.08.2023, 3 ORs 11/23 ordnete den Vorwurf einer „Unrechtsvereinbarung“ als Werturteil ein.

Die Nichterweislichkeit in den Vorsatz ziehen

Prüfst du die Nichterweislichkeit im subjektiven Tatbestand, verlangst du einen Vorsatz, den das Gesetz nicht verlangt. Die Nichterweislichkeit gehört in einen eigenen Prüfungspunkt hinter den Vorsatz.

Die Qualifikation als zweite Tatvariante prüfen

Die Begehungsformen des zweiten Halbsatzes, also öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts, erhöhen nur den Strafrahmen und gehören in die Qualifikation. Den Drittbezug setzen sie voraus: Eine öffentliche Äußerung erreicht immer Dritte.

Hinweis

Verwechselst du Grunddelikt und Qualifikation, prüfst du bei einer öffentlichen Äußerung nur den Rahmen bis zu einem Jahr und übersiehst bei § 188 StGB womöglich die Mindeststrafe von drei Monaten.

Den Strafantrag übersehen

Der Strafantrag ist bei der üblen Nachrede eine echte Strafverfolgungsvoraussetzung und gehört ans Ende des Gutachtens. Worin sich ein Antragsdelikt vom Offizialdelikt unterscheidet, erklärt ein eigener Beitrag.

Rechtliche Maßnahmen: wie Betroffene auf üble Nachrede reagieren und vorgehen

Bevor Betroffene rechtliche Schritte einleiten, sichern sie am besten Beweise, etwa Screenshots mit Datum oder die Namen von Zeugen. Juristisch gibt es zwei Wege, die sich ergänzen: den strafrechtlichen über Strafanzeige und Strafantrag und den zivilrechtlichen über Unterlassung und Widerruf. In der Klausur taucht § 186 StGB im Zivilrecht vor allem als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB auf.

Schnell handeln: die Frist für den Strafantrag

Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden (§ 77b Abs. 1 StGB). Nach § 77b Abs. 2 StGB beginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Nach Ablauf der Frist ist die strafrechtliche Verfolgung ausgeschlossen; die zivilrechtlichen Ansprüche bleiben davon unberührt.

Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen

Die Strafanzeige ist die bloße Mitteilung eines Verdachts, der Strafantrag das ausdrückliche Verlangen nach Strafverfolgung. Beides lässt sich verbinden. Für die Erstattung einer Strafanzeige sieht das Gesetz keine eigene Frist vor, die Verfolgungsverjährung setzt aber eine zeitliche Grenze. Um ein Strafverfahren einzuleiten, genügt die Anzeige; verfolgt wird die üble Nachrede aber nur mit Strafantrag. Der Strafantrag kann bei Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht angebracht werden (§ 158 Abs. 1 StPO). Bei Antragsdelikten müssen die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein (§ 158 Abs. 2 StPO). Ob die Staatsanwaltschaft dann Anklage erhebt oder auf den Privatklageweg verweist, hängt vom öffentlichen Interesse ab.

Hinweis

Seit dem 17.07.2024 verlangt § 158 Abs. 2 StPO für den Strafantrag keine Schriftform mehr (Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BGBl. 2024 I Nr. 234; BGH, Beschl. v. 21.08.2024, 3 StR 97/24, Rn. 5). Ältere Lehrbücher nennen noch Schriftform oder Protokoll.

Unterlassung, Widerruf und Schutz der Reputation im Zivilrecht

Zivilrechtlich kann der Betroffene Unterlassung analog § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 BGB verlangen. Wirkt die Beeinträchtigung fort, kommt Widerruf hinzu. Schadensersatz läuft über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB und damit über das Deliktsrecht. Die Beweisregel des § 186 StGB wird dabei in den Zivilprozess übertragen: Der Äußernde muss die Wahrheit seiner Behauptung beweisen (OLG Köln, Urt. v. 13.06.2024, 15 U 70/23).

In der Praxis steht am Anfang oft eine Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darin verpflichtet sich der Verfasser, für jede Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen; die Vertragsstrafe sichert die Einhaltung der Erklärung ab. Eilt es, kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht. Eine Geldentschädigung gibt es nur bei schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die sich nicht anders befriedigend ausgleichen lassen. Betroffene lassen sich im Einzelfall von einem Rechtsanwalt beraten, häufig von einem Fachanwalt für Strafrecht oder für Urheber- und Medienrecht. Bei Bewertungen im Netz lohnt es sich außerdem, die Plattform zu kontaktieren und die Löschung der Tatsachenbehauptung zu verlangen.

Fazit

Nach § 186 StGB strafbar ist, wer gegenüber Dritten eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet, deren Wahrheit sich nicht erweisen lässt, auch wenn er sie für wahr hält. In der Klausur entscheiden drei Punkte: die Einordnung als Tatsache, die Nichterweislichkeit als objektive Bedingung der Strafbarkeit und die Rechtfertigung nach § 193 StGB.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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