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Unterschlagung, § 246 StGB: Schema, Beispiele & Strafe

Ein Mann übergibt einem anderen neben einem roten Sportwagen auf dem Hof einer Autovermietung den Fahrzeugschlüssel

Ein Vermittler soll geleaste Luxusautos eines Unternehmers für kurze Zeit weitervermieten. Als der Unternehmer nach einem Audi R8 fragt, zeigt ihm ein Komplize des Vermittlers den Wagen per Videocall. Wochen später hat ein Dritter das Auto mit einem fingierten Kaufvertrag auf sich umgemeldet. Hat der Vermittler es unterschlagen?

Eine Unterschlagung nach § 246 StGB begeht, wer sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Eine Wegnahme braucht es nicht. Oft hat der Täter die Sache schon in der Hand. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei anvertrauten Sachen bis zu fünf Jahren.

In der Klausur prüfst du die Unterschlagung erst nach dem Diebstahl. Zum Schwerpunkt wird sie, sobald Mieter, Leasingnehmer, Finder oder Angestellte eine Sache behalten. Und seit zwei Strafsenate des BGH 2023 und 2024 unterschiedlich beantwortet haben, was „zueignen“ heißt, ist das zentrale Merkmal wieder umstritten.

Auf einen Blick:

  • Schema: fremde bewegliche Sache, Zueignung, Vorsatz und Rechtswidrigkeit der Zueignung; § 246 Abs. 2 StGB als Qualifikation dahinter.
  • Trennlinie zum Diebstahl ist der Gewahrsamsbruch: Ohne Wegnahme bleibt nur die Unterschlagung.
  • Streit um die Zueignung: Der 4. Strafsenat lässt eine erkennbare Manifestation des Zueignungswillens genügen, der 6. Strafsenat verlangt einen Zueignungserfolg.
  • Anvertraute Sachen wie Mietwagen, Leasingfahrzeuge oder Reparaturgeräte führen zur veruntreuenden Unterschlagung.
  • Hinter Raub, Betrug und jedem anderen schwerer bestraften Delikt tritt § 246 StGB zurück.
  • Grundsätzlich Offizialdelikt; einen Strafantrag braucht es nur in den Fällen der §§ 247, 248a StGB (Angehörige und häusliche Gemeinschaft; geringwertige Sachen, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht). Die Verjährung beträgt fünf Jahre.
Geschäftsmann im Büro sieht im Videocall auf seinem Smartphone einen roten Sportwagen in einer Halle
Abb. 1: Per Videocall lässt sich der Unternehmer zeigen, dass der geleaste Wagen noch da ist.

Unterschlagung im Strafrecht: Was regelt § 246 StGB?

§ 246 StGB bestraft die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache. Anders als beim Diebstahl nach § 242 StGB muss der Täter die Sache nicht wegnehmen. Erfasst ist vor allem, wer eine fremde Sache schon besitzt, gefunden oder geliehen hat und sich dann wie ihr Eigentümer aufführt. Die Unterschlagung ist ein Vergehen und schützt, wie der Diebstahl, das Eigentum. Ein Vermögensdelikt im engeren Sinn ist sie damit nicht, auch wenn sie im Studium unter den Vermögensdelikten läuft.

Diebstahl und Unterschlagung sind im selben Abschnitt des StGB geregelt; welche Delikte dort noch zusammengehören, zeigt der Überblick über Diebstahl und ähnliche Delikte. Beide sind Eigentumsdelikte. Ein Vermögensschaden des Eigentümers ist keine Voraussetzung; strafbar ist, dass sich jemand seine Stellung als Eigentümer anmaßt. Die kompakte Definition samt Kurzschema findest du auf der Wissensseite zur Unterschlagung nach § 246 I StGB; hier geht es um Anwendung, Streitstände und Fälle.

Wortlaut von § 246 StGB

Die Norm hat drei Absätze. Schlag sie kurz auf, bevor du weiterliest:

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 246 StGB

Absatz 1 enthält den Grundtatbestand, also die einfache Unterschlagung, und am Ende die Subsidiaritätsklausel. Absatz 2 ist eine Qualifikation für anvertraute Sachen. Absatz 3 stellt den Versuch unter Strafe, was bei einem Vergehen nur gilt, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet (§ 23 Abs. 1 StGB).

Unterschlagung als Auffangtatbestand

Bis 1998 erfasste § 246 StGB nur Sachen, die der Täter „in Besitz oder Gewahrsam“ hatte. Das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 hat diese Einschränkung gestrichen und die Drittzueignung („sich oder einem Dritten“) aufgenommen. Seitdem ist die Unterschlagung der Auffangtatbestand für jede rechtswidrige Zueignung, die nicht schon ein schwereres Delikt erfüllt.

Für die Prüfung heißt das: Gewahrsam des Täters ist kein Merkmal mehr. Die Frage nach dem Gewahrsam stellt sich nur noch bei der Abgrenzung zum Diebstahl. Der weite Tatbestand hat übrigens eine Folge. Weil fast nur noch das Merkmal „zueignet“ übrig ist, entscheidet dessen Auslegung über die Reichweite der ganzen Norm. Darüber streiten die BGH-Senate.

Hinweis

Vor der Reform von 1998 war „Besitz oder Gewahrsam des Täters“ ein Tatbestandsmerkmal. Heute ist es keines mehr und gehört nicht ins Schema.

Unterschlagung Schema: Prüfungsschema zu § 246 StGB

Das Prüfungsschema der Unterschlagung folgt dem dreistufigen Aufbau aus Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Im objektiven Tatbestand stehen das Tatobjekt und die Zueignung, im subjektiven Tatbestand der Vorsatz. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist ein eigenes Tatbestandsmerkmal. Die veruntreuende Unterschlagung prüfst du als Vorsatzqualifikation direkt im Anschluss an den Grundtatbestand.

Diesen Aufbau kannst du in der Klausur übernehmen:

PrüfungspunktInhalt
I. 1. a) Tatobjektfremde bewegliche Sache
I. 1. b) TathandlungZueignung an sich oder einen Dritten: Zueignungswille (Enteignung und Aneignung) und seine Betätigung nach außen
I. 1. c) Rechtswidrigkeit der Zueignungkein fälliger, einredefreier Anspruch auf genau diese Sache
I. 2. Subjektiver TatbestandVorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale, dolus eventualis genügt
I. 3. Qualifikation, § 246 Abs. 2 StGBSache dem Täter anvertraut und Vorsatz darauf
II. Rechtswidrigkeitallgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuldallgemeine Regeln
IV. SonstigesStrafantrag nach § 247 oder § 248a StGB, Subsidiarität
Prüfungsschema: Unterschlagung nach § 246 StGB mit Tatbestand, Qualifikation nach Abs. 2 bis fünf Jahre, Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafantrag
Abb. 2: Prüfungsschema der Unterschlagung nach § 246 StGB

Objektiver Tatbestand der Unterschlagung

Tatobjekt ist eine fremde bewegliche Sache. Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Das Strafrecht bestimmt den Begriff eigenständig; im Ergebnis deckt er sich weitgehend mit dem Sachbegriff aus § 90 BGB. Tiere sind trotz § 90a BGB Sachen im strafrechtlichen Sinn. Beweglich ist alles, was sich tatsächlich fortschaffen lässt. Fremd ist die Sache, wenn sie zumindest auch einem anderen gehört; das richtet sich nach Zivilrecht.

Gerade die Fremdheit bringt in Unterschlagungsfällen das Zivilrecht in die Strafrechtsklausur. Der Käufer einer Sache unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB wird erst mit der letzten Rate Eigentümer. Für ihn ist die Sache fremd. Dasselbe gilt für den Schuldner, der seine Maschine der Bank im Wege der Sicherungsübereignung nach §§ 929, 930 BGB übertragen hat und sie weiter benutzt.

Die Tathandlung ist die Zueignung. Auf ihr liegt der Schwerpunkt der Prüfung; sie bekommt unten einen eigenen Abschnitt. Hinzu kommt die Rechtswidrigkeit der Zueignung. Sie fehlt, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung gerade dieser Sache hat. Die Prüfung folgt hier denselben Regeln wie beim Diebstahl.

Subjektiver Tatbestand und Rechtswidrigkeit der Zueignung

Der Täter muss vorsätzlich handeln. Bedingter Vorsatz reicht. Darin unterscheidet sich die Unterschlagung vom Diebstahl: Beim Diebstahl braucht es Zueignungsabsicht, bei der Unterschlagung nur einen Zueignungswillen. Eine fahrlässige Unterschlagung gibt es nicht, weil § 15 StGB Fahrlässigkeit nur bei ausdrücklicher Anordnung bestraft. Mehr zu den Vorsatzformen erklärt der Beitrag zum Vorsatz im Strafrecht nach § 15 StGB.

Der Vorsatz muss sich auch auf die Rechtswidrigkeit der Zueignung beziehen. Glaubt der Täter irrig, er habe einen fälligen, einredefreien Anspruch auf genau diese Sache, liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB vor, und der Vorsatz entfällt. Ähnlich liegt es, wenn T eine geliehene Kamera behält, weil er glaubt, der Freund habe sie ihm inzwischen geschenkt: Er hält sie für seine eigene, irrt also über die Fremdheit, und auch dann entfällt der Vorsatz.

Den Zueignungswillen prüfst du ausnahmsweise schon im objektiven Tatbestand. Der Grund ist praktisch: Ob sich ein Zueignungswille nach außen zeigt, lässt sich nicht feststellen, ohne zu sagen, welcher Wille gemeint ist. Im subjektiven Tatbestand schreibst du dazu dann nichts mehr.

Tipp

Bau den Obersatz so: „Indem T die Uhr bei einem Händler zum Verkauf anbot, könnte er sich wegen Unterschlagung gemäß § 246 StGB strafbar gemacht haben.“ Die konkrete Handlung gehört in den Obersatz, weil an ihr die Zueignung hängt.

Fremde bewegliche Sache: Ist Geld ein taugliches Tatobjekt?

Bargeld ist eine Sache. Fremde Scheine oder Münzen lassen sich also unterschlagen. Buchgeld dagegen ist keine Sache, sondern eine Forderung gegen die Bank. Bekommst du versehentlich 500 Euro überwiesen und gibst sie aus, scheidet § 246 StGB schon mangels Tatobjekt aus. Ob dann ein anderes Delikt in Betracht kommt, ist eine eigene Frage; eine Unterschlagung ist es nicht.

Beim Bargeld stellt sich die Frage der Fremdheit. Gibt der Arbeitgeber dem Angestellten Geld für einen Einkauf, bleibt er Eigentümer der Scheine. Das Geld ist dem Angestellten fremd und zu einem bestimmten Zweck anvertraut. Gibt er es für sich aus, liegt eine veruntreuende Unterschlagung vor.

Zueignung bei der Unterschlagung: Manifestation oder Zueignungserfolg?

Zueignung im Sinne des § 246 StGB bedeutet, dass sich der Täter die Sache oder den in ihr verkörperten Wert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt und den Eigentümer auf Dauer verdrängt. Beim Diebstahl genügt die Absicht dazu, bei der Unterschlagung muss die Zueignung tatsächlich stattfinden. Ob dafür ein nach außen erkennbares Verhalten reicht oder ein echter Zueignungserfolg nötig ist, beantworten zwei Strafsenate des BGH seit 2023 unterschiedlich.

Zueignungswille: Enteignung und Aneignung

Der Zueignungswille besteht aus zwei Teilen. Der Enteignungswille ist darauf gerichtet, dem Eigentümer die Sache dauerhaft zu entziehen. Der Aneignungswille zielt darauf, die Sache zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Beides muss zusammenkommen. Fehlt der Enteignungswille, scheidet die Zueignung aus.

Ein Beispiel aus dem Hotel: Ein Gast nimmt wegen des einsetzenden Regens einen fremden Schirm aus dem Foyer mit. Er will ihn nach dem Spaziergang zurückstellen. Das ist eine straflose Gebrauchsanmaßung, weil ihm der Enteignungswille fehlt. Am Abend gefällt ihm der Schirm so gut, dass er ihn in den Koffer packt und mit nach Hause nimmt. Jetzt eignet er sich die Sache zu.

Hotelgast in gelber Regenjacke zieht im Foyer einen grünen Regenschirm aus dem Schirmständer, draußen regnet es
Abb. 3: Solange der Gast den Schirm zurückbringen will, eignet er ihn sich nicht zu.

Ein Diebstahl ist das nicht mehr: Den Schirm hatte der Gast schon in seinem Gewahrsam, als er sich zum Behalten entschloss. Für die spätere Zueignung bleibt nur § 246 StGB. Das Unrecht der Unterschlagung besteht darin, dass jemand eine Sache plötzlich als eigene behandelt, obwohl er sie berechtigt oder straflos in Händen hat. Für solche Fälle ist die Norm gemacht.

Enge und weite Manifestationstheorie

Weil sich ein Wille nicht beobachten lässt, verlangt die herrschende Auffassung, dass er sich nach außen zeigt. Die Rechtsprechung verwendet dafür eine Formel, die seit Jahrzehnten im Kern unverändert ist: Der Täter muss ein Verhalten an den Tag legen, das den sicheren Schluss zulässt, er wolle die Sache unter Ausschluss des Eigentümers seinem Vermögen einverleiben. Über das Wort „sicher“ wird aber gestritten.

AnsichtWas genügtBeispiel Fundbörse
Weite Manifestationstheoriejedes Verhalten, das bei Würdigung aller Umstände, auch solcher außerhalb des Tatgeschehens wie eines späteren Geständnisses, auf den Zueignungswillen schließen lässtEinstecken genügt, wenn T später gesteht, er habe die Börse behalten wollen
Enge Manifestationstheorienur ein Verhalten, das schon objektiv eindeutig als Zueignung erscheintEinstecken genügt nicht, auch ein ehrlicher Finder steckt die Börse ein
Zueignungserfolg (6. Strafsenat)tatsächliche Einverleibung und dauerhafter Ausschluss des Eigentümerserst Ausgeben des Geldes, Verkauf oder Verbergen der Börse

Die weite Theorie war bisher die Linie des BGH. Die enge Theorie wird vor allem in der Kommentarliteratur vertreten, etwa bei Lackner/Kühl/Heger und Schönke/Schröder. Ihr Argument: Ein Verhalten, das auch ein ehrlicher Mensch zeigen würde, beweist nichts, und Umstände außerhalb des Tatgeschehens dürfen bei der Bewertung nicht mitzählen.

Tipp

Kommen beide Manifestationstheorien zum selben Ergebnis, etwa weil T die Sache schon verkauft hat, reicht ein Satz zur Zueignung. Ausführlich wird es nur, wenn das Verhalten mehrdeutig ist: Einstecken, Behalten, Schweigen auf Nachfrage.

Der Streit im BGH: 6. Strafsenat gegen 4. Strafsenat

Mit Beschluss vom 29. November 2023 ist der 6. Strafsenat von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen (BGH, Beschl. v. 29.11.2023, 6 StR 191/23). Ein insolventer Unternehmer hatte einen sicherungsübereigneten Tieflader nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einfach behalten. Er informierte weder den Insolvenzverwalter noch bot er die Herausgabe an. Erst knapp ein Jahr später konnte die Sicherungsnehmerin das Fahrzeug sicherstellen lassen.

Der Senat verlangt für § 246 StGB einen Zueignungserfolg: Der Täter muss sich die Sache wenigstens vorübergehend einverleiben und den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung ausschließen. Eine bloße Manifestation genügt nach seiner Ansicht nicht, sie kann aber ein gewichtiges Beweisanzeichen für den Vorsatz sein. Seine Gründe:

  • Der Wortlaut „zueignet“ beschreibt einen Erfolg, keine Willensäußerung.
  • Seit der Reform von 1998 ist der Tatbestand so weit, dass er ohne Erfolgselement auch Fälle ohne jede Gefahr für das Eigentum erfassen würde.
  • Nur mit einem Erfolgselement lässt sich die Vollendung vom Versuch nach § 246 Abs. 3 StGB sauber trennen.

Im Fall des Tiefladers fehlte es deshalb an einer Zueignung: Das bloße Unterlassen der Rückgabe beeinträchtigt die Eigentümerbefugnisse nicht weiter als die vertragsgemäße Überlassung zuvor. Anders liegt es, wenn der Täter die Sache verbirgt, verkauft oder so gebraucht, dass sie erheblich an Wert verliert. Weil auch nach der bisherigen Linie kein Manifestationsakt festgestellt war, hat der Senat kein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 S. 1 GVG eingeleitet; seine Ausführungen sind nicht tragend. Er hob die Verurteilung insoweit auf und verwies die Sache zurück.

Der 4. Strafsenat hat sich wenige Monate später ausdrücklich dagegen gestellt (BGH, Beschl. v. 13.03.2024, 4 StR 442/23). Das ist der Fall der Luxusautos aus der Einleitung. Der Senat bleibt bei der Manifestation, hob die Verurteilung des Vermittlers in drei Fällen aber trotzdem auf. Dass der Vermittler der „letzte rekonstruierbare Besitzer“ der Autos war, zeigt noch keine Zueignungshandlung. Der Videocall half auch nicht weiter: Spielt der Täter dem Berechtigten eine vertragsgemäße Verwendung vor, stellt er gerade keine eigentümerähnliche Herrschaft nach außen her. Die spätere Ummeldung durch den Dritten änderte daran nichts: Eine Verbindung zwischen dem Vermittler und der Weitergabe an diesen Dritten hatte das Landgericht nicht festgestellt.

Skala: Beim Verkaufsangebot ohne Verkauf ist die Unterschlagung nach der Manifestationstheorie wohl vollendet, nach dem 6. Strafsenat wohl nur versucht
Abb. 4: Ab wann die Unterschlagung vollendet ist, nach Manifestationstheorie und Zueignungserfolg

Für die Klausur empfehle ich, mit der ständigen Rechtsprechung von der Manifestation auszugehen und die Erfolgslösung als Gegenposition zu nennen, sobald es darauf ankommt. Das ist an zwei Stellen der Fall: beim bloßen Behalten einer Sache und bei der Frage, ob die Tat vollendet oder nur versucht ist. Verkauft der Täter die Sache, versteckt er sie oder gebraucht er sie unter erheblichem Wertverlust, ist die Tat nach beiden Ansichten in aller Regel vollendet.

Drittzueignung

Seit 1998 reicht es, wenn der Täter die Sache einem Dritten zueignet. Eine Unterschlagung liegt also auch vor, wenn der Täter nichts für sich behalten will. Ein Lagerverwalter, der eingelagerte Ware seines Arbeitgebers an einen Bekannten verschenkt, verwirklicht § 246 StGB genauso wie einer, der sie für sich nach Hause trägt.

In der Klausur benennst du, wem die Sache zugeführt werden soll. Eine Drittzueignung setzt voraus, dass der Dritte die Sache seinem Vermögen einverleiben soll. Eine fremde Sache, die der Täter bloß wegwirft oder zerstört, eignet er niemandem zu; dann bleibt eine Sachbeschädigung zu prüfen.

Veruntreuende Unterschlagung, § 246 Abs. 2 StGB

Die veruntreuende Unterschlagung ist eine Qualifikation des § 246 Abs. 1 StGB. Sie liegt vor, wenn die unterschlagene Sache dem Täter anvertraut war. Der Strafrahmen steigt von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe, weil der Täter zusätzlich ein Vertrauen missbraucht. Typische Fälle sind Mietwagen, Leasingfahrzeuge, Sachen unter Eigentumsvorbehalt und zur Reparatur übergebene Geräte.

Wann ist eine Sache dem Täter anvertraut?

Anvertraut ist eine Sache, wenn der Täter den Gewahrsam mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zurückzugeben oder nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Ein Handwerker bekommt einen Laptop zur Reparatur und muss ihn danach zurückgeben; damit ist ihm die Sache anvertraut. Verkauft er den Laptop, bleibt es nicht bei der einfachen Unterschlagung.

Gleiches gilt für Geld, das jemandem für einen bestimmten Zweck übergeben wird: Die Kassenwartin eines Vereins sammelt Bargeld für die Saisonfeier ein und bezahlt davon eigene Rechnungen. Sie unterschlägt Geld, das ihr anvertraut ist. Prüfe dabei immer zuerst die Fremdheit. Nur wenn der Verein Eigentümer der Scheine geblieben ist, kommt § 246 StGB überhaupt in Betracht.

Das Anvertrautsein ist nach überwiegender Ansicht ein besonderes persönliches Merkmal. Für einen Gehilfen oder Anstifter, dem die Sache nicht selbst anvertraut ist, richtet sich die Strafe deshalb nach § 28 Abs. 2 StGB nur nach § 246 Abs. 1 StGB. Wie diese Tatbestandsverschiebung funktioniert, zeigt der Beitrag zu den besonderen persönlichen Merkmalen nach § 28 StGB.

Mietwagen, Leasing und Sicherungsübereignung

Praktisch betrifft die veruntreuende Unterschlagung vor allem Fahrzeuge und Sicherungsgut. Der Mieter eines Mietwagens, der Leasingnehmer und der Sicherungsgeber haben die Sache mit einer Rückgabepflicht in Händen. Sie ist ihnen anvertraut. Die eigentliche Schwierigkeit liegt bei der Zueignung. Ein säumiger Mieter begeht eine Unterschlagung in der Regel nicht schon dadurch, dass er die Mietzeit überschreitet. Unterschlagen kann der Täter eine Sache erst, wenn er mehr tut als sie zu behalten.

Die beiden BGH-Beschlüsse geben dafür brauchbare Fallgruppen. Das bloße Nichtzurückgeben genügt nach beiden Auffassungen nicht. Ein Verkauf, ein Verbergen der Sache oder ein Gebrauch mit erheblichem Wertverlust genügt nach dem 6. Strafsenat und kann auch nach der bisherigen Rechtsprechung genügen. Dazwischen liegt der Streitbereich, etwa ein Verkaufsangebot, das noch nicht zum Verkauf geführt hat.

Unterschlagung, Veruntreuung oder Untreue?

„Veruntreuung“ ist kein eigener Straftatbestand. Umgangssprachlich meint das Wort meist die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB, manchmal auch die Untreue nach § 266 StGB. Juristisch sind das zwei verschiedene Delikte.

Die Untreue nach § 266 I StGB schützt das Vermögen und setzt eine Vermögensbetreuungspflicht voraus, also eine Pflicht von einigem Gewicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Ein Mieter hat in Bezug auf die Mietsache keine solche Pflicht, ein GmbH-Geschäftsführer gegenüber der GmbH schon. Die Unterschlagung erfasst dafür nur Sachen, die Untreue jeden Vermögenswert, auch Buchgeld auf einem Konto.

Fundunterschlagung: Wann ist der Finder strafbar?

Eine Sache, die außerhalb fremder Herrschaftsbereiche verloren geht, etwa auf der Straße, hat keinen Gewahrsamsinhaber mehr. Hebt jemand sie auf, bricht er deshalb keinen Gewahrsam und begeht keinen Diebstahl. Strafbar wird der Finder wegen Unterschlagung, sobald er sich die Fundsache zueignet, etwa indem er gefundenes Geld ausgibt. Bis dahin muss er den Fund anzeigen (§ 965 BGB), die Sache verwahren (§ 966 BGB) und sie auf Anordnung der Behörde abliefern (§ 967 BGB).

Fundsache behalten: Wann wird der Finder zum Täter?

Stell dir vor, du findest auf dem Gehweg eine Geldbörse mit 80 Euro und einem Personalausweis. Zivilrechtlich bist du Finder: Nach § 965 BGB musst du den Fund unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten anzeigen; kennst du niemanden davon, der zuständigen Behörde, in der Regel dem Fundbüro. Der Eigentümer kann die Börse gemäß § 985 BGB herausverlangen (zum Herausgabeanspruch des Eigentümers gibt es einen eigenen Beitrag); ehrlichen Findern steht nach § 971 BGB ein Finderlohn zu.

Hand hebt eine braune Geldbörse vom herbstlichen Gehweg auf, im Hintergrund unscharfe Passanten
Abb. 5: Beim Aufheben einer verlorenen Geldbörse wird kein Gewahrsam gebrochen.

Das Fundrecht der §§ 965 ff. BGB regelt also, was der Finder tun muss. Strafrechtlich bleibt bloßes Einstecken mehrdeutig. Auch der ehrliche Finder nimmt die Börse an sich, um sie abzugeben. Eindeutig wird es, wenn der Finder das Geld herausnimmt und ausgibt; dann ist die Unterschlagung nach jeder der drei Ansichten aus dem Abschnitt zur Zueignung vollendet. Leugnet er auf Nachfrage des Verlierers, die Börse zu haben, genügt das nach der Manifestationstheorie ebenfalls.

Vorsicht bei Sachen, die nur liegen gelassen wurden. Nimmt jemand im Supermarkt eine an der Kasse vergessene Handtasche mit, nimmt er sie aus fremdem Gewahrsam: An vergessenen Sachen behält die Kundin ihren Gewahrsam, und an Sachen, die in seinen Räumen liegen bleiben, hat der Marktinhaber zumindest Mitgewahrsam. Das ist ein Diebstahl, keine Fundunterschlagung. Wie der Gewahrsam in solchen Herrschaftsbereichen verteilt ist, erklärt der Beitrag zu Gewahrsam und Gewahrsamsenklave.

Unterschlagung von Geld

Bei gefundenem Bargeld ist die Zueignung leicht zu erkennen, sobald der Finder es ausgibt oder auf sein Konto einzahlt. Kleine Beträge ändern daran nichts. Bei Funden bis zehn Euro entfällt zwar die Anzeige an die Behörde (§ 965 Abs. 2 S. 2 BGB), das Geld bleibt aber fremd.

Bei solchen Kleinbeträgen wird der Finder sechs Monate nach dem Fund Eigentümer. Voraussetzung ist, dass ihm bis dahin kein Empfangsberechtigter bekannt geworden ist und er den Fund auf Nachfrage nicht verheimlicht hat (§ 973 Abs. 2 BGB). Gibt er das Geld vorher aus, kommt eine Unterschlagung geringwertiger Sachen in Betracht. Sie wird nach § 248a StGB grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt.

Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung

Der Unterschied zum Diebstahl liegt in der Wegnahme: Die Unterschlagung setzt keine voraus. Beim Diebstahl bricht der Täter fremden Gewahrsam und begründet neuen, bei der Unterschlagung hat er die Sache schon oder sie ist gewahrsamslos. Hinzu kommen der subjektive Tatbestand und der Strafrahmen. Im Gegensatz zum Diebstahl, der Zueignungsabsicht verlangt und mit bis zu fünf Jahren bestraft wird, genügt bei der einfachen Unterschlagung Vorsatz, und die Höchststrafe liegt bei drei Jahren.

MerkmalDiebstahl, § 242 StGBUnterschlagung, § 246 StGB
TathandlungWegnahmeZueignung
Gewahrsamsbrucherforderlichnicht erforderlich
SubjektivVorsatz und ZueignungsabsichtVorsatz, dolus eventualis genügt
Vollendungmit neuem Gewahrsammit der Zueignung
Strafrahmenbis fünf Jahrebis drei Jahre, anvertraut bis fünf
Regelbeispiele§ 243 StGBkeine
Verhältnisverdrängt § 246 StGBsubsidiär

Gewahrsamsbruch als Trennlinie

In der Klausur prüfst du immer zuerst den Diebstahl nach § 242 StGB und erst danach die Unterschlagung. Der Grund ist die Subsidiarität: Liegt ein Diebstahl vor, tritt § 246 StGB zurück, und du musst ihn nur noch in einem Satz erwähnen. Ausführlich wird die Unterschlagung, wenn der Diebstahl an der Wegnahme scheitert.

Daran scheitert er in drei Gruppen von Fällen. Der Täter hat die Sache mit Willen des Berechtigten im Alleingewahrsam (Mieter, Entleiher, Verwahrer). Die Sache ist gewahrsamslos (verlorene Sachen). Oder der Täter entschließt sich erst zur Zueignung, nachdem er die Sache straflos an sich gebracht hat, wie der Hotelgast mit dem Schirm. Wo genau die Abgrenzung zur Täuschung verläuft, zeigt die Wissensseite zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug.

Gut zeigt sich die Trennlinie bei der Unterschlagung am Arbeitsplatz. Nimmt eine Angestellte Geld aus der Kasse, hängt am Gewahrsam, ob es sich um einen Diebstahl oder um eine Unterschlagung handelt. Führt sie die Kasse allein, rechnet selbst ab und haftet für Fehlbeträge, hat sie in aller Regel Alleingewahrsam: Dann bleibt nur die (veruntreuende) Unterschlagung. Hat der Chef Mitgewahrsam, bricht sie fremden Gewahrsam und begeht einen Diebstahl.

Entscheidungsbaum: Gewahrsamsbruch führt zu § 242 StGB, die Zueignung einer schon gehaltenen Sache zu § 246 StGB
Abb. 6: Diebstahl oder Unterschlagung? Die Abgrenzung läuft über den Gewahrsamsbruch.

Zueignungsabsicht beim Diebstahl, Zueignungswille bei der Unterschlagung

Beim Diebstahl genügt es, dass der Täter die Zueignung beabsichtigt; ob sie gelingt, ist für die Vollendung egal. Bei der Unterschlagung ist es umgekehrt: Die Zueignung ist objektives Tatbestandsmerkmal und muss stattfinden, subjektiv reicht dafür bedingter Vorsatz. Der 6. Strafsenat beschreibt das so: Der Begriff der Zueignung ist bei beiden Delikten derselbe, bei der Unterschlagung muss er nur in die Tat umgesetzt sein.

Daraus folgt ein Prüfungshandgriff. Die Definitionen von Enteignung und Aneignung kannst du aus dem Diebstahl übernehmen. Was sich ändert, ist der Prüfungsort: beim Diebstahl im subjektiven Tatbestand, bei der Unterschlagung im objektiven.

Konkurrenzen: Unterschlagung neben Diebstahl, Raub und Betrug

Die Unterschlagung tritt nach der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB zurück, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Das betrifft vor allem Diebstahl, Raub, räuberische Erpressung und Betrug. Maßgeblich ist, ob das andere Delikt abstrakt mit höherer Strafe bedroht ist; nach der höheren Strafe im Einzelfall fragt die Klausel nicht. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Klausel umfassend, also auch gegenüber Delikten, die keine Zueignungsdelikte sind und ein anderes Rechtsgut schützen.

Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB

Grundlegend ist ein Urteil des 1. Strafsenats (BGH, Urt. v. 06.02.2002, 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243). Die Klausel greift danach nicht nur gegenüber Delikten mit gleicher Angriffsrichtung. Der 2. Strafsenat ließ die Unterschlagung sogar hinter einer Vergewaltigung und einer gefährlichen Körperverletzung zurücktreten (BGH, Beschl. v. 16.01.2018, 2 StR 527/17).

Wie das in einem Raubfall aussieht, zeigt ein neuerer Beschluss des 4. Strafsenats (BGH, Beschl. v. 14.01.2025, 4 StR 444/24). Der Angeklagte ließ sich ein Smartphone zur Benutzung als Taschenlampe geben, steckte es ein und verlangte unter Vorhalt eines Messers Bargeld für die Rückgabe. Als klar war, dass es kein Geld gab, forderte er die PIN, um das Handy verkaufen zu können. Darin sah das Landgericht eine Unterschlagung. Der BGH strich sie aus dem Schuldspruch, weil die tateinheitlich begangene versuchte besonders schwere räuberische Erpressung schwerer bestraft ist.

Nachts auf einer Wohnstraße leuchtet ein junger Mann mit der Taschenlampe eines Smartphones auf den Gehweg, eine Frau steht daneben
Abb. 7: Das Smartphone wird zunächst nur als Taschenlampe ausgeliehen.

Ganz folgenlos bleibt die zurückgetretene Unterschlagung aber nicht. Das Gericht darf sie bei der Strafzumessung zulasten des Täters berücksichtigen; so hält es der BGH auch im Verhältnis zum Betrug. Zur Gesetzeskonkurrenz allgemein gibt es eine eigene Wissensseite zu Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion, zu Tateinheit und Tatmehrheit den Beitrag zu § 52 StGB und § 53 StGB.

Wiederholte Zueignung: keine zweite Unterschlagung

Ein Dieb verschenkt die gestohlene Uhr ein halbes Jahr später an seine Freundin. Begeht er damit eine zweite, eigenständige Unterschlagung? Die sogenannte Konkurrenzlösung bejaht den Tatbestand und lässt die Unterschlagung als mitbestrafte Nachtat (Konsumtion) zurücktreten. Dagegen spricht ein handfestes Argument: Jede neue Verfügung wäre eine neue Tat, und die Verjährung finge immer wieder von vorn an.

Der Große Senat für Strafsachen hat sich für die Tatbestandslösung entschieden (BGH, Beschl. v. 07.12.1959, GSSt 1/59, BGHSt 14, 38): Eine Sache, die sich der Täter schon durch Diebstahl oder Betrug zugeeignet hat, kann er sich nicht erneut zueignen. Das spätere Verschenken nutzt nur die schon bestehende Herrschaft aus. Der 1. Strafsenat hat bestätigt, dass dies auch für mehrere Unterschlagungen gilt, nicht aber, wenn sich die spätere Zueignung gegen einen neuen Eigentümer richtet (BGH, Beschl. v. 13.01.2022, 1 StR 292/21). Für die Freundin stellt sich dann eher die Frage nach einer Hehlerei nach § 259 StGB.

Versuch der Unterschlagung, § 246 Abs. 3 StGB

Der Versuch ist nach § 246 Abs. 3 StGB strafbar. Nach der Manifestationstheorie bleibt dafür wenig Raum, weil die Tat schon mit dem erkennbaren Zueignungsakt vollendet ist. Praktisch wird der Versuch vor allem beim Irrtum über die Fremdheit: Der Käufer, der eine Sache unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft und nicht weiß, dass seine letzte Rate schon verbucht ist, verkauft eine eigene Sache. Er begeht einen untauglichen Versuch nach § 23 StGB.

Folgt man dem 6. Strafsenat, wächst der Anwendungsbereich des Versuchs; ein bloßes Verkaufsangebot wäre dann wohl nur ein Versuch (Abb. 4). Das Prüfungsschema für den versuchten Tatbestand mit Tatentschluss und unmittelbarem Ansetzen findest du im Beitrag zum Versuch nach § 22 StGB.

Strafmaß der Unterschlagung: Welche Strafe droht wegen Unterschlagung?

Der Strafrahmen der einfachen Unterschlagung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, für die veruntreuende Unterschlagung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Unterschlagung wird grundsätzlich von Amts wegen verfolgt und verjährt nach fünf Jahren.

DeliktStrafrahmenVerjährung
§ 246 Abs. 1 StGBGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahrefünf Jahre
§ 246 Abs. 2 StGBGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahrefünf Jahre
zum Vergleich § 242 StGBGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahrefünf Jahre

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach § 246 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

Die Untergrenze ergibt sich aus dem Allgemeinen Teil: Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Monat (§ 38 Abs. 2 StGB), die Geldstrafe mindestens fünf Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB). Weil das Mindestmaß unter einem Jahr liegt, ist die Unterschlagung ein Vergehen und kein Verbrechen. Die Einordnung erklärt der Beitrag zu Verbrechen und Vergehen nach § 12 StGB.

Welche Strafe im Einzelfall verhängt wird, entscheidet die Strafzumessung. Den Ausschlag geben unter anderem der Wert der Sache, eine Wiedergutmachung und Vorstrafen. Eine mildere Strafe für geringwertige Sachen sieht das Gesetz nicht vor; § 248a StGB ändert nur die Verfolgbarkeit.

Strafantrag: Wann ist die Unterschlagung ein Antragsdelikt?

Die Unterschlagung ist grundsätzlich ein Offizialdelikt: Die Staatsanwaltschaft ermittelt, sobald sie davon erfährt, auch gegen den Willen des Geschädigten. Zwei Ausnahmen machen sie zum Antragsdelikt.

  • § 247 StGB: Ist ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (absolutes Antragsdelikt).
  • § 248a StGB: Die Unterschlagung geringwertiger Sachen wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse (relatives Antragsdelikt). Im Falle der Unterschlagung geringwertiger Sachen ist das besondere öffentliche Interesse damit der Hebel, über den die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag ermitteln kann. Was als geringwertige Sache gilt, sagt das Gesetz nicht; die Wertgrenze bestimmt die Rechtsprechung.

Für den Antrag gilt die Frist von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB). Den Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag nach § 158 StPO erklärt ein eigener Beitrag.

Vorwurf der Unterschlagung: Einstellung des Verfahrens

Ein Verfahren wegen einer Unterschlagung muss nicht mit einem Urteil enden. Beim Vorwurf einer Unterschlagung kann die Staatsanwaltschaft, wie bei jedem Vergehen, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen wie eine Geldzahlung oder Schadenswiedergutmachung (§ 153a StPO). Für die Einstellung gegen Auflagen braucht sie grundsätzlich die Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten; die des Gerichts entfällt bei Auflagen nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 StPO, wenn das Vergehen nicht mit erhöhter Mindeststrafe bedroht ist und die Folgen gering sind (§ 153a Abs. 1 S. 7 i. V. m. § 153 Abs. 1 S. 2 StPO).

Wird jemandem eine Unterschlagung vorgeworfen, helfen zwei Regeln der StPO. Folgt auf die Anzeige eine Ladung zur Vernehmung bei der Polizei, muss der Beschuldigte dort nicht erscheinen, zur Staatsanwaltschaft schon (§ 163a Abs. 3 StPO). Und Akteneinsicht bekommt im Ermittlungsverfahren vor allem ein Strafverteidiger (§ 147 StPO); deshalb ist es sinnvoll, sich vor einer Aussage von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Verjährung beim Vorwurf der Unterschlagung

Die Verfolgungsverjährung beträgt für beide Absätze fünf Jahre, weil das Höchstmaß der Strafe mehr als ein Jahr und höchstens fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Sie beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB). Wie Ruhen und Unterbrechung den Lauf verschieben, zeigt der Beitrag zur Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB.

Klausurfall: Strafbarkeit wegen Unterschlagung prüfen

Der folgende Fall verbindet die Abgrenzung zum Diebstahl, den Streit um die Zueignung und die Qualifikation. Er ist bewusst so gebaut, dass die beiden BGH-Linien zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Sachverhalt

M mietet bei der Autovermietung V für drei Tage einen Kleinwagen, Rückgabe am Freitag. M behält den Wagen danach, fährt gelegentlich damit zur Arbeit und reagiert nicht auf Anrufe der V. Das Auto steht vor seiner Wohnung, deren Adresse V aus dem Mietvertrag kennt. Zwei Wochen später stellt M den Wagen auf einem Online-Portal für 6.000 Euro als „privat zu verkaufen“ ein. Bevor sich ein Interessent meldet, stellt die Polizei das Auto sicher.

Laptop am Fenster zeigt eine Online-Kleinanzeige für einen blauen Kleinwagen, der draußen vor einem Wohnhaus parkt
Abb. 8: M hat den Wagen online inseriert, er parkt weiter vor seiner Wohnung.

Bearbeitervermerk: Zu prüfen ist die Strafbarkeit des M nach §§ 242, 246 StGB. Erforderliche Strafanträge sind gestellt.

Lösung im Gutachtenstil

A. Diebstahl, § 242 Abs. 1 StGB. M könnte sich wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er den Wagen nach Ablauf der Mietzeit behielt. Der Wagen ist für M eine fremde bewegliche Sache. Er müsste ihn aber weggenommen haben. M hatte schon seit der Übergabe Alleingewahrsam, und zwar mit Willen der V. Einen fremden Gewahrsam hat er nicht gebrochen. Ein Diebstahl scheidet aus.

B. Veruntreuende Unterschlagung, § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB. M könnte sich wegen veruntreuender Unterschlagung strafbar gemacht haben, indem er den Wagen auf dem Online-Portal zum Verkauf anbot.

1. Der Wagen ist eine fremde bewegliche Sache, Eigentümerin ist V.

2. M müsste sich den Wagen zugeeignet haben. Die Nichtrückgabe und das gelegentliche Fahren reichen dafür nicht. So verhält sich auch ein säumiger Mieter, der das Auto später zurückbringen will, und ein erheblicher Wertverlust ist mit ein paar Fahrten zur Arbeit nicht verbunden. Anders das Inserat: Damit bietet M das Auto im eigenen Namen zum Kauf an und tritt nach außen als Eigentümer auf. Nach der Manifestationstheorie, der die Rechtsprechung folgt, dürfte schon dieses Verkaufsangebot für die Zueignung genügen.

Der 6. Strafsenat verlangt dagegen einen Zueignungserfolg. Das Inserat hat die Befugnisse der V noch nicht weiter beeinträchtigt als das bloße Behalten: Verkauft ist nichts, versteckt ist der Wagen auch nicht, er steht an einer Adresse, die V kennt. Nach dieser Ansicht dürfte nur eine versuchte Unterschlagung vorliegen (§§ 246 Abs. 3, 22 StGB).

Die Ansichten führen zu verschiedenen Ergebnissen, der Streit ist zu entscheiden. Für den Zueignungserfolg sprechen der Wortlaut „zueignet“ und die klarere Grenze zum Versuch. Für die Manifestation spricht, dass sie seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung ist, an der der 4. Strafsenat ausdrücklich festhält. Ein öffentliches Kaufangebot verdrängt den Eigentümer aus Sicht jedes Beobachters bereits. Hier wird der Manifestationstheorie gefolgt; eine Zueignung liegt vor.

3. Einen Anspruch auf Übereignung hatte M nicht, die Zueignung war rechtswidrig. M handelte vorsätzlich, auch bezüglich der Rechtswidrigkeit.

4. Der Wagen war M anvertraut: Er hatte den Gewahrsam aufgrund des Mietvertrags mit der Pflicht erlangt, ihn am Freitag zurückzugeben. Auch das wusste er. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Ein schwerer bestraftes Delikt, hinter das § 246 StGB zurücktreten könnte, ist nach dem Bearbeitervermerk nicht zu prüfen.

Ergebnis: M ist strafbar wegen veruntreuender Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB. Folgt man dem 6. Strafsenat, bliebe es wohl bei einer versuchten veruntreuenden Unterschlagung.

Tipp

Das Lösungsmuster mit Obersatz, Definition, Subsumtion und Ergebnis kannst du an diesem Fall üben. Wie du die Sätze formulierst und wo der Urteilsstil reicht, zeigt der Beitrag zum Gutachtenstil mit Formulierungen und Beispielen.

Typische Fehler beim Tatbestand der Unterschlagung

Diese Fehler solltest du bei § 246 StGB vermeiden:

  • Beim Mieter, Entleiher oder Finder einen Diebstahl bejahen, obwohl gar kein fremder Gewahrsam gebrochen wurde.
  • Eine Zueignungsabsicht prüfen; die Unterschlagung verlangt eine tatsächliche Zueignung und nur Vorsatz.
  • Das bloße Behalten nach Vertragsende schon als Zueignung werten.
  • „Besitz oder Gewahrsam des Täters“ als Merkmal prüfen, das seit 1998 nicht mehr im Gesetz steht.
  • Die Rechtswidrigkeit der Zueignung übergehen.
  • § 246 StGB neben Raub oder Betrug verurteilen, statt ihn hinter der Subsidiaritätsklausel zurücktreten zu lassen.
  • Buchgeld als Sache behandeln.

Fazit zur Unterschlagung nach § 246 StGB

Die Unterschlagung erfasst die Zueignung einer fremden beweglichen Sache ohne Wegnahme. In der Klausur prüfst du sie nach dem Diebstahl und lässt sie hinter jedem schwerer bestraften Delikt derselben Tat zurücktreten. Ihr Kern ist die Zueignung. Bloßes Behalten genügt nicht, Verkauf und Verbergen genügen in aller Regel. Beim Verkaufsangebot ohne Verkauf führt der Streit zwischen dem 4. und dem 6. Strafsenat zu verschiedenen Ergebnissen. Dort lohnt eine kurze Stellungnahme.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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