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Gefahrtragung im Kaufrecht: Wer trägt die Gefahr?

Gefahrtragung im Kaufrecht: Wer trägt die Gefahr?
Frieder Hammer

Im Kaufrecht ist die Gefahrtragung entscheidend für die Frage, wer das Risiko eines zufälligen Untergangs der Kaufsache trägt – der Verkäufer oder der Käufer? Die Antwort darauf hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs ab. Dieser Beitrag erläutert die gesetzlichen Regelungen zur Preisgefahr, den Zeitpunkt des Gefahrübergangs sowie die Ausnahmen.

Gefahrtragung und Preisgefahr

Die Gefahrtragung bezieht sich auf die sogenannte Preisgefahr, also die Frage, wer den Kaufpreis zahlen muss, wenn die Kaufsache vor ihrer Übergabe oder während des Transports zerstört wird oder untergeht.

Regelung des Gefahrübergangs

Gemäß §§ 446, 447 BGB gilt Folgendes:

1. Gefahrübergang bei Übergabe (§ 446 BGB):

  • Vor Übergabe der Kaufsache trägt der Verkäufer die Gefahr.
  • Mit der Übergabe geht die Gefahr auf den Käufer über.

Beispiel: Wird die Kaufsache nach der Übergabe zufällig zerstört, bleibt der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

2. Gefahrübergang beim Versendungskauf (§ 447 BGB):

Beim Versendungskauf geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über.

Beispiel: Wenn die Kaufsache während des Transports beschädigt wird, trägt der Käufer das Risiko.

Ausnahmen vom Gefahrübergang

1. Käufer verantwortlich für Unmöglichkeit (§ 326 Abs. 2 BGB):

Ist der Käufer für die Unmöglichkeit der Übereignung verantwortlich (z. B. weil er die Annahme verweigert), trägt er die Gefahr, obwohl die Übergabe nicht erfolgt ist.

2. Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 2, 3 Satz 2 BGB):

Beim Verbrauchsgüterkauf, also beim Kauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, gelten besondere Schutzvorschriften:

  • Die Gefahr geht erst mit der tatsächlichen Übergabe auf den Käufer über.
  • Wird die Kaufsache während des Transports beschädigt, bleibt das Risiko beim Verkäufer, solange der Käufer keine eigene Transportperson beauftragt hat.

3. Erfüllungsgehilfe des Verkäufers (§ 278 BGB):

Ist der Spediteur oder Frachtführer ein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, wird ein Vertretenmüssen gemäß § 278 Satz 1 Alt. 2 BGB dem Verkäufer zugerechnet. In diesem Fall trägt der Verkäufer weiterhin die Gefahr.

Beispiel: Der Verkäufer beauftragt einen Spediteur, der die Kaufsache beschädigt. Hier bleibt der Verkäufer verantwortlich.

Fazit

Die Frage der Gefahrtragung im Kaufrecht hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs ab. Grundsätzlich gilt:

  • Vor Übergabe trägt der Verkäufer die Gefahr.
  • Nach Übergabe oder Auslieferung an den Spediteur trägt der Käufer die Gefahr.

Ausnahmen gelten insbesondere im Verbrauchsgüterkauf und bei spezifischen Verantwortlichkeiten des Verkäufers. Mit einem klaren Verständnis dieser Regeln bist du bestens gerüstet, um entsprechende Fälle im Studium oder in der Praxis zu lösen.

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