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Wie prüft man § 985 BGB? Alles über die Vindikation

Wie prüft man § 985 BGB? Alles über die Vindikation
Frieder Hammer

Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, auch Vindikation genannt, ist ein Grundpfeiler des deutschen Sachenrechts. Er erlaubt dem Eigentümer, von einem Besitzer die Herausgabe einer Sache zu verlangen, sofern dieser kein Recht zum Besitz hat. In diesem Beitrag erfährst du alles über die Prüfung von § 985 BGB, typische Probleme und wie du mit Jurahilfe.de optimal vorbereitet bist.

1. Was ist die Vindikation nach § 985 BGB?

Die Vindikation ist ein dinglicher Herausgabeanspruch, der unabhängig von vertraglichen Beziehungen besteht. Sie ist zentral für das Sachenrecht, da sie den Schutz des Eigentums sicherstellt.

Rechtsgrundlage:
„Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.“

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2. Prüfungsschema für § 985 BGB

Die Prüfung gliedert sich in drei Schritte:

a) Eigentum des Anspruchstellers

Der Anspruchsteller muss Eigentümer der Sache sein – und zwar zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens.

  • Nachweis des Eigentums:
    • Eigentumserwerb nach §§ 929 ff. BGB.
    • § 1006 BGB: Vermutung des Eigentums zugunsten des Besitzers, wenn keine anderen Beweise vorliegen.
  • Besonderheit: Miteigentum (§§ 1008 ff. BGB) und Gesamthandseigentum (z. B. Erbengemeinschaft) sind ebenfalls möglich.

b) Besitz des Anspruchsgegners

Der Anspruchsgegner muss unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer der Sache sein (§ 854 BGB).

  • Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB):
    • Der Eigentümer kann in bestimmten Fällen auch die Herausgabe von einem mittelbaren Besitzer verlangen, etwa im „Kegelbahnfall“.

c) Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)

Der Anspruchsgegner darf kein Recht zum Besitz haben.

  • Prüfung:
    • Eigenes Besitzrecht (§ 986 Abs. 1 Alt. 1): z. B. Miet- oder Pachtvertrag.
    • Abgeleitetes Besitzrecht (§ 986 Abs. 1 Alt. 2): z. B. aus einer durchgehenden Besitzkette.

Einwendung: Das Recht zum Besitz wird von Amts wegen berücksichtigt.

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3. Rechtsfolgen: Herausgabe und Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)

Besteht der Anspruch nach § 985 BGB, ist der Besitzer zur Herausgabe der Sache verpflichtet. Daneben können weitere Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB) entstehen:

  • Nutzungsersatz (§ 987 BGB): Für gezogene Nutzungen (z. B. Mieteinnahmen).
  • Schadensersatz (§ 989 BGB): Für Schäden, die der Besitzer an der Sache verursacht hat.
  • Verwendungsersatz (§ 994 ff. BGB): Für notwendige oder nützliche Verwendungen auf die Sache.

4. Häufige Probleme bei der Prüfung von § 985 BGB

a) Konkurrenz zu anderen Herausgabeansprüchen

Ein Herausgabeanspruch kann auch aus Vertrag (§ 546 BGB), verbotener Eigenmacht (§ 861 BGB) oder Finderrecht (§ 1007 BGB) entstehen.

Vorrangregel: In der Regel bestehen diese Ansprüche nebeneinander, es sei denn, das Gesetz schließt sie ausdrücklich aus (z. B. § 993 Abs. 1 BGB).

b) Besonderheiten bei Bargeld

Bargeld ist grundsätzlich vindizierbar, solange es identifizierbar ist. Wird es jedoch mit anderem Geld vermischt, greifen die Regeln zur Vermengung (§§ 948, 947 BGB).

c) Recht zum Besitz bei Abtretung (§ 986 Abs. 2 BGB)

Das Recht zum Besitz kann auch gegen einen neuen Eigentümer geltend gemacht werden, wenn die Sache durch Abtretung (§§ 929 Satz 1, 931 BGB) oder Besitzkonstitut (§§ 929 Satz 1, 930 BGB) übertragen wurde.

5. Wie hilft dir Jurahilfe.de bei der Prüfung von § 985 BGB?

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Fazit

Die Prüfung von § 985 BGB ist ein zentraler Bestandteil des Sachenrechts. Sie folgt einem klaren Schema: Eigentum, Besitz und kein Recht zum Besitz. Mit Jurahilfe.de kannst du die Prüfung effizient trainieren, typische Probleme meistern und dein Wissen in einem praxisnahen Falltraining mit Abschlusstest anwenden.

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