Wissen

Geschäftsfähigkeit im deutschen Zivilrecht: Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Geschäftsfähigkeit im deutschen Zivilrecht: Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Frieder Hammer

Die Geschäftsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung für das selbstständige rechtsgeschäftliche Handeln im deutschen Recht. Dieser Blogbeitrag beleuchtet die verschiedenen Stufen der Geschäftsfähigkeit, ihre Rechtsfolgen und besondere Regelungen, wie den Minderjährigenschutz und den sogenannten „Taschengeldparagraf“.

Was ist Geschäftsfähigkeit und wer ist geschäftsfähig?

Die Geschäftsfähigkeit gemäß §§ 104 ff. BGB bezeichnet die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte eigenständig und wirksam vorzunehmen. Grundsätzlich sind alle natürlichen Personen geschäftsfähig, die weder geschäftsunfähig noch beschränkt geschäftsfähig sind.

Geschäftsunfähigkeit

Wer ist geschäftsunfähig?

  • Minderjährige bis 6 Jahre
  • Geisteskranke, die dauerhaft nicht in der Lage sind, ihren Willen zu bilden oder zu äußern.

Rechtsfolgen der Geschäftsunfähigkeit:

  • Abgegebene Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB).
  • Geschäftsunfähige können auch keine Willenserklärungen empfangen (§ 131 Abs. 1 BGB).

Besonderheit: Im „lichten Augenblick“ (lucidum intervallum) können Geisteskranke ausnahmsweise wirksame Willenserklärungen abgeben, wenn sie vorübergehend im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Wer ist beschränkt geschäftsfähig?

  • Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren (§ 106 BGB).

Rechtsfolgen:

  • Lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte (z. B. Schenkungen) sind ohne Zustimmung wirksam.
  • Für rechtlich nachteilige Geschäfte ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich:
    • Vorherige Einwilligung (§ 107 BGB).
    • Nachträgliche Genehmigung (§ 108 BGB).

Taschengeldparagraf (§ 110 BGB): Geschäfte, die ein Minderjähriger mit eigenen Mitteln vollständig bezahlt, sind auch ohne Zustimmung wirksam.

Minderjährigenschutz und rechtlich neutrale Geschäfte

Der Minderjährigenschutz steht im Vordergrund und darf durch andere zivilrechtliche Regelungen nicht ausgehebelt werden. Rechtlich neutrale Geschäfte (weder Vorteil noch Nachteil) sind ebenfalls wirksam.

Besondere Regelungen

  • Zugang von Willenserklärungen: Willenserklärungen gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen müssen in der Regel den gesetzlichen Vertretern zugehen (§ 131 Abs. 2 BGB).
  • Vertretung durch Minderjährige: Auch beschränkt Geschäftsfähige können als Vertreter handeln (§ 165 BGB).
  • Taschengeld- und Surrogatgeschäfte: Mittel, die einem Minderjährigen zur Verfügung stehen, dürfen im Rahmen der üblichen Zweckbindung verwendet werden.

Jurahilfe.de: Deine Unterstützung bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit

Jurahilfe.de bietet dir alle relevanten Definitionen, Schemata und verknüpfte Inhalte zur Geschäftsfähigkeit – von der Geschäftsunfähigkeit bis zur Anwendung des Taschengeldparagrafen. Interaktive Falltrainings mit Abschlusstests ermöglichen es dir, dieses Thema in Klausuren sicher anzuwenden. Teste jetzt kostenlos und erlebe, wie effizient du lernen kannst!

Lerne | Jura.

Starte jetzt kostenlos und überzeug dich selbst.