Scheingeschäfte: Was regelt § 117 BGB?

Scheingeschäfte sind Rechtsgeschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend keinen rechtlichen Erfolg wollen – sie simulieren lediglich eine Rechtswirkung. Der Gesetzgeber regelt dies in § 117 BGB.
Scheingeschäft (simuliertes Geschäft)
- Definition: Beide Parteien wollen, dass die Erklärung nur äußerlich den Anschein eines Rechtsgeschäfts hat, ohne dass sie einen tatsächlichen rechtlichen Erfolg beabsichtigen.
- Rechtsfolge: Das Scheingeschäft ist nichtig, § 117 Abs. 1 BGB.
Verdecktes Geschäft (dissimuliertes Geschäft)
Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt, gilt das wahre Geschäft.
- Rechtsfolge: Das verdeckte Geschäft wird nach den eigentlich geltenden Vorschriften beurteilt, § 117 Abs. 2 BGB.
- Beispiel: Wenn das verdeckte Geschäft formbedürftig ist, muss diese Form eingehalten werden, etwa nach § 311b BGB bei Grundstücksgeschäften.
Gutgläubiger Forderungserwerb bei Scheingeschäften
Ein Scheingeschäft kann kompliziert werden, wenn damit eine Forderung verbunden ist, die nicht existiert.
Abtretung verbriefter Forderungen
- Forderung aus dem Scheingeschäft ist gemäß § 117 BGB nichtig.
- Wird jedoch eine Urkunde (z. B. ein Schuldschein) vorgelegt, kann ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 405 BGB erfolgen.
- Rechtsfolge: Der Rechtsschein durch die Urkunde schützt den gutgläubigen Dritten, auch wenn die Forderung selbst nicht besteht.
💡 Tipp: Mit den interaktiven Falltrainings auf Jurahilfe.de kannst du solche komplexen Konstellationen üben und prüfen.
Der Schwarzkauf: Rechtsfolgen und Risiken
Ein bekanntes Beispiel für ein Scheingeschäft ist der sogenannte Schwarzkauf, bei dem ein Grundstückskauf zu einem niedrigeren als dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis notariell beurkundet wird, um Steuern zu sparen.
Schwarzkauf und Unterverbriefung
- Niedriger beurkundeter Kaufpreis:
- Nichtig als Scheingeschäft, § 117 Abs. 1 BGB.
- Mündlicher oder schriftlicher höherer Kaufpreis:
- Gilt als verdecktes Geschäft nach § 117 Abs. 2 BGB, ist aber formnichtig, § 125 BGB.
Heilung durch Eintragung
- Durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch kann das Geschäft gemäß § 311b Abs. 1 S. 2 BGB geheilt werden.
- Beachte: Vormerkungsschutz greift nicht, da die Heilung vom Verkäufer abhängt und nur ex nunc wirkt.
Rückzahlungsansprüche beim Schwarzkauf
Was passiert, wenn der Käufer den Kaufpreis zahlt, das Grundstück jedoch nicht ins Grundbuch eingetragen wird?
Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)
Ein Anspruch scheidet aus, da der Käufer die Nichtschuld kannte, § 814 BGB.
Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB)
- Anspruch: Der Käufer hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, da der gezahlte Betrag dazu dienen sollte, den Verkäufer zur Heilung des formnichtigen Geschäfts zu bewegen.
💡 Tipp: Falltraining mit praxisnahen Beispielen, wie sie auf Jurahilfe.de angeboten werden, hilft dir, solche Konstellationen sicher zu lösen.
Fazit: Vorsicht bei Scheingeschäften
Scheingeschäfte mögen auf den ersten Blick harmlos wirken, doch sie können komplexe rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – von der Formnichtigkeit bis zum Risiko, keinen Rückzahlungsanspruch zu haben. Mit einer klaren Kenntnis der gesetzlichen Regelungen kannst du solche Fallstricke sicher umgehen.
Teste dein Wissen auf Jurahilfe.de und entdecke praxisorientierte Falltrainings und hilfreiche Schemata, um sicher durch Studium und Examen zu kommen! 🚀