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Gesetzliche Verbote und Schwarzarbeit: Nichtigkeit nach § 134 StGB

Gesetzliche Verbote und Schwarzarbeit: Nichtigkeit nach § 134 StGB
Jurahilfe Team

Gesetzliche Verbote und ihre Auswirkungen

Gemäß § 134 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen ein Verbotsgesetz verstoßen, nichtig. Dies betrifft nicht nur den Abschluss solcher Geschäfte, sondern auch deren Vollzug, sofern das Verbotsgesetz dies erforderlich macht.

Was ist ein Verbotsgesetz?

Ein Verbotsgesetz umfasst jede Rechtsnorm, die ein bestimmtes Verhalten untersagt. Dazu zählen:

  • Gesetze (z. B. WaffG, BtMG)
  • Rechtsverordnungen
  • Satzungen und Gewohnheitsrecht

💡 Merke: Das Verbot muss sich gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts selbst richten, nicht lediglich gegen die Art seines Zustandekommens.

Beispiele für verbotene Geschäfte

  • Illegaler Waffenhandel: Verstoß gegen das Waffengesetz (WaffG).
  • Drogenhandel: Unzulässig gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
  • Schwarzarbeit: § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwArbG).

Fokus: Schwarzarbeit

Definition von Schwarzarbeit

Schwarzarbeit bezeichnet Tätigkeiten, die ohne ordnungsgemäße Abrechnung erfolgen, z. B. Handwerkerleistungen ohne Rechnung, um Steuern oder Sozialabgaben zu umgehen.

Rechtsfolgen bei Schwarzarbeit

Ein Vertrag, der eine Schwarzgeldabrede enthält, ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 SchwArbG nichtig. Dies gilt sowohl für den Arbeitsvertrag als auch für Werkverträge, da das Gesetz den Schutz von Steuereinnahmen, fairen Wettbewerb und Gewährleistungsansprüche sicherstellen soll.

Rückforderungsansprüche bei Schwarzarbeit

Wer bei einem Vertrag mit Schwarzgeldabrede eine Leistung erbringt, kann in der Regel keine Rückerstattung oder Vergütung verlangen:

Vertragliche Ansprüche

  • Keine Vergütung gemäß § 631 Abs. 1 BGB, da der Vertrag wegen § 134 BGB nichtig ist.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche

  • Ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 817 S. 1 BGB wird durch § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn beide Parteien bewusst gegen das Gesetz verstoßen haben.
  • BGH-Position: Strikte Anwendung von § 817 S. 2 BGB zur effektiven Bekämpfung der Schwarzarbeit, auch wenn dies zu wirtschaftlich harten Ergebnissen führt.

💡 Wichtig: Selbst wenn ein Vertrag nachträglich zur Schwarzarbeit umgewandelt wird, bleibt er insgesamt nichtig.

Umgehungsgeschäfte und Nichtigkeit

Versuche, gesetzliche Verbote durch Umgehungsgeschäfte zu umgehen, sind ebenfalls nichtig. Beispiel: Ein Gastronom, dem die Betriebserlaubnis entzogen wurde, verkauft die Gaststätte und arbeitet weiterhin als Geschäftsführer.

Nachträgliche Schwarzgeldabrede

Wird nach Vertragsschluss vereinbart, dass die Leistung ohne Rechnung erfolgt, führt dies zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Die Gefahr der Umgehung rechtfertigt diese strenge Regelung.

Fazit

Ein Verstoß gegen gesetzliche Verbote, insbesondere bei Schwarzarbeit, zieht schwerwiegende Konsequenzen nach sich. Sowohl der Vertrag als auch etwaige Rückforderungsansprüche werden unwirksam.

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