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Sittenwidrigkeit, § 138 BGB: Schema, Wucher & Knebelvertrag

Ältere Frau im gelben Wollmantel sitzt mit Decke auf den Knien im Sessel und legt die Hand auf einen kalten Heizkörper, draußen Schnee

Bei der 78-jährigen Rentnerin R ist im Januar die Heizung kaputt, und ihre Bank sagt Nein. R braucht 6.000 Euro für die Reparatur. Ihr Nachbar N leiht ihr das Geld, zu einem Zinssatz von 39 Prozent im Jahr. Der übliche Zins für einen solchen Kredit liegt bei einem Bruchteil davon. R unterschreibt trotzdem. Muss sie die Zinsen zahlen?

Die Antwort steht in § 138 BGB. Nach Absatz 1 ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Absatz 2 regelt den Wucher als Sonderfall: ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, das jemand unter Ausbeutung einer Schwäche des anderen herbeiführt. Sittenwidrig ist nach der Formel des BGH, was gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

In der Klausur ist die Sittenwidrigkeit eine rechtshindernde Einwendung. Du prüfst sie, sobald ein Anspruch aus einem Vertrag folgen soll, der nach Inhalt, Beweggrund oder Zweck anstößig sein könnte.

Auf einen Blick:

  • Geprüft wird zuerst § 138 Abs. 2 BGB (Wucher, feste Tatbestandsmerkmale), erst danach die Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB.
  • Geprüft wird objektiv (Gesamtcharakter des Geschäfts) und subjektiv (Kenntnis der Umstände). Ein Bewusstsein, sittenwidrig zu handeln, braucht der Handelnde nicht.
  • Ist die Leistung knapp doppelt so viel wert wie die Gegenleistung, darf das Gericht beim wucherähnlichen Geschäft auf eine verwerfliche Gesinnung schließen (BGH, V ZR 155/24).
  • Fallgruppen mit Klausurwert: Knebelvertrag, Hinauskündigungsklausel, Angehörigenbürgschaft, Übersicherung, Ehevertrag, Kollusion.
  • Rechtsfolge ist die Nichtigkeit von Anfang an. Das Verfügungsgeschäft bleibt nach § 138 Abs. 1 BGB meist wirksam, nach § 138 Abs. 2 BGB ist die Verfügung des Bewucherten ebenfalls nichtig.
Entscheidungsbaum: Rechtsgeschäft zuerst an § 134 BGB prüfen, dann Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB, dann Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB, sonst wirksam
Abb. 1: § 138 BGB prüfen: erst Verbotsgesetz, dann Wucher, dann die Generalklausel.

§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher: der Wortlaut

So steht die Norm im Gesetz, samt amtlicher Überschrift:

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 138 BGB, Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

Zwei Sätze, mehr nicht. Die Norm steht im Allgemeinen Teil, kurz hinter dem gesetzlichen Verbot des § 134 BGB. Beide gehören zu den Nichtigkeitsgründen, die der Überblick zur Nichtigkeit im BGB zusammenstellt.

§ 138 Abs. 1 BGB: Verstoß gegen die guten Sitten

Absatz 1 ist eine Generalklausel. Er nennt kein einziges Tatbestandsmerkmal außer dem Verstoß gegen die „guten Sitten“. Was das heißt, haben Rechtsprechung und Lehre über Jahrzehnte ausgefüllt, und zwar in Fallgruppen.

Die Generalklausel ist bewusst offen. Das Gesetz kann nicht jedes anstößige Geschäft vorhersehen. § 138 Abs. 1 BGB fängt deshalb ein, was der Vertragsfreiheit nach außen eine Grenze setzt, ohne dass ein Gesetz es ausdrücklich verbietet. Mehr dazu, wie diese Grenze in die Privatautonomie im BGB passt, steht im eigenen Artikel. Definition und Rechtsfolge in Kurzform findest du auf der Wissensseite zur Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB.

§ 138 Abs. 2 BGB: Wucher als Sonderfall

Absatz 2 ist anders gebaut. Er beginnt mit „insbesondere“ und benennt einen Fall, der immer sittenwidrig ist: den Wucher. Die Merkmale sind konkret. Es braucht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, eine Schwächelage des Bewucherten und deren Ausbeutung.

Das Wort „insbesondere“ zeigt das Verhältnis der Absätze. Absatz 2 ist ein Unterfall von Absatz 1. Scheitert der Wucher an einem Merkmal, ist Absatz 1 noch nicht erledigt. An dieser Lücke setzt das wucherähnliche Geschäft an, dazu unten mehr.

Sittenwidrigkeit: Definition und Maßstab der guten Sitten

Die Definition für die Klausur stammt aus der Rechtsprechung. Sie ist alt und wird bis heute unverändert verwendet.

Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. So formuliert es der BGH etwa im Urteil vom 07.01.2025, III ZR 284/20 (Rn. 13), dort zu § 826 BGB. Für § 138 BGB gilt dieselbe Formel.

Gemeint ist kein Moralkodex. Es geht um die rechtsethischen Mindeststandards, auf die sich die Rechtsgemeinschaft verständigt hat. Ob ein Geschäft „unfair“ wirkt, reicht nicht. Das BGB lässt harte Verhandlungen und schlechte Geschäfte zu. Erst ein krasser Verstoß gegen die Sittenordnung macht ein Rechtsgeschäft nichtig. Einen solchen Sittenverstoß musst du im Gutachten begründen, nicht bloß behaupten.

Tipp

Schreib die Formel in der Klausur einmal vollständig hin, als Definition im Obersatz-Abschnitt: „Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, das nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.“ Danach arbeitest du mit der Fallgruppe.

Gesamtcharakter aus Inhalt, Beweggrund und Zweck

Ob ein Rechtsgeschäft sittenwidrig ist, ergibt sich aus einer umfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck (BGH, III ZR 284/20, Rn. 13). Ein Vertrag kann also schon seinem Inhalt nach anstößig sein, etwa weil er eine Seite wirtschaftlich völlig knebelt. Er kann aber auch erst durch Motive und Ziele der Beteiligten sittenwidrig werden, die sich nicht aus der Vertragsurkunde ergeben.

Für die Prüfung heißt das: Lies den Sachverhalt auf beides hin. Was steht im Vertrag? Und warum haben die Parteien ihn so geschlossen? Gerade der Beweggrund ist oft das Signal, das der Aufgabensteller versteckt hat.

Maßgeblicher Zeitpunkt: der Vertragsschluss

Für die Beurteilung zählt der Zeitpunkt, in dem das Geschäft vorgenommen wird. Das hat der BGH im Urteil vom 21.04.2022, I ZR 214/20 bekräftigt. Ein Komponist hatte Filmmusik für die Fernsehserie „Dr. Stefan Frank“ geschrieben, die später vielfach wiederholt wurde und dem Musikverlag hohe Einnahmen brachte. Entwicklungen, die bei Vertragsschluss nicht absehbar waren, bleiben außer Betracht. Der spätere Erfolg machte die Verträge also nicht sittenwidrig, die Klage des Komponisten blieb ohne Erfolg.

Die Kehrseite gilt ebenso. Ein Geschäft, das bei Abschluss gegen die guten Sitten verstieß, wird nicht dadurch wirksam, dass sich die Wertvorstellungen später ändern. Für nachträglich entstehende Schieflagen gibt es andere Werkzeuge, vor allem die Ausübungskontrolle über Treu und Glauben nach § 242 BGB.

Grundrechte als Wertmaßstab

Die „guten Sitten“ sind ein Einfallstor für die Wertungen des Grundgesetzes. Grundrechte binden Privatpersonen nicht unmittelbar. Sie wirken aber über Generalklauseln wie § 138 BGB in das Privatrecht hinein, das Stichwort ist die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte.

Ein Leitbeispiel ist der Bürgschaftsbeschluss des BVerfG vom 19.10.1993, 1 BvR 567/89 (BVerfGE 89, 214). Bei strukturell ungleicher Verhandlungsstärke und einer für eine Seite ungewöhnlich belastenden Folge müssen die Zivilgerichte den Vertragsinhalt über die Generalklauseln kontrollieren. Aus diesem Gedanken ist die Rechtsprechung zur Angehörigenbürgschaft entstanden.

§ 138 BGB Schema: So prüfst du die Sittenwidrigkeit

Im Gutachten steht § 138 BGB dort, wo du die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts prüfst. Meist ist das der Punkt „Anspruch entstanden“, unter der Frage, ob eine rechtshindernde Einwendung eingreift. Die folgende Tabelle zeigt den Aufbau als Schema in fünf Schritten.

SchrittPrüfungspunktWas du prüfst
1RechtsgeschäftVertrag, einseitiges Geschäft oder Verfügung von Todes wegen
2Vorrang § 134 BGBVerstößt das Geschäft schon gegen ein Verbotsgesetz?
3Wucher, § 138 Abs. 2 BGBAuffälliges Missverhältnis, Schwächelage, Ausbeutung
4§ 138 Abs. 1 BGBObjektiv: Verstoß nach Gesamtcharakter, meist über eine Fallgruppe. Subjektiv: Kenntnis der Umstände
5RechtsfolgeNichtigkeit, Umfang nach § 139 BGB, Verfügungsgeschäft

Reihenfolge: § 134 BGB, § 138 Abs. 2 BGB, § 138 Abs. 1 BGB

Die Reihenfolge folgt dem Grundsatz „vom Speziellen zum Allgemeinen“. Ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB ist konkreter als die guten Sitten, deshalb kommt es zuerst. Greift § 134 BGB, brauchst du § 138 BGB nicht mehr. Beim Wucher liegt es anders: § 291 StGB knüpft an dieselben Merkmale an wie § 138 Abs. 2 BGB. Dann kannst du § 134 BGB offenlassen, beide Wege führen zur Nichtigkeit.

Innerhalb von § 138 BGB prüfst du zuerst den Wucher nach Absatz 2, weil er feste Merkmale hat. Fehlt eines davon, gehst du zu Absatz 1 über. Dort landen alle Fälle, die keinem besonderen Tatbestand unterfallen, auch das wucherähnliche Geschäft.

Tipp

Liegt der Fall eindeutig in einer Fallgruppe von Absatz 1, etwa bei einem Knebelvertrag, musst du den Wucher nicht ausbreiten. Ein Satz, dass kein Austauschgeschäft mit Missverhältnis vorliegt, genügt.

Objektiver Verstoß gegen die guten Sitten

Objektiv fragst du, ob das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In der Praxis subsumierst du unter eine Fallgruppe. Mit der Formel allein kommst du zu keinem begründeten Ergebnis.

Fehlt eine passende Fallgruppe, bleibt die Gesamtwürdigung aus Inhalt, Beweggrund und Zweck. Dann argumentierst du mit den Interessen: Wer wird wie stark belastet, und hat die belastete Seite eine echte Wahl gehabt?

Subjektive Seite: Kenntnis der Umstände

Subjektiv muss der Handelnde die Tatsachen kennen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Ein Bewusstsein, gegen die guten Sitten zu verstoßen, braucht er nicht. Es reicht außerdem, wenn er sich der Kenntnis dieser Umstände grob fahrlässig verschließt.

Ein Beispiel: Eine Kreditgeberin weiß, dass ihr Kreditnehmer völlig überschuldet ist, und lässt ihn trotzdem zu extremen Konditionen unterschreiben. Sie hält das für „normales Geschäft“. Das schützt sie nicht. Ihre Kenntnis der Überschuldung und der Konditionen reicht.

Angespannter Mann in olivgrüner Jacke unterschreibt am Schreibtisch einen Kreditvertrag, gegenüber hält eine Frau im weinroten Blazer die nächste Seite bereit
Abb. 2: Kreditgespräch: Der Kreditnehmer unterschreibt, die Kreditgeberin hält die nächste Vertragsseite bereit.

Die Formel „verwerfliche Gesinnung“ meint genau das: das bewusste Handeln in Kenntnis der Umstände. Beim wucherähnlichen Geschäft wird sie unter Umständen vermutet, dazu gleich mehr.

Abgrenzung zu § 123, § 242 und § 826 BGB

Mehrere Normen klingen ähnlich wie § 138 BGB, funktionieren aber anders. Die Tabelle stellt sie nebeneinander.

NormWorum es gehtRechtsfolge
§ 134 BGBVerstoß gegen ein VerbotsgesetzNichtig, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt
§ 138 BGBSittenwidriger Inhalt oder CharakterNichtig von Anfang an
§ 123 BGBTäuschung oder Drohung beim ZustandekommenAnfechtbar, nichtig erst nach Anfechtung
§ 242 BGBTreuwidrige Ausübung eines RechtsRecht im Einzelfall nicht durchsetzbar
§ 826 BGBVorsätzliche sittenwidrige SchädigungAnspruch auf Schadensersatz
§ 307 BGBUnangemessene AGB-KlauselKlausel unwirksam, Vertrag bleibt

Am nächsten liegt die Abgrenzung zu § 123 BGB. Die arglistige Täuschung betrifft das Zustandekommen des Vertrags, nicht seinen Inhalt. Für dieses „unsittliche Zustandekommen“ ist § 123 BGB die abschließende Regelung. Der Getäuschte soll die Möglichkeit behalten, selbst zu wählen, ob er den Vertrag behält oder anficht. Würde § 138 BGB den Vertrag automatisch vernichten, nähme er ihm diese Wahl.

Mit § 826 BGB teilt § 138 BGB die Anstandsformel. Die Rechtsfolge ist eine andere: § 826 BGB gibt einen Schadensersatzanspruch, § 138 BGB vernichtet das Geschäft. Beides kann im selben Fall nebeneinander stehen. Bei AGB prüfst du die Klausel zuerst an den §§ 307 ff. BGB, § 138 BGB bleibt für das Geschäft als Ganzes.

Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB

Wucher liegt vor, wenn jemand die Schwächelage eines anderen ausbeutet, um sich für seine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Das Gesetz verlangt drei Dinge. Fehlt eines, scheidet Absatz 2 aus.

Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung

Verglichen wird der objektive Wert von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wucher setzt ein Austauschgeschäft voraus, bei dem jemand für eine Leistung etwas verlangt. Eine Schenkung kann deshalb nicht wucherisch sein.

Für die Höhe des Zinses bei Ratenkrediten hat der BGH im Urteil vom 13.03.1990, XI ZR 252/89 (BGHZ 110, 336) Faustregeln entwickelt. Ein auffälliges Missverhältnis liegt in der Regel vor, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100 Prozent übersteigt, also ungefähr doppelt so hoch ist, oder absolut um etwa 12 Prozentpunkte darüber liegt. Bei 8 Prozent Marktzins wären das etwa 16 Prozent Vertragszins, nach der absoluten Grenze 20 Prozent.

Balkendiagramm: Bei 8 Prozent Marktzins wird ein Ratenkredit ab 16 Prozent (relative Grenze) oder 20 Prozent (absolute Grenze) in der Regel auffällig
Abb. 3: Faustregel für Ratenkredite: Ab dem doppelten Marktzins oder 12 Prozentpunkten darüber wird es auffällig.

Für andere Geschäfte, etwa Kaufverträge, Mieten oder Dienstleistungen, vergleicht das Gericht den vereinbarten Preis mit dem Marktwert. Feste Prozentgrenzen gibt es dort nicht für jeden Vertragstyp. Je größer der Abstand, desto eher liegt das Missverhältnis vor.

Zwangslage, Unerfahrenheit, Urteilsvermögen und Willensschwäche

Der Bewucherte muss sich in einer der vier Schwächelagen befinden, die § 138 Abs. 2 BGB abschließend aufzählt:

  • Zwangslage: ein dringendes Bedürfnis nach der Leistung, etwa finanzielle Not oder eine akute gesundheitliche Notlage. Es muss nicht existenzbedrohend sein.
  • Unerfahrenheit: ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung, etwa bei sehr jungen oder sehr alten Menschen.
  • Mangel an Urteilsvermögen: Die Person kann die Vor- und Nachteile des konkreten Geschäfts nicht vernünftig einschätzen.
  • Erhebliche Willensschwäche: Die Person durchschaut das Geschäft, kann sich ihm aber nicht widersetzen, zum Beispiel wegen einer Suchterkrankung.

Die Liste ist abschließend. Eine Schwäche außerhalb dieser Liste prüfst du über Absatz 1.

Ausbeutung und subjektive Seite beim Wucher

Ausbeuten heißt, die Schwächelage bewusst auszunutzen. Gemeint ist eine Ausnutzung mit Wissen und Wollen. Der Wucherer muss das Missverhältnis und die Schwäche des anderen kennen und sich beides zunutze machen. Eine besondere Absicht, den anderen zu schädigen, braucht er nicht.

Dieser Punkt macht Absatz 2 in der Praxis schwer. Die Ausbeutung muss festgestellt werden, und Wissen und Ausbeutungsvorsatz des Wucherers lassen sich im Prozess oft kaum beweisen. Deshalb hat die Rechtsprechung neben dem Wucher eine zweite Figur entwickelt.

Wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB

Ein wucherähnliches Geschäft liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, vor allem eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. So fasst es der BGH im Urteil vom 07.11.2025, V ZR 155/24 zusammen.

Ist das Missverhältnis besonders grob, darf das Gericht daraus auf die verwerfliche Gesinnung schließen. Besonders grob ist es nach dieser Entscheidung, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, bei Grundstücksgeschäften ab einem Mehrwert von 90 Prozent (Rn. 11). Die Leitentscheidung dazu ist BGHZ 146, 298.

Die Vermutung ist eine tatsächliche. Das Gericht stellt sie in seine Würdigung ein (V ZR 155/24, Rn. 24). Der Begünstigte kann sie nur durch besondere Umstände erschüttern, die er darlegen muss (BGH, Urteil vom 25.02.2011, V ZR 208/09, Rn. 18 f.). Dass er sich des Missverhältnisses nicht bewusst war, reicht nicht, wenn die Tatsachen für ihn erkennbar waren (BGH, Beschluss vom 14.06.2017, III ZR 487/16, Rn. 20). Eine Schwächelage und ihre Ausbeutung muss der Benachteiligte beim wucherähnlichen Geschäft nicht beweisen. Das ist der praktische Vorteil gegenüber Absatz 2.

Hinweis

Die Vermutung der verwerflichen Gesinnung gehört zum wucherähnlichen Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB. Beim Wucher nach Absatz 2 musst du Schwächelage und Ausbeutung feststellen, eine Vermutung hilft dort nicht weiter.

Die folgende Tabelle stellt beide Figuren gegenüber.

MerkmalWucher, Abs. 2Wucherähnlich, Abs. 1
MissverhältnisAuffälligAuffällig, besonders grob für die Vermutung
SchwächelageEine der vier, festzustellenNicht erforderlich
SubjektivBewusste AusbeutungVerwerfliche Gesinnung, ggf. vermutet
VerfügungDie des Bewucherten nichtigGrundsätzlich wirksam

Wucher als Straftat nach § 291 StGB

Wucher ist nicht nur zivilrechtlich nichtig, er ist auch strafbar. § 291 StGB übernimmt die vier Schwächelagen aus § 138 Abs. 2 BGB fast wortgleich. Er erfasst Vermögensvorteile für die Vermietung von Wohnraum, für die Gewährung eines Kredits, für sonstige Leistungen und für die Vermittlung solcher Leistungen. Die Literatur spricht von Miet-, Kredit-, Leistungs- und Vermittlungswucher. Die Strafe reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.

Für die Zivilrechtsklausur genügt meist ein Satz. Ob ein Verstoß gegen § 291 StGB das Geschäft zusätzlich über § 134 BGB nichtig macht, musst du nicht entscheiden, wenn § 138 Abs. 2 BGB ohnehin greift: Die Rechtsfolge ist dieselbe.

Fallgruppen sittenwidriger Geschäfte mit Beispiel

Die Generalklausel lebt von ihren Fallgruppen. Die Tabelle zeigt die wichtigsten mit je einem Beispiel und der Entscheidung, an der du dich orientieren kannst.

FallgruppeKernBeispiel
KnebelvertragKeine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit mehrSicherungsübereignung des gesamten Vermögens
HinauskündigungGesellschafter jederzeit ohne Grund ausschließbarBGH, II ZR 71/24
AngehörigenbürgschaftKrasse Überforderung plus emotionale BindungBGH, XI ZR 32/16
ÜbersicherungSicherheiten weit über der ForderungBGHZ 137, 212
EhevertragKernbereich der Scheidungsfolgen ohne Ausgleich ausgeschlossenBGH, XII ZB 395/24
KollusionVertreter und Dritter schädigen bewusst den VertretenenMissbrauch der Vertretungsmacht
Sale and rent backAuto für 5.000 statt 13.700 Euro angekauft und zurückvermietet: wucherähnlich nichtigBGH, VIII ZR 436/21

Ein neueres Beispiel stammt aus dem Urteil vom 16.11.2022, VIII ZR 436/21: Ein Pfandleihhaus kaufte Autos weit unter Wert an und vermietete sie den Verkäufern sofort zurück. Der BGH sah darin ein wucherähnliches Geschäft und erstreckte die Nichtigkeit auch auf die Übereignung, weil die Unsittlichkeit gerade im Vollzug lag.

Knebelvertrag und Hinauskündigungsklausel

Ein Knebelvertrag, auch Knebelungsvertrag genannt, nimmt einer Vertragspartei ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit. Sie kann über ihr Vermögen nicht mehr selbst entscheiden und ist dem anderen ausgeliefert. Typisch ist der Bereich der Kreditsicherung: Übereignet ein Unternehmer zur Sicherung seines Kredits sein gesamtes Warenlager und alle sonstigen Vermögenswerte, bleibt ihm kein Spielraum mehr. Nach § 138 Abs. 1 BGB sind dann die Sicherungsabrede und auch die dingliche Einigung unwirksam. Die Wissensseite zur Sittenwidrigkeit der Sicherungsübereignung zeigt die Varianten im Einzelnen.

Ein aktuelles Beispiel aus dem Gesellschaftsrecht ist die Hinauskündigungsklausel. Sie erlaubt es, einen Gesellschafter jederzeit und ohne Grund aus der Gesellschaft zu werfen. Der BGH hält solche freien Hinauskündigungsklauseln in Personengesellschaften und in der GmbH grundsätzlich für nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB, so zuletzt im Urteil vom 10.02.2026, II ZR 71/24. Der betroffene Gesellschafter könnte seine Rechte nie frei ausüben, weil ihm jederzeit der Ausschluss droht. Wirksam ist die Klausel nur, wenn ein sachlicher Grund sie rechtfertigt, etwa beim sogenannten Managermodell.

Sittenwidrige Bürgschaft und Mithaftung naher Angehöriger

Die Bank gibt der Ehefrau einen Kredit für ihr Unternehmen, aber nur, wenn ihr mittelloser Ehemann bürgt. Er unterschreibt, weil er sie nicht im Stich lassen will. Die Angehörigenbürgschaft ist eine Fallgruppe des § 138 Abs. 1 BGB, die auf den Bürgschaftsbeschluss des BVerfG zurückgeht.

Mann im grünen Pullover unterschreibt zögernd am Beratungstisch einer Bank, seine Frau hält seinen Arm, ein Bankberater sitzt gegenüber
Abb. 4: Bürgschaft unter Ehegatten: Der Ehemann unterschreibt bei der Bank für den Kredit seiner Frau.

Liegt eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen oder Mithaftenden vor und steht er dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe, wird nach dem BGH tatsächlich vermutet, dass er nur aus emotionaler Verbundenheit unterschrieben und der Kreditgeber das in anstößiger Weise ausgenutzt hat (Urteil vom 15.11.2016, XI ZR 32/16, Rn. 20). Krass überfordert ist der Bürge regelmäßig, wenn er im Sicherungsfall nicht einmal die laufenden Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens tragen könnte.

Die Vermutung widerlegen muss der Gläubiger. Die Vermutung knüpft an die emotionale Verbundenheit an. Bloß mittelbare Vorteile reichen dem Gläubiger zur Widerlegung nicht, etwa ein höherer Lebensstandard durch den Kredit (Rn. 30 f.). Ein unmittelbares eigenes Interesse des Bürgen, zum Beispiel sein Miteigentum am finanzierten Haus, kann die Vermutung dagegen entkräften (Rn. 29 f.). Die Einzelheiten zur Bürgschaft nach § 765 BGB stehen im Artikel zur Bürgschaft, Akzessorietät und Schuldbeitritt, das Prüfungsschema auf der Wissensseite zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft.

Übersicherung und Globalzession

Ein Gläubiger lässt sich vom Schuldner Sicherheiten geben, deren Wert den Betrag seiner Forderung weit übersteigt. Bei der anfänglichen Übersicherung besteht dieses Missverhältnis schon bei Vertragsschluss. Ist es auffällig und kommt eine verwerfliche Gesinnung hinzu, sind Sicherungsabrede und Übertragung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Häufiger ist die nachträgliche Übersicherung, etwa bei einem Warenlager mit wechselndem Bestand. Hier hat der Große Senat für Zivilsachen im Beschluss vom 27.11.1997, GSZ 1/97 und GSZ 2/97 (BGHZ 137, 212) entschieden: Die Sicherung bleibt wirksam, der Sicherungsgeber hat aber einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch, auch wenn der Vertrag dazu schweigt. Freigeben muss der Sicherungsnehmer, sobald der realisierbare Wert der Sicherheiten 110 Prozent der gesicherten Forderungen übersteigt. Das wird vermutet, wenn der Schätzwert des Sicherungsguts 150 Prozent der gesicherten Forderungen erreicht.

Ein Sonderfall ist die Globalzession an eine Bank, die mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten kollidiert. Nach der Vertragsbruchtheorie ist sie in der Regel sittenwidrig, weil sie den Kunden zum Vertragsbruch und zur Täuschung gegenüber seinen Lieferanten verleitet: Er muss ihnen Forderungen abtreten, die schon der Bank gehören. Wirksam ist die Globalzession dann grundsätzlich nur mit einer dinglichen Teilverzichtsklausel, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt den Vorrang lässt. Ausführlich steht das im Artikel zur Globalzession und Übersicherung.

Eheverträge

Eheverträge sind ein eigenes Feld. Der BGH prüft sie in zwei Schritten. Zuerst kommt die Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB: eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse bei Vertragsschluss. Danach folgt die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB, ob sich eine Partei im Scheidungsfall auf den Vertrag berufen darf.

Sittenwidrig ist ein Ehevertrag nach dem Beschluss vom 28.05.2025, XII ZB 395/24 regelmäßig nur, wenn er den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ganz oder zu erheblichen Teilen abbedingt, ohne dass ein Ausgleich oder eine Rechtfertigung dafür besteht (Rn. 9). Dazu muss eine gestörte Vertragsparität kommen, etwa eine Zwangslage oder Abhängigkeit. Vermutet wird sie bei Eheverträgen nicht. Gütertrennung gehört nicht zum Kernbereich, und eine Unternehmerin oder ein Unternehmer darf den Betrieb vor einer Zerschlagung im Scheidungsfall schützen (Rn. 11 f.). Zum Kernbereich zählt dagegen vor allem der Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes.

Kollusion beim Missbrauch der Vertretungsmacht

Ein Vertreter handelt nach außen innerhalb seiner Vertretungsmacht, verabredet sich aber mit dem Vertragspartner, den Vertretenen zu schädigen. Wirken Vertreter und Dritter so bewusst zusammen, ist das Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das ist die Kollusion.

Abgrenzen musst du sie vom evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht, bei dem der Dritte den Missbrauch nur erkennen musste. Dort führt der Weg über § 242 BGB oder § 177 BGB analog. Die Wissensseite zum Missbrauch der Vertretungsmacht und der Artikel zur Vollmacht nach § 167 BGB erklären beide Wege.

Rechtsfolge: Nichtigkeit des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts

Die Rechtsfolge steht im Gesetz: Das Geschäft ist nichtig. Es entfaltet von Anfang an keine Wirkung, ohne dass jemand es anfechten oder kündigen muss. Das Gericht berücksichtigt die Nichtigkeit von Amts wegen.

Nichtigkeit ohne geltungserhaltende Reduktion

Ein sittenwidriges Geschäft wird grundsätzlich nicht auf das gerade noch zulässige Maß zurückgeführt. Das Gericht senkt den Wucherzins also nicht auf den Marktzins und kürzt die überhöhte Sicherheit nicht auf ein angemessenes Maß. Sonst könnte der Begünstigte risikolos überziehen. Im schlimmsten Fall bekäme er dann immer noch das, was ein fairer Vertrag ihm gegeben hätte.

Betrifft die Sittenwidrigkeit nur einen abtrennbaren Teil des Geschäfts, entscheidet § 139 BGB über die Teilnichtigkeit: Im Zweifel ist das ganze Geschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Parteien es auch ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten.

Ist auch das Verfügungsgeschäft nichtig?

Wegen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips musst du Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft getrennt prüfen. Hier unterscheiden sich die beiden Absätze des § 138 BGB deutlich.

Nach Absatz 1 ist grundsätzlich nur das Grundgeschäft nichtig. Die Verfügung ist sittlich neutral und bleibt wirksam, es sei denn, die Sittenwidrigkeit liegt gerade im Vollzug, wie bei der knebelnden Sicherungsübereignung. Nach Absatz 2 ist auch das Erfüllungsgeschäft des Bewucherten nichtig, denn das Gesetz erfasst ausdrücklich das „Gewährenlassen“ der Vermögensvorteile. So sieht es auch der BGH im Urteil V ZR 155/24 (Rn. 14 f.). Die Verfügung des Wucherers selbst, etwa die Auszahlung des Darlehens, bleibt dagegen wirksam.

Spaltenvergleich: Bei § 138 Abs. 1 BGB ist die Verfügung des Benachteiligten grundsätzlich wirksam, beim Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig
Abb. 5: Sittenwidrigkeit und Wucher: Nur bei der Verfügung des Benachteiligten weichen die Folgen ab.

Der Unterschied hat Folgen für die Rückabwicklung. Hat der Benachteiligte nach Absatz 1 ein Grundstück übertragen, verliert er das Eigentum und muss es über die Leistungskondiktion nach § 812 BGB zurückverlangen. Nach Absatz 2 bleibt der Bewucherte Eigentümer und kann nach § 894 BGB die Berichtigung des Grundbuchs verlangen (V ZR 155/24, Rn. 15).

Wucherdarlehen: Rückzahlung ohne Zinsen

Beim Wucherdarlehen ist der Darlehensvertrag nach § 138 BGB insgesamt nichtig. Er wird nicht in ein zinsloses Darlehen umgedeutet. Das scheinbar „zinslose“ Ergebnis entsteht erst bei der Rückabwicklung über die §§ 812 ff. BGB.

Der Darlehensgeber hat die Gewährung des Kredits als Leistung erbracht. Er kann das ausgezahlte Kapital zwar nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen. § 817 Satz 2 BGB sperrt aber die Rückforderung dessen, was er sittenwidrig geleistet hat, und das ist die Überlassung des Geldes für die vereinbarte Zeit. Der Darlehensnehmer darf das Kapital deshalb bis zu den vertraglichen Rückzahlungsterminen behalten und schuldet dafür keine Zinsen, nach herrschender Meinung auch keine marktüblichen. Mehr zu dieser Sperre steht auf der Wissensseite zur Gesetz- oder Sittenwidrigkeit der Leistung.

Tipp

Den Streit um den marktüblichen Zins entscheidest du in zwei Sätzen mit der herrschenden Meinung. Ihr Argument: Der Wucherer soll aus dem sittenwidrigen Geschäft gar nichts erhalten, sonst wäre Wucher für ihn risikolos.

Die Rückabwicklung lässt sich am besten im Zusammenhang lernen, weil sie Allgemeinen Teil und Bereicherungsrecht verbindet.

Klausurfall zur Sittenwidrigkeit, § 138 BGB: Kreditvertrag mit Lösung

Zurück zur Rentnerin vom Anfang. Der Fall ist klein, aber er enthält die wichtigsten Prüfungsschritte des Wuchers und die Rückabwicklung.

Sachverhalt

Die 78-jährige R lebt allein in ihrem Haus. Im Januar fällt die Heizung aus, die Reparatur kostet 6.000 Euro. Ihre Bank lehnt einen Kredit ab. Nachbar N, früher Bankkaufmann, erfährt davon und bietet ihr einen Kreditvertrag an: 6.000 Euro für ein Jahr, Rückzahlung in einer Summe nach zwölf Monaten, 39 Prozent Zinsen im Jahr, monatlich zu zahlen. Der marktübliche Zins für vergleichbare Kredite liegt bei 9 Prozent. R unterschreibt und lässt die Heizung reparieren. Als sie die erste Zinsrate nicht zahlt, verlangt N die Zinsen und das ganze Kapital sofort zurück.

Ältere Frau in lila Strickjacke unterschreibt am Küchentisch einen Vertrag, ein älterer Mann in Steppweste beugt sich darüber und zeigt auf die Unterschriftszeile
Abb. 6: Der Nachbar legt der Rentnerin den Kreditvertrag am Küchentisch vor.

Lösung im Gutachtenstil

Anspruch auf die Zinsen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. N könnte gegen R einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen haben. Das setzt einen wirksamen Darlehensvertrag voraus. Einen Vertrag haben N und R geschlossen. Er könnte aber nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig sein. Ob daneben § 134 BGB in Verbindung mit § 291 StGB eingreift, kann offenbleiben, wenn der Vertrag jedenfalls nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig ist.

Zunächst müsste ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Der vereinbarte Zins von 39 Prozent übersteigt den Marktzins von 9 Prozent um 30 Prozentpunkte und relativ um mehr als das Dreifache. Die Faustregeln für Ratenkredite passen auf ein endfälliges Privatdarlehen nur als Orientierung. Ein privater Gelegenheitskreditgeber trägt oft ein höheres Ausfallrisiko. Das kann auch einen mehr als doppelt so hohen Zins rechtfertigen. Zwar hat R von ihrer Bank eine Absage bekommen. Ein Risiko, das den mehr als vierfachen Zins erklärt, ist für N aber nicht ersichtlich, zumal R ein eigenes Haus besitzt. Ein auffälliges Missverhältnis liegt vor.

R müsste sich außerdem in einer Zwangslage befunden haben. Sie brauchte das Geld dringend, weil sie im Winter ohne Heizung war, und hatte von ihrer Bank keinen Kredit bekommen. Eine Zwangslage liegt vor. Ob R auch unerfahren war, kann dahinstehen.

Schließlich müsste N diese Lage ausgebeutet haben. N kannte die Ablehnung durch die Bank und die Notlage. Als früherer Bankkaufmann kannte er auch den marktüblichen Zins. Er hat die Zwangslage bewusst ausgenutzt. Der Darlehensvertrag ist nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. N hat keinen Anspruch auf die Zinsen.

Anspruch auf sofortige Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. R hat 6.000 Euro durch Leistung des N erlangt. Wegen der Nichtigkeit des Vertrags fehlt der Rechtsgrund. Der Anspruch könnte aber nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein. N fällt ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last. Geleistet hat er die Überlassung des Kapitals für die vereinbarte Laufzeit. Diese Nutzung kann er nicht zurückverlangen. R muss die 6.000 Euro daher erst nach Ablauf der zwölf Monate zurückzahlen, Zinsen schuldet sie nicht.

Ergebnis: N bekommt keine Zinsen und das Kapital erst zum vereinbarten Termin.

Typische Fehler in der Klausur

Diese Fehler kosten bei § 138 BGB Punkte:

  • Die Anstandsformel wird hingeschrieben und dann ohne Fallgruppe bejaht. Die Begründung fehlt.
  • Die Vermutung der verwerflichen Gesinnung wird beim Wucher nach Absatz 2 angewendet. Sie gehört zum wucherähnlichen Geschäft nach Absatz 1.
  • Eine arglistige Täuschung wird über § 138 BGB gelöst. Für das Zustandekommen ist § 123 BGB abschließend.
  • Der Wucherzins wird auf den Marktzins gesenkt. Eine geltungserhaltende Reduktion findet grundsätzlich nicht statt.
  • Das Verfügungsgeschäft wird ohne Prüfung für nichtig erklärt. Nach Absatz 1 bleibt es in der Regel wirksam.
  • Beim Wucherdarlehen wird § 817 Satz 2 BGB vergessen, sodass das Kapital sofort zurückzuzahlen wäre.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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