Vertragsschluss: Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB

Der Vertragsschluss gehört zu den zentralen Themen des deutschen Zivilrechts. Nach §§ 145 ff. BGB kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Doch welche Anforderungen gibt es an diese Willenserklärungen, und wie werden sie rechtlich geprüft? In diesem Beitrag erkläre ich die Grundlagen des Vertragsschlusses und typische Probleme in der Praxis.
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Angebot (§ 145 BGB)
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Anbietende einem anderen den Abschluss eines Vertrages so anträgt, dass der andere den Vertrag durch bloßes Einverständnis zustande bringen kann.
Voraussetzungen:
- Inhaltliche Bestimmtheit: Das Angebot muss so konkret sein, dass der Vertrag durch eine einfache Annahme zustande kommen kann. Es müssen mindestens die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthalten sein:
- Kaufverträge: Kaufsache und Kaufpreis
- Mietverträge: Mietgegenstand und Mietzins
- Rechtsbindungswille: Der Erklärende muss ernsthaft den Willen haben, sich rechtlich zu binden.
- Empfangsbedürftigkeit: Das Angebot wird erst wirksam, wenn es dem Empfänger zugeht (§ 130 BGB).
Beispiel: „Ich verkaufe dir mein Auto für 10.000 €.“ Dieses Angebot enthält alle wesentlichen Vertragsbestandteile und ist verbindlich.
Annahme (§ 147 BGB)
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Annehmende das Angebot vorbehaltlos akzeptiert.
Voraussetzungen:
- Inhaltliche Übereinstimmung: Die Annahme muss dem Angebot inhaltlich entsprechen. Jede Abweichung gilt als neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB).
- Rechtzeitigkeit: Die Annahme muss innerhalb der vom Anbieter gesetzten oder der gesetzlichen Frist erfolgen:
- Unter Anwesenden (§ 147 Abs. 1 BGB): Die Annahme muss sofort erfolgen.
- Unter Abwesenden (§ 147 Abs. 2 BGB): Die Annahme muss in einer angemessenen Zeit erfolgen.
- Erklärungsbedürftigkeit: Die Annahme muss dem Anbieter zugehen. Ausnahme: Schweigen ist nur in besonderen Fällen eine Annahme (z. B. bei kaufmännischen Bestätigungsschreiben).
Beispiel: „Ich nehme dein Angebot an, das Auto für 10.000 € zu kaufen.“ Dies ist eine rechtzeitige und vorbehaltlose Annahme.
Zusammentreffen von Angebot und Annahme
Ein Vertrag kommt zustande, wenn Angebot und Annahme übereinstimmen. Wichtig ist, dass:
- Das Angebot zum Zeitpunkt der Annahme noch wirksam ist (keine Ablehnung, kein Widerruf, keine Fristüberschreitung).
- Die Annahme vorbehaltlos erfolgt.
Typische Streitfragen
- Widerruf des Angebots (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB): Wann und wie kann ein Angebot widerrufen werden?
- Annahme durch konkludentes Verhalten: Wann gilt eine Handlung als stillschweigende Annahme?
- Verspätete Annahme (§ 150 Abs. 1 BGB): Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei verspäteter Annahme?
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Fazit
Der Vertragsschluss durch Angebot und Annahme bildet das Fundament des Vertragsrechts. Ein präzises Verständnis dieser Mechanismen hilft dir, rechtliche Probleme systematisch zu lösen und Verträge sicher zu beurteilen. Nutze Jurahilfe.de, um dein Wissen zu vertiefen und deine juristischen Fähigkeiten auszubauen!