Wie prüft man §§ 280 ff. BGB? Schadensersatz wegen Pflichtverletzung / vertraglicher Schadensersatz

Die §§ 280 ff. BGB regeln den Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Schuldverhältnisses. Sie stellen den zentralen Mechanismus des vertraglichen Schadensersatzes dar und ermöglichen es Gläubigern, Ersatz für Schäden zu verlangen, die durch das Fehlverhalten eines Schuldners entstanden sind. In diesem Beitrag erfährst du alles über die Voraussetzungen, Besonderheiten und die praktische Anwendung dieser Normen.
1. Einführung: Die Bedeutung der §§ 280 ff. BGB
Die Schadensersatzansprüche nach den §§ 280 ff. BGB wurden im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 kodifiziert. Zuvor wurden ähnliche Ansprüche richterrechtlich unter dem Begriff der positiven Vertragsverletzung (pVV) entwickelt.
Wichtig: Die §§ 280 ff. BGB bilden die Grundlage für Schadensersatzansprüche im Vertragsrecht. Anders als im Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) setzen sie stets ein Schuldverhältnis voraus.
2. Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 280 ff. BGB
a) Bestehen eines Schuldverhältnisses
Ein Anspruch aus §§ 280 ff. BGB erfordert das Vorliegen eines Schuldverhältnisses.
Mögliche Schuldverhältnisse:
- Vertragliche Schuldverhältnisse (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag).
- Vorvertragliche Schuldverhältnisse (c.i.c., § 311 Abs. 2 BGB).
- Gesetzliche Schuldverhältnisse (z. B. dingliche oder deliktische Ansprüche).
b) Pflichtverletzung des Schuldners
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies kann sich auf:
- Hauptleistungspflichten (z. B. Lieferung einer Kaufsache),
- Nebenpflichten (z. B. Aufklärungs- oder Schutzpflichten) oder
- Verhaltenspflichten beziehen.
Rechtfertigungsgründe: Eine Pflichtverletzung entfällt, wenn der Schuldner rechtmäßig gehandelt hat (z. B. Notwehr, § 227 BGB).
c) Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Der Schuldner muss die Pflichtverletzung vertreten. Dies wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Der Schuldner kann sich jedoch exkulpieren, indem er den Entlastungsbeweis führt (§ 276 Abs. 1 BGB).
Besonderheit: Das Verschulden von Dritten (z. B. Erfüllungsgehilfen) wird dem Schuldner nach § 278 BGB zugerechnet.
d) Schaden
Der Gläubiger muss durch die Pflichtverletzung einen kausal verursachten Schaden erlitten haben. Der Schaden bemisst sich nach den §§ 249 ff. BGB.
3. Arten von Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB
Die §§ 280 ff. BGB differenzieren zwischen verschiedenen Schadensersatzansprüchen:
a) Einfacher Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB)
Dieser Anspruch besteht, wenn eine Pflichtverletzung ohne weitere Voraussetzungen vorliegt.
b) Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB)
Zusätzlich zur Pflichtverletzung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Anspruch ist fällig und durchsetzbar.
- Der Schuldner befindet sich im Verzug (§ 286 BGB).
c) Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281–283 BGB)
Hierfür gelten zusätzliche Anforderungen:
- Fristsetzung zur Nacherfüllung, sofern nicht entbehrlich (§ 281 Abs. 2 BGB).
- Unmöglichkeit der Leistung (§ 283 BGB) oder Unzumutbarkeit der Leistung (§ 282 BGB).
Beispiel: Der Verkäufer liefert trotz Fristsetzung nicht – der Käufer kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
4. Rechtsfolgen: Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB
Die Rechtsfolgen der §§ 280 ff. BGB richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB.
- Schadensersatz dem Grunde nach: Ob der Anspruch besteht.
- Schadensersatz der Höhe nach: In welchem Umfang der Schaden ersetzt wird.
Beispiel: Ersatz der Reparaturkosten bei Sachbeschädigung (§ 249 Abs. 1 BGB).
5. Typische Probleme in der Klausur
a) Abgrenzung zu §§ 823 ff. BGB
Die §§ 280 ff. BGB setzen ein Schuldverhältnis voraus, während § 823 BGB deliktische Ansprüche regelt.
b) Zurechnung von Verschulden (§ 278 BGB)
Das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen wird dem Schuldner zugerechnet. Dabei ist es irrelevant, ob der Erfüllungsgehilfe schuldhaft gehandelt hat.
6. Wie Jurahilfe.de dich bei den §§ 280 ff. BGB unterstützt
Mit Jurahilfe.de kannst du die komplexen Strukturen der §§ 280 ff. BGB einfach und interaktiv lernen. Die Plattform bietet dir:
- Verlinkte Inhalte: Von den Grundsätzen der §§ 280 ff. gelangst du direkt zu Definitionen, Schemata und Streitständen.
- Interaktive Skripten: Erklären die Voraussetzungen und Unterschiede zwischen einfachem Schadensersatz, Verzögerungsschaden und Schadensersatz statt der Leistung.
- Falltrainings mit Abschlusstest: Übe typische Fälle zu Pflichtverletzungen und überprüfe dein Wissen.
Tipp: Mit Jurahilfe.de kannst du die §§ 280 ff. BGB perfekt für Hausarbeiten, Klausuren und das Examen trainieren.
Fazit
Die §§ 280 ff. BGB sind das Rückgrat des vertraglichen Schadensersatzrechts. Sie verlangen ein Schuldverhältnis, eine Pflichtverletzung, Vertretenmüssen und einen Schaden. Mit Jurahilfe.de kannst du alle Elemente systematisch lernen und in Falltrainings mit Abschlusstest sicher anwenden.