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Stellvertretung: Grundlagen, Voraussetzungen und Probleme der Vertretung nach §§ 164 ff. BGB

Stellvertretung: Grundlagen, Voraussetzungen und Probleme der Vertretung nach §§ 164 ff. BGB
Frieder Hammer

Die Stellvertretung ist ein zentrales Konzept im deutschen Vertragsrecht. Sie erlaubt es, dass ein Vertreter im Namen eines anderen rechtsgeschäftlich handelt. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, und wo lauern häufige Probleme? Hier erfährst du alles, was du wissen musst.

1. Was ist Stellvertretung?

Stellvertretung ist in den §§ 164 ff. BGB geregelt. Sie bedeutet, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, die für und gegen den Vertretenen wirkt.

Wichtig: Unterschied zwischen Vertreter und Bote

  • Vertreter: Gibt eine eigene Willenserklärung ab.
  • Bote: Überbringt lediglich eine fremde Willenserklärung.

2. Voraussetzungen wirksamer Stellvertretung

Damit ein Vertreter wirksam für einen anderen handeln kann, sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

a) Eigene Willenserklärung des Vertreters

Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben. Handelt er nur als Bote, gelten andere Regelungen.

b) Handeln im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip)

Das Handeln für den Vertretenen muss für den Geschäftspartner erkennbar sein.

  • Ausnahme: „Geschäfte für den, den es angeht“, z. B. Bargeschäfte des täglichen Lebens.

c) Vertretungsmacht

Der Vertreter benötigt eine wirksame Vertretungsmacht. Diese kann sich ergeben aus:

  • Vollmacht (§ 167 BGB): Rechtsgeschäftlich erteilte Ermächtigung.
  • Gesetzlicher Vertretungsmacht: Z. B. Eltern für Kinder (§ 1629 BGB).
  • Rechtsschein: Z. B. durch Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.

3. Rechtsfolgen der Stellvertretung

a) Willenserklärungen des Vertreters (§§ 164 Abs. 1, 3 BGB)

  • Abgegebene Willenserklärung: Wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
  • Empfangene Willenserklärung: Gilt als gegenüber dem Vertretenen abgegeben.

4. Typische Probleme und Besonderheiten

a) Vertretung ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB)

Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, ist das Geschäft zunächst schwebend unwirksam. Der Vertretene kann das Geschäft genehmigen (§ 177 Abs. 1 BGB) oder ablehnen. Verweigert der Vertretene die Genehmigung, haftet der Vertreter selbst (§ 179 Abs. 1 BGB).

b) Missbrauch der Vertretungsmacht

Ein Vertreter handelt im Rahmen der Vertretungsmacht, verletzt jedoch interne Weisungen:

  • Grundsatz: Der Vertretene wird gebunden.
  • Ausnahme: Kollusion oder Evidenz.

c) Insichgeschäfte (§ 181 BGB)

Ein Vertreter darf grundsätzlich keine Rechtsgeschäfte abschließen, bei denen er auf beiden Seiten beteiligt ist.

  • Ausnahme: Der Vertretene hat ihn ausdrücklich von dieser Beschränkung befreit.

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Fazit

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